Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom 11. Februar 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 11. Jänner 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:
Spruch
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Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Fälligkeit des mit diesem Erkenntnis festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Beschwerdeführer (Bf) ist Herr ***Bf1***.
Am 11.01.2013 erließ die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid 2011 in dem Einkommensteuer in Höhe von 9.177 € festgesetzt wurde. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2013 erhob der Bf Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.01.2013 und übermittelte die Einkommensteuererklärung 2011, in der er unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragte und Krankheitskosten in Höhe von 211,47 € als außergewöhnliche Belastung geltend machte.
In der Berufungsvorentscheidung vom 27.05.2013 wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in Abzug gebracht und die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten nicht berücksichtigt, da letztere den Selbstbehalt nicht überstiegen.
Mit Schreiben vom 20.06.2013 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat. Bezüglich der sieben im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Lohnzetteln führte der Bf aus, dass
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von der Firma B überhaupt kein Gehalt ausbezahlt worden sei, im Bescheid jedoch 4.756,09 € angeführt worden seien (Insolvenz),
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von der Firma C 1.250 € nicht ausbezahlt worden seien,
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von der Firma D (richtig: D) kein Gehalt ausbezahlt worden sei (Insolvenz) und
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für die angeführten Beträge auch ein Nachweis nachgereicht werden könne.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.09.2013 wurde der Bf ersucht, sämtliche Unterlagen betreffend der Firmen B, C und D, nachzureichen, die geeignet seien, den Erhalt bzw Nichterhalt der Gehälter zu bestätigen (Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Mahnschreiben bezüglich ausstehender Bezüge, Bescheide vom Insolvenzausgleichsfonds, . . .) sowie bezüglich der geltend gemachten Reisekosten und sonstigen Werbungskosten eine Aufstellung - getrennt nach den jeweiligen Firmen - zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 17.10.2013 (12:51) übermittelte der Sohn des Bf ein Gehaltsforderungs-schreiben des Bf an die Firma B, Adresse-B, in dem der Bf die Firma B auffordert, umgehend offene Gehaltsforderungen für das Dienstverhältnis vom 23.03.2011 bis 30.08.2011 in Höhe von insgesamt 5.564,64 € auf sein Konto zu überweisen. Dem beigefügten "Anstellungsvertrag für gewerberechtliche Geschäftsführer" vom 03.05.2011 ist unter anderem zu entnehmen, dass ein monatliches Gehalt von 1.060 € brutto, 14mal jährlich vereinbart worden sei und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden betragen habe. Weiters wurde eine Bestätigung von Herrn D, dem ehemaligen Geschäftsführer der Baufirma D vom 23.01.2013 übermittelt, in der bestätigt wird, dass die noch aushaftenden Gehälter für die Monate Februar und März 2011 sowie die Sonderzahlungen und die Kilometerpauschal-abgeltung von 150 € pro Monat für die Monate Jänner bis März 2011 aufgrund der Insolvenz nicht mehr auf das Konto des Bf hätten überwiesen werden können. Beigefügt wurde ein Dienstvertrag vom 01.04.2009 über das Dienstverhältnis zwischen der Firma D und dem Bf, in dem unter anderem eine monatliche Nettoentschädigung in Höhe von 800 €, 150 € KM/Geld-Pauschale, vierzehn Mal im Jahr und Sonderzahlungen am 1. Juni und 1. Dezember vereinbart wurden.
Mit E-Mail vom 17.10.2013 (13:25) ersuchte die Abgabenbehörde den Sohn des Bf mitzuteilen, ob der Bf die ausstehenden Gehaltsforderungen gegen die Firma B bei Gericht eingeklagt habe, ob ein Gerichtsverfahren anhängig sei, wenn nein, warum keine Klage erhoben worden sei und ob beim IESG (Insolvenzfonds) ein Verfahren bezüglich der ausstehenden Gehälter für Februar und März von der Firma D anhängig sei.
Mit E-Mail vom 17.10.2013 (15:36) teilte der Sohn des Bf bezüglich der offenen Gehaltsforderungen gegenüber der Firma D mit, dass der Bf keine Klage erhoben habe, da Herr D ihm gegenüber glaubhaft bestätigt habe, dass er die offenen Forderungen nach Abschluss der Insolvenz zu einem späteren Zeitpunkt zuverlässig und in voller Höhe begleichen werde. Über die Möglichkeit einer Klage bei einem Insolvenzfonds sei der Bf bis dahin nicht informiert gewesen.
Bezüglich der Gehaltsforderungen gegenüber der Firma B sei seitens des Bf ebenfalls keine Klage eingebracht worden, da die Firma nicht mehr auf dem eingetragenen Firmensitz erreichbar gewesen sei und auch eine postalische Zustellung erfolglos geblieben sei (Einschreiben sei als unzustellbar zurückgekommen). Von Seiten eines Rechtsanwaltes sei dem Bf nahegelegt worden, dass eine Klageeinbringung ohne entsprechende Firmensitzadresse aussichtslos sei: der Geschäftsführer, Herr E, sei weder örtlich noch telefonisch erreichbar gewesen). Weiters habe der Bf bei der gegenständlichen Firma niemals antreten können, da ihm keine konkrete Firmen- bzw Büroadresse oder die Adresse des Lagerplatzes der Firma zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Avisos für diverse Baustellenbesuche seien stets telefonisch durch Herrn E erfolgt.
In weiterer Folge fand beim Bf eine Außenprüfung statt, deren Gegenstand die Einkommensteuer für den Zeitraum 2008 bis 2012 war. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25.11.2013 wurde unter Tz 1 die steuerliche Feststellung getroffen, dass im Prüfungszeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermietung einer Eigentumswohnung in F) nicht erklärt worden seien. Die Betriebsprüfung habe die Einkünfte auf Basis der vorgelegten Unterlagen ermittelt:
| 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
Mieteinnahmen | 6.840,00 | 6.840,00 | 6.840,00 | 6.840,00 | 6.960,00 |
Werbungskosten: | | | | | |
Betriebskosten | -331,34 | -331,34 | -331,34 | -331,34 | -331,34 |
Versicherung | -167,10 | -167,10 | -167,10 | -167,10 | -167,10 |
Installateur | | | | | -368,40 |
1/10-Absetzung | -336,00 | -336,00 | -336,00 | -336,00 | -336,00 |
1,5 % AfA | -1.341,12 | -1.341,12 | -1.341,12 | -1.341,12 | -1.341,12 |
Überschuss V+V | 4.664,44 | 4.664,44 | 4.664,44 | 4.664,44 | 4.416,04 |
Mit Bescheid vom 09.12.2013 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 wieder aufgenommen und im neuen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 09.12.2013 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.416,04 € (laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung: 4.664,44 €) in Ansatz gebracht, was dazu führte, dass sich die Höhe der zu berücksichtigenden Topf-Sonderausgaben - auch aufgrund der Einschleifregelung - von 450 € laut BVE auf 384,36 € verringerten und die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen weiterhin unberücksichtigt blieben. Die Höhe der steuerlichen Bezüge aus den Lohnzetteln der Firmen B, C und D blieben in Vergleich zum Erstbescheid (11.01.2013) und der Beschwerdevorentscheidung (27.05.2013) unverändert.
Am 28.03.2014 richtete die belangte Behörde E-Mails an die Betriebsfinanzämter der Firmen B, C und D mit dem Ersuchen, den jeweiligen Lohnzettel zu überprüfen, eventuell eine Korrektur vorzunehmen bzw darzulegen weshalb eine Berichtigung unterbleibe.
Mit E-Mail vom 01.04.2014 teilte das Betriebsfinanzamt der Firma C mit, dass die steuerlichen Bezüge [Kz 245] von 3.703,11 € auf 2.315,98 € berichtigt worden seien.
Mit E-Mail vom 07.04.2014 teilte das Betriebsfinanzamt der Firma D mit, dass für alle Dienstnehmer des Jahres 2011 Lohnzettel abgegeben worden seien und die Lohnsteuer in voller Höhe laut den eingereichten Lohnzettel entrichtet worden sei. Laut IESG-Abfrage sei vom Bf keine Anmeldung vorgenommen worden. Im Hinblick auf eine Buchung am 08.03.2011 auf dem Kontoauszug 9 Blatt 001 vom 11.03.2011, nämlich "Gehalt + Fahrtkosten D 956,83 €", seien die steuerpflichtigen Bezüge von 2.420,49 € auf 956,83 € berichtigt worden. Das Betriebsfinanzamt verwies aber darauf, dass für den Fall, dass vom Bf Unterlagen vorgelegt würden und es ersichtlich sei, dass keine Auszahlung erfolgt sei, könne der Lohnzettel immer noch storniert werden.
Mit E-Mail vom 08.04.2014 teilte das Betriebsfinanzamt der Firma B mit, dass im Rahmen einer Insolvenzprüfung im Zeitraum 2011-2012 keine Differenzen aufgefallen seien. Da der Bf ordnungsgemäß angemeldet gewesen sei und keinen Antrag auf Insolvenzausfallsgeld gestellt habe, müsse angenommen werden, dass der Bf sein Gehalt bekommen habe.
Mit E-Mail vom 22.05.2014 wurde von Seiten der GPLA (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) mitgeteilt, dass es sich bei der GPLA um eine Konkursprüfung handle, wobei überprüft werde, ob die gemeldeten bzw bezahlten Lohnabgaben laut Steuerkonto mit den Lohnabgaben auf dem Betriebsjahreskonto übereinstimmten. Im Fall der Firma B seien die Lohnabgaben bis zum Konkursstichtag in voller Höhe gemeldet worden; für 2012 sei sogar überhöht gemeldet worden. Da jedoch keine Buchhaltung vorgelegt habe werden können, sei es zu keiner Gutschrift gekommen. Ob die Dienstnehmer ihre Löhne bzw Gehälter bekommen hätten, sei nicht hinterfragt worden. Laut IESG-Abfrage hätten zwar einige Dienstnehmer ihre Gehälter beim Insolvenzausfallsfonds angemeldet, der Bf jedoch nicht. Es wäre daher zu hinterfragen, weshalb der Bf seine offenen Forderungen gegenüber der Firma B nicht angemeldet habe.
Mit Vorlagebericht vom 16.06.2014 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes wurde an die damalige steuerliche Vertretung (G) des Bf übermittelt.
Am 30.06.2015 stellte der damalige steuerliche Vertreter (H) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO, weil neue Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren hervorgekommen seien. Es seien nämlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Betriebskosten nicht richtig angesetzt worden. Der Betrag von 331,34 € sei ein Monatsbetrag, es sei aber ein Jahresbetrag anzusetzen. Dies betreffe die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 vom 09.12.2013. Zusätzlich werde für das Jahr 2011 beantragt, den Lohnzettel der Firma B in Höhe von 4.756,09 € (steuerpflichtige Bezüge) zu stornieren, da diese Firma keine Zahlungen geleistet habe. Die Belege könnten gerne übermittelt werden.
Mit Vorhalt vom 18.08.2015 wurde dem Bf mitgeteilt, dass die Abgabenbehörde davon ausgehe, dass der Bf mit etwaigen Zahlungen hinsichtlich der Betriebskosten nicht endgültig belastet worden sei, da aus dem Mietvertrag mit Herrn I vom 20.09.2012 ("Verlängerung") hervorgehe, dass der Mietzins von 610 € auch die Betriebskosten in Höhe von 128,30 € beinhalte. Der Bf wurde ersucht, dazu Stellung zu nehmen, dass der Nettomietzins in Höhe von 481,70 € ohne weitere Abzüge von Betriebskosten angesetzt werden könne. Der Bf wurde aufgefordert, den ursprünglichen Mietvertrag, die Versicherungspolizzen Nr. WP-X1, Nr. X2 (Beginn 23.05.2006) und Nr. X3 (Zürich) sowie sämtliche Kontoauszüge im Zeitraum 2011 bis 2014 nachzureichen. Der Vorhalt, der mit Zustellnachweis an die damalige steuerliche Vertretung (H) zugestellt wurde, blieb unbeantwortet.
Mit Bescheiden vom 10.03.2016 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Einkommensteuerbescheiden 2008, 2009 und 2010 vom 09.12.2013 abgeschlossenen Verfahren abgewiesen.
Mit E-Mail vom 25.04.2016 wies die Abgabenbehörde das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass sich aus den Kontoauszügen 2011 ergebe, dass der Bf monatliche Rentenzahlungen der Zürich Lebensversicherung in Höhe von 1.450,26 € lukriere und diese aufgrund eines Übersteigens der Gegenleistung durch die Rentenzahlungen bereits steuerpflichtig seien.
Mit Beschluss vom 14.01.2020 wurde der Bf aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht beabsichtige, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der Lohnzettel der im Folgenden genannten drei bezugauszahlenden Stellen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in folgender Höhe zu berücksichtigen:
| Bundesfinanzgericht |
B | 4.756,09 € |
C | 2.315,98 € |
D | 956,83 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 3.623,28 € |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 17.377,78 € |
Der Bf wurde aufgefordert, den Kontoauszug 26 (03.-09.08.2011) und die Kontoauszüge das 4. Quartal des Streitjahres 2011 (ab Kontoauszug 35: ab 04.10.2011) betreffend vollständig zu übermitteln sowie den Vertrag zur Versicherungspolizze Nr. X3 (Zürich Lebensversicherung) nachzureichen. Bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde ausgeführt, dass für das Streitjahr 2011 davon ausgegangen werde, dass die Kostentragung der Betriebskosten durch den Mieter erfolgt sei weshalb die Betriebskosten und die Versicherung außer Ansatz blieben, während die Einnahmen mit dem Nettozins in Höhe von 441,70 € (= 570 € - 128,30 €) anzusetzen seien:
| | Kennzahl |
Nettomietzins 441,70 € x 12= | 5.300,40 € | 9460 |
- AfA lt Bp | 1.341,12 € | 9500 |
- 1/10-Absetzung lt Bp | 336,00 € | 9470 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt BFG | 3.623,28 € | |
Mit E-Mail vom 10.03.2020 übermittelte die nunmehrige steuerliche Vertretung die angeforderten Kontoauszüge Nr 26 und 35 bis 49 und verwies darauf, dass, wie auf sämtlichen Kontoauszügen 2011 ersichtlich sei, dass von der B als auch von C kein Lohn ausbezahlt worden sei weshalb die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 7.072,07 € zu reduzieren seien. Zusätzlich übermittelte die steuerliche Vertretung bezüglich der Gehaltsforderung der B die bereits vorgelegte Mahnung sowie das Antwortmail vom Rechtsanwalt des Bf. Bei Letzterem handelt es sich um die E-Mail vom 24.10.2013 des RA J) in dem dem Sohn des Bf im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Ansprüche vom Bf verspätet geltend gemacht worden seien.
Bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung teilte die steuerliche Vertretung mit, dass sowohl aus den Kontoauszügen als auch aus der Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung hervorgehe, dass der Bf im Jahr 2011 2.816,10 € an Betriebskosten bezahlt habe. Darüber hinaus sei vom Bf die Versicherung für die Wohnung in Höhe von 176,10 € beglichen worden. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung ergebe sich daher für das Jahr 2011 folgende Überschussrechnung:
Mieteinnahmen (monatlich 570 €) | 6.840,00 € |
tatsächlich bezahlte BK 2011 | -2.816,10 € |
Versicherung? | -176,10 € |
AfA lt BP | -1.341,12 € |
1/10 Absetzung lt BP | -336,00 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 2.170,68 € |
Bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen übermittelte der Bf den Vertrag der Zürich Lebensversicherung (Polizze Nr. X4) und teilte mit, dass das Kapital, das verrentet worden sei, 141.201,49 € betrage. Die Rente sei zu versteuern, sobald die Summe der ausbezahlten Renten, diesen Betrag übersteige. Das sei ab 01.04.2011 der Fall. Daher sei für das Jahr 2011 (von 1.4. bis 31.12.2011) ein Betrag von 13.027 € (= 2 x 1.450,26 € + 7 x 1.446,64 €) zu versteuern.
Mit Beschluss vom 30.03.2020 wurde der Bf aufgefordert,
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aufzuklären, worum es sich
- bei der Buchung vom 18.11.2011 "Gehalt Oktober 2011 K" in Höhe von 900,26 € laut Kontoauszug 41 Blatt 001 vom 25.11.2011 und
- bei der Buchung vom 27.12.2011 "Gehalt November 2011 K" in Höhe von 1.499,16 € laut Kontoauszug 48 Blatt 001 vom 28.12.2011
handle bzw wer der Auftraggeber der beiden Gutschriften gewesen sei, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass laut Firmenbuch Herr C im Streitjahr 2011 Inhaber der Firma K war und in der E-Mail vom 10.03.2020 dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt worden sei, dass "wie auf sämtlichen Kontoauszügen 2011 ersichtlich sei von der C kein Lohn ausbezahlt worden sei", - •
Auskunft darüber zu geben, worum es sich
- bei der Buchung vom 07.10.2011 "Gutschrift Überweisung" in Höhe von 900,26 € laut Kontoauszug 36 Blatt 001 vom 11.10.2011 handle und
- ob bzw in welchem Zusammenhang diese Buchung mit jener vom 18.11.2011 "Gehalt Oktober 2011 K" in Höhe von 900,26 € laut Kontoauszug 41 Blatt 001 vom 25.11.2011 stehe, - •
die Kontoauszüge Jänner und Februar 2012 - mit Hinweis auf § 77 Abs 5 EStG 1988 - zu übermitteln,
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mitzuteilen, worum es sich bei den folgenden sieben Gutschriften in Gesamthöhe von 3.778,21 € handle und die Auftraggeber der jeweiligen Gutschriften zu benennen:
- 08.04.2011 "Gutschr. Zahlungsanweisung" in Höhe von 140 € laut Kontoauszug 13 Blatt 001, vom 20.04.2011,
- 12.05.2011 "Gutschrift Überweisung" in Höhe von 1.374,04 € laut Kontoauszug 17, Blatt 001, vom 01.06.2011,
- 12.05.2011 "Gutschrift Überweisung" in Höhe von 617,06 € laut Kontoauszug 17, Blatt 001, vom 01.06.2011,
- 12.05.2011 "Gutschrift Überweisung" in Höhe von 538,29 € laut Kontoauszug 17, Blatt 001, vom 01.06.2011,
- 12.05.2011 "Gutschrift Überweisung" in Höhe von 321,03 € laut Kontoauszug 17, Blatt 001, vom 01.06.2011,
- 12.05.2011 "Gutschrift Überweisung" in Höhe von 17,79 € laut Kontoauszug 17, Blatt 001, vom 01.06.2011 und
- 22.09.2011 "Gutschr. Zahlungsanweisung" in Höhe von 770 € laut Kontoauszug 34, Blatt 001, vom 03.10.2011, - •
darzulegen, wer der Auftraggeber der Gutschrift vom
25.07.2011 "Versicherung 37475 00000159632 I" laut Kontoauszug 25 Blatt 001 vom 03.08.2011 sei, - •
Auskunft darüber zu geben,
- für welches Mietobjekt Herr L im Streitjahr 2011 monatliche Miete in Höhe von 380 € auf das Konto des Bf bezahlt habe und
- weshalb die lukrierten Mieteinnahmen in der Einkommensteuererklärung 2011 vom Bf nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden seien, - •
eine Kopie des mit Herrn L geschlossenen Mietvertrages nachzureichen und
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eine Kopie der Versicherungspolizze Nummer X2 (Beginn 23.05.2006) zu übermitteln, die bereits von der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 18.08.2015 angefordert, bis dato aber nicht übermittelt worden sei.
Mit E-Mail vom 06.05.2020 räumte die steuerliche Vertretung bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein, dass offenbar doch Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.299,68 € von Seiten der K (Inhaber: C) überwiesen worden seien.
Bezüglich der Kontoauszüge für Jänner und Februar 2012 wurde mitgeteilt, dass diese nicht mehr auffindbar seien.
Bei den fünf Gutschriften vom 12.05.2011 laut Kontoauszug 17, Blatt 001 vom 01.06.2011 in Höhe von insgesamt 2.868,21 € (= 1.374,04 € + 617,06 € + 538,29 € + 321,03 € + 17,79 €) handle es sich um Rückerstattungen von verschiedenen betrieblichen Vorsorgekassen aus beendeten Arbeitsverhältnissen (Abfertigungen). Die Auftraggeber wurden jedoch trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben.
Die Gutschrift vom 08.04.2011 betreffe die Wohnungsversicherung, die von Herrn L bezahlt worden sei,
die Gutschrift vom 22.09.2011 resultiere aus zwei Mieten, ebenfalls bezahlt von Herrn L und
bei der Gutschrift vom 25.07.2011 "Versicherung I" in Höhe von 163,62 € handle es sich offenbar doch um eine Überweisung der Wohnungsversicherung für die vermietete Wohnung in F, wobei der Bf den tatsächlich zu begleichenden Versicherungsbetrag in Höhe von 176,10 € von seinem Konto beglichen habe, womit sich für die Überschussrechnung 2011 lediglich eine in Ansatz zu bringende Differenz von 12,48 € ergebe.
Bezüglich der von Herrn L lukrierten Mieteinnahmen in Höhe von 380 € monatlich führte die steuerliche Vertretung aus, dass diese aus einem zur Verfügungstellen der Eigentumswohnung in M an Studenten aus dem näheren Bekanntenkreis der Gattin des Bf resultierten. Diese Wohneinheit stehe im Alleineigentum der Gattin des Bf. Die Überweisung der Monatsmieten auf das Konto des Bf erfolge im Einvernehmen und auf Wunsch der Gattin, um ihr den monatlich überwiesenen Geldbetrag regelmäßig bar aushändigen zu können (Entfall von Bargeldbehebungen am Bankomat oder der Bank). Der Mietvertrag zwischen der Wohnungseigentümerin N und Herrn L sei nicht auffindbar bzw sei eventuell ein solcher auch nicht verfasst worden.
Die steuerliche Vertretung übermittelte die Versicherungspolizze Nr. X2 und führte dazu aus, dass das eingezahlte Kapital (Einmalprämie in Höhe von 91.945,37 €) weitaus höher sei als die ausbezahlten Renten im Jahr 2011 gewesen sei, weshalb für das Jahr 2011 keine Steuerpflicht entstehe.
Mit E-Mail vom 19.05.2020 wurde die steuerliche Vertretung des Bf ersucht,
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den ursprünglichen Mietvertrag mit Herrn I nachzureichen, da dieser im Vorhalt vom 18.05.2015 angefordert, jedoch bis dato nicht übermittelt worden sei,
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die Bezahlung der Versicherung für die von Herrn ***Bf1*** vermietete Wohnung in Höhe von 176,10 € belegmäßig nachzuweisen,
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aufzuklären, weshalb in der Tabelle für die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der E-Mail vom 10.03.2020 die Werbungskostenposition "Versicherung" mit einem Fragezeichen versehen worden sei,
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dazu Stellung zu nehmen, dass beabsichtigt sei, hinsichtlich der Firma C (K) die steuerpflichtigen Bezüge nicht iHv 3.299,68 € (= 2 x 900,26 € + 1.499,16 €), sondern iHv 4.199,94 € festzusetzen, da davon auszugehen sei, dass das Dezembergehalt (12/2011) iHv 900,26 € im Jänner 2012 ausbezahlt worden sei und iSd § 77 Abs 5 EStG 1988 dem Jahr 2011 zuzurechnen sei,
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darzulegen, worum es ich bei der "Gutschr. Zahlungsanweisung" vom 08.04.2011 iHv 140 € laut Kontoauszug 13 Blatt 001, vom 20.04.2011 nun tatsächlich handle, zumal in der E-Mail vom 06.05.2020 zuerst ausgeführt werde, dass es sich bei der auf dem Kontoauszugskopie Blatt 13-001 eingegangenen Gutschrift um eine Rückerstattung von betrieblichen Vorsorgekassen aus beendeten Arbeitsverhältnissen handle und im nächsten Absatz mitgeteilt werde, dass die Gutschrift von 140 € vom 08.04.2011 die Wohnungsversicherung betreffe, die von Herrn L bezahlt worden sei und
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die Namen jener Auftraggeber der fünf "Gutschriften Überweisung" vom 12.05.2011 in Höhe von 1.374,04 €, 617,06 €, 538,29 €, 321,03 € und 17,79 € laut Kontoauszug 17, Blatt 001 vom 01.06.2011 bekanntzugeben, bei denen es sich laut E-Mail vom 06.05.2020 um "Rückerstattungen von verschiedenen betrieblichen Vorsorgekassen aus beendeten Arbeitsverhältnissen (Abfertigungen)" handle, die trotzt Aufforderung im Beschluss vom 30.03.2020 bis dato nicht benannt worden seien.
Mit E-Mail vom 20.05.2020 wurde die steuerliche Vertretung des Bf ersucht, mitzuteilen, ob die von der ehemaligen steuerlichen Vertretung eingebrachten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat noch aufrecht seien.
Mit E-Mail vom 28.05.2020 teilte die steuerliche Vertretung des Bf Folgendes mit:
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Mietvertrag (betreffend die Eigentumswohnung in F mit Herrn I): Laut Bf sei auch für dieses Objekt kein Mietvertrag auffindbar.
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Wohnungsversicherung für die Eigentumswohnung in F: In der Anlage werde der Erlagschein vom 2.5.2011 über die erfolgte Bezahlung der Wohnungsversicherung in der Höhe von EUR 163,62 bei der Zürich Kosmos Versicherung übermittelt. Der Mieter, Herr I, habe in weiterer Folge diesen Betrag am 25.07.2011 dem Bf auf sein Konto überwiesen.
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Das in der Tabelle "Vermietung und Verpachtung" angeführte Fragezeichen bei "Versicherung?" sei nur vergessen worden zu löschen, da dieser Punkt noch mit dem Bf zu klären gewesen sei (Wer habe die Versicherung tatsächlich getragen?). Wie sich nachträglich herausgestellte habe, sei die Versicherung doch nicht ganz vom Bf getragen worden.
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Es werde zugestimmt, dass das Dezembergehalt 2011 von der Firma C (K) im Jahr 2012 erst ausbezahlt worden sei und daher dem Jahr 2011 zugerechnet werden könne.
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In der Anlage (2) werde der Erlagschein vom 8.4.2011 über die Gutschrift iHv EUR 140,- übermittelt. Hierbei handle es sich um die Wohnungsversicherung (Wohnung der Gattin des Bf), die von Herrn L zumindest teilweise bezahlt worden sei.
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Weiters finden sich in den Anlagen (3) bis (7) die Kontoauszüge mit den Details der Auszahlungen aus den betrieblichen Vorsorgekassen (Abfindungsbeträge der Vorsorgekasse aus beendeten Arbeitsverhältnissen).
Weiters teilte die steuerliche Vertretung mit, dass nach Rücksprache mit dem Bf die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung des gesamten Senates zurückgenommen würden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Aus dem Dienstverhältnis zur Firma B sind dem Bf im Streitjahr 2011 keine Bezüge ausbezahlt worden.
Aus dem Dienstverhältnis zur Firma C (Inhaber von K) bezog der Bf im Bezugszeitraum 01.09. bis 31.12.2011 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 3.299,68 € (= 2 x 900,26 € + 1.499,16 €) und im Jänner 2012 900,26 €, weshalb im Streitjahr 2011 aus diesem Dienstverhältnis insgesamt 4.199,94 € zuzurechnen sind.
Aus dem Dienstverhältnis zur Firma D sind dem Bf im Bezugszeitraum 01.01. bis 31.03.2011 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 956,83 € überwiesen worden.
Die bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von der Betriebsprüfung in Ansatz gebrachen Werbungskostenpositionen "Instandsetzung ab 2008" (1/10tel Absetzung) in Höhe von 336 € und die "1,5 %ige AfA" in Höhe von 1.341,12 € stehen außer Streit.
Am 03.05.2011 hat der Bf die Kosten für die Versicherung für die an Herrn I vermietete Wohnung in Höhe von 163,62 € an die Versicherungsgesellschaft (Zürich Versicherungs-AG) überwiesen.
Am 25.07.2011 hat der Mieter, Herr I, die Kosten für die Versicherung für die von ihm vom Bf gemietete Wohnung in Höhe von 163,62 € an den Bf überwiesen.
Die Jahresvorschreibung der Immobilienverwaltung O weist für die vermietete Wohnung des Bf (F) Betriebskosten (brutto) in Höhe von 2.816,10 € aus.
Aus den Kontoauszügen geht hervor, dass die Betriebskosten für Jänner bis September 2011 in Höhe von jeweils 229,52 €, für Oktober 2011 in Höhe von 219,88 € und für November und Dezember 2011 in Höhe von jeweils 265,27 € vom Bf an O überwiesen wurden.
Der Umstand, dass die als außergewöhnliche Belastungen erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 211,47 € den zu berücksichtigenden Selbstbehalt nicht übersteigen und somit keine Auswirkungen auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer haben, blieb unangefochten.
Die Summe der aufgrund der Lebensversicherung (Polizzen Nr. WP X3) ausbezahlten Renten überstieg das verrentete Kapital von 141.201,49 € ab 01.04.2011.
Der Bf erhielt im Kalenderjahr 2011 nicht mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für ein Kind.
Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat wurden vom Bf zurückgenommen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, den E-Mails vom 10.03.2020, vom 06.05.2020 und vom 28.05.2020 sowie der folgenden Beweiswürdigung:
2. Beweiswürdigung
1. Dienstverhältnis B (23.03. bis 31.08.2011):
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 wurden von der bezugauszahlenden Stelle B für den Bezugszeitraum 23.03. bis 31.08.2011 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 4.756,09 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz gebracht.
In seinem Vorlageantrag vom 20.06.2013 führte der Bf aus, dass er von der Firma B kein Gehalt ausbezahlt erhalten habe und übermittelte diesbezüglich ein Gehaltsforderungsschreiben an die Firma B, mit dem letztere aufgefordert wurde, umgehend die offenen Gehaltsforderungen in Höhe von insgesamt 5.564,64 € auf sein Konto zu überweisen.
Da aus den in weiterer Folge vom Bf der Abgabenbehörde bzw dem Bundefinanzgericht übermittelten Kontoauszügen keine Gutschriften bzw Überweisungen der Firma B an den Bf hervorgehen, hat der Bf glaubhaft gemacht, von der Firma B für den Bezugszeitraum 23.03. bis 31.08.2011 im Streitjahr 2011 keine Bezüge ausbezahlt erhalten zu haben.
2. Dienstverhältnis C (Inhaber von K) (01.09. bis 31.12.2011):
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 wurden von der bezugauszahlenden Stelle C für den Bezugszeitraum 01.09. bis 31.12.2011 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 3.703,11 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz gebracht.
In seinem Vorlageantrag vom 20.06.2013 führte der Bf aus, dass 1.250 € nicht ausbezahlt worden seien, woraufhin das zuständige Betriebsfinanzamt die steuerlichen Bezüge auf 2.315,98 € korrigierte.
Da laut Kontoauszug zwei Gutschriften à 900,26 € und eine Gutschrift iHv 1.499,16 €,
(= 3.299,68 €) von der Firma K ausgewiesen werden, räumte die steuerliche Vertretung des Bf mit E-Mail vom 06.05.2020 ein, dass offenbar doch Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.299,68 € von Seiten der K (Inhaber: C) überwiesen worden seien.
Mit E-Mail vom 19.05.2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht die steuerliche Vertretung des Bf dazu Stellung zu nehmen, dass beabsichtigt werde, hinsichtlich der Firma C (K) die steuerpflichtigen Bezüge nicht iHv 3.299,68 € (= 2 x 900,26 € + 1.499,16 €), sondern iHv 4.199,94 € festzusetzen, da davon auszugehen sei, dass das Dezembergehalt (12/2011) iHv 900,26 € im Jänner 2012 ausbezahlt worden sei und iSd § 77 Abs 5 EStG 1988 dem Jahr 2011 zuzurechnen sei.
Im Hinblick darauf, dass die abverlangten Kontoauszüge für Jänner + Februar 2012 lt Bf nicht mehr vorhanden sind und die steuerliche Vertretung des Bf mit E-Mail vom 28.05.2020 zugestimmt hat, dass das Dezembergehalt 2011 von der Firma C (K) erst im Jahr 2012 ausbezahlt worden sei und daher dem Jahr 2011 zugerechnet werden könne, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf im Streitjahr 2011 aus seinem Dienstverhältnis zur Firma C (K) steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von insgesamt 4.199,94 € erzielt hat.
3. Dienstverhältnis D (01.01. bis 31.03.2011):
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 wurden von der bezugauszahlenden Stelle D für den Bezugszeitraum 01.01. bis 31.03.2011 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 2.420,49 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz gebracht.
In seinem Vorlageantrag vom 20.06.2013 führte der Bf aus, dass er von der Firma D kein Gehalt ausbezahlt erhalten habe.
Da in den Kontoauszügen eine Buchung am 08.03.2011 mit dem Text "Gehalt + Fahrtkosten D 956,83 €" ausgewiesen ist, veranlasste die Abgabenbehörde beim zuständigen Betriebsfinanzamt eine Korrektur der steuerpflichtigen Bezüge im Lohnzettel von 2.420,49 € auf 956,83 €.
Im Hinblick darauf, dass der Bf mit Beschluss vom 14.01.2020 aufgefordert wurde unter anderem dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht beabsichtige, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund des vom zuständigen Betriebsfinanzamtes korrigierten Lohnzettels der Firma D in Höhe von 956,83 € zu berücksichtigen und die erwähnte Korrektur des Lohnzettels durch das zuständige Betriebsfinanzamt von der steuerlichen Vertretung nicht beanstandet wurde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dem Bf im Streitjahr 2011 aus seinem Dienstverhältnis zur Firma D steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von 956,83 € zugeflossen sind.
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Im Zuge einer Außenprüfung wurde die steuerliche Feststellung getroffen, dass im Prüfungszeitraum 2008 bis 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermietung einer Eigentumswohnung in F) nicht erklärt worden seien weshalb für das Streitjahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.664,44 € in Ansatz gebracht wurden (siehe folgende Tabelle: zweite Spalte von links).
Mit Vorhalt vom 18.08.2015 wurde dem Bf mitgeteilt, dass die Abgabenbehörde davon ausgehe, dass der Bf mit etwaigen Zahlungen hinsichtlich der Betriebskosten nicht endgültig belastet worden sei, da aus dem Mietvertrag mit Herrn I vom 20.09.2012 ("Verlängerung") hervorgehe, dass der Mietzins von 610 € auch die Betriebskosten in Höhe von 128,30 € beinhalte. Der Bf wurde ersucht, dazu Stellung zu nehmen, dass der Nettomietzins in Höhe von 481,70 € (= 610 € - 128,30 €) ohne weitere Abzüge von Betriebskosten angesetzt werden könne. Dieser Vorhalt, der mit Zustellnachweis an die damalige steuerliche Vertretung (H) zugestellt wurde, blieb unbeantwortet.
Mit Beschluss vom 14.01.2020 wurde der Bf aufgefordert, unter anderem dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 2011 davon ausgehe, dass die Kostentragung der Betriebskosten durch den Mieter erfolgt sei weshalb die Betriebskosten und die Versicherung außer Ansatz blieben, während die Einnahmen mit dem Nettozins in Höhe von 441,70 € (= 570 € - 128,30 €) anzusetzen seien (siehe folgende Tabelle: dritte Spalte von links).
Mit E-Mail vom 10.03.2020 teilte die nunmehrige steuerliche Vertretung des Bf bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit, dass sowohl aus den Kontoauszügen als auch aus der Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung hervorgehe, dass der Bf im Jahr 2011 2.816,10 € an Betriebskosten bezahlt habe. Darüber hinaus sei vom Bf die Versicherung für die Wohnung in Höhe von 176,10 € beglichen worden. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung ergeben sich daher für das Jahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.170,68 € (siehe folgende Tabelle: vierte Spalte von links).
Mit E-Mail vom 06.05.2020 räumte die steuerliche Vertretung des Bf bezüglich der Versicherung ein, dass es sich bei der Gutschrift vom 25.07.2011 "Versicherung I" in Höhe von 163,62 € offenbar doch um eine Überweisung der Wohnungsversicherung für die vermietete Wohnung in F handle. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass der Bf den tatsächlich zu begleichenden Versicherungsbetrag in Höhe von 176,10 € von seinem Konto beglichen habe, womit sich für die Überschussrechnung 2011 lediglich eine in Ansatz zu bringende Differenz von 12,48 € ergebe.
Mit E-Mail vom 19.05.2020 wurde der Bf unter anderem ersucht, den ursprünglichen Mietvertrag mit Herrn I nachzureichen, da dieser im Vorhalt vom 18.05.2015 angefordert, jedoch bis dato nicht übermittelt worden sei und die Bezahlung der Versicherung für die vom Bf vermietete Wohnung in Höhe von 176,10 € belegmäßig nachzuweisen.
Mit E-Mail vom 28.05.2020 teilte die steuerliche Vertretung des Bf mit, dass bezüglich der Vermietung der Eigentumswohnung F an Herrn I kein Mietvertrag auffindbar sei. Weiters wurde eine Kopie eines Erlagscheines der Zürich Versicherungs-AG übermittelt, die einen Betrag von 163,62 € ausweist. Diesbezüglich wurde eingeräumt, dass die Versicherung für die vermietete Wohnung im Jahr 2011 nicht 176,10 €, sondern 163,62 € betragen habe und dieser Betrag außerdem am 25.07.2011 vom Mieter, Herrn I, auf das Konto des Bf überwiesen worden sei.
Da die Kosten für die Versicherung für die an Herrn I vermietete Wohnung in F in Höhe von 163,62 € zunächst vom Bf selbst getragen wurden (Überweisung vom 03.05.2011 laut Kontoauszug 16, Blatt 001 vom 04.05.2011) und es sich bei der Gutschrift vom 25.07.2011 "Versicherung I" in Höhe von 163,62 € (laut Kontoauszug 25, Blatt 001 vom 03.08.2011) um die Überweisung der Wohnungsversicherung für die vermietete Wohnung in F vom Mieter an den Bf handelt, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf mit den Kosten für die Versicherung für die an Herrn I vermietete Wohnung in Höhe von 163,62 € nicht endgültig belastet wurde.
Die Höhe der vom Bf im Streitjahr 2011 an die Hausverwaltung O überwiesenen Betriebskosten für die an Herrn I vermietete Wohnung von 2.816,10 € wurde vom Bf anhand von Kontoauszügen und der Jahresvorschreibung belegt. Damit hat der Bf den Zahlungsfluss bezüglich der mit der Vermietung der Eigentumswohnung in Zusammenhang stehenden Betriebskosten nachvollziehbar nachgewiesen.
Die Höhe der vom Bf lukrierten Mieteinnahmen von 6.840 € (12 x 570 €) wurde anhand von Kontoauszügen nachgewiesen.
Außer Streit stehen die Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von 336 € und die jährliche Abschreibung von 1,5 % in Höhe von 1.341,12 €.
| lt Bp | 1. Beschluss | Bf |
Mieteinnahmen | 6.840,00 € | 5.300,40 € | 6.840,00 € |
- Werbungskosten: | | | |
Betriebskosten | -331,34 € | | -2.816,10 € |
Versicherung | -167,10 € | | -176,10 € |
1/10-Absetzung | -336,00 € | -336,00 € | -336,00 € |
1,5 % AfA | -1.341,12 € | -1.341,12 € | -1.341,12 € |
Überschuss V+V | 4.664,44 € | 3.623,28 € | 2.170,68 € |
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Mit Beschluss vom 14.01.2020 wurde dem Bf mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass es sich bei den lukrierten Rentenzahlungen von der Zürich Lebensversicherung Pol. Nr. X3 um Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 1 Z 6 EStG 1988 handle, bei denen die Versicherungsleistung (Rentenzahlungen) die eingezahlte Versicherungsprämie bereits überstiegen habe. Da die Rentenzahlungen in den Monaten Jänner bis Mai 1.450,26 € und in den Monaten Juni bis Dezember 1.446,64 € betragen hätten, seien im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 17.377,78 € (= 5 x 1.450,26 € + 7 x 1.446,64 €) in Ansatz zu bringen.
Mit E-Mail vom 10.03.2020 übermittelte die steuerliche Vertretung des Bf den Vertrag der Zürich Lebensversicherung (Polizze Nr. X3) vom 26.03.2003 aus dem unter anderem das Optionskapital in Höhe von 141.201,49 € und der Rentenbeginn per 01.04.2003 hervorgeht. Dem beigeschlossenen Schreiben der Zürich Versicherungs-AG vom 26.03.2003 ist zu entnehmen, dass die monatliche Gesamtpension ab Juni 2003 1.456,14 € betrage. Ergänzend dazu führte die steuerliche Vertretung des Bf aus, dass das Kapital, das verrentet worden sei, 141.201,49 € betragen habe und die Rente zu versteuern sei, sobald die Summe der ausbezahlten Renten, diesen Betrag übersteige. Das sei ab 01.04.2011 der Fall gewesen. Daher seien für das Jahr 2011 (vom 01.04. bis 31.12.2011) 13.027 € zu versteuern.
Da die an den Bf geleisteten Rentenzahlungen in den Monaten April und Mai jeweils 1.450,26 € und in den Monaten Juni bis Dezember jeweils 1.446,64 € betragen haben und die Summe der ausbezahlten Renten das verrentete Kapital von 141.201,49 € ab 01.04.2011 überstiegen hat, hat der Bf - ab dem Zeitpunkt, ab dem die Summe der ausbezahlten Renten das verrentete Kapital € überstiegen hat - im Streitjahr 2011 Rentenzahlungen in Höhe von 13.027 € (= 2 x 1.450,26 € + 7 x 1.446,64 €) bezogen.
6. Alleinverdienerabsetzbetrag:
Der Bf hat in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011 den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und bei Punkt 5.3 "Anzahl der Kinder, für die ich oder meine Partnerin/
mein Partner für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe/hat." keine Anzahl eingetragen.
Eine Abfrage zur Versicherungsnummer des Bf im Verfahren 'Familienbeihilfeninformation', (kurz FABIAN), das unter anderem der Abfrage von Daten betreffend Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) dient, ergab, dass die "Versicherungsnummer nicht gespeichert" sei.
Im Hinblick darauf, dass eine Abfrage im Verfahren 'Familienbeihilfeninformation' keine Information ergeben hat, dass dem Bf im Jahr 2011 Familienbeihilfe gewährt wurde und der Bf in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011 keine Angaben bezüglich der Anzahl der Kinder, für die er oder seine Partnerin für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe, gemacht hat, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dem Bf im Streitjahr 2011 keine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
1. Dienstverhältnis B (23.03. bis 31.08.2011):
Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Da der Bf glaubhaft gemacht hat, von der Firma B für den Bezugszeitraum 23.03. bis 31.08.2011 im Streitjahr 2011 keine Bezüge ausbezahlt erhalten zu haben, sind beim Bf im Streitjahr 2011 keine aus dem Dienstverhältnis zur Firma B resultierende steuerpflichtigen Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen.
2. Dienstverhältnis C (Inhaber von K) (01.09. bis 31.12.2011):
Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Abweichend davon gelten gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG 1988 regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Da das Dezembergehalt 2011 von der Firma C (K) dem Bf erst kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2011 zugeflossen ist und wirtschaftlich zum Kalenderjahr 2011 gehört, sind beim Bf im Streitjahr 2011 aus dem Dienstverhältnis zur Firma C (K) resultierende steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von insgesamt 4.199,94 € (= 3 x 900,26 € + 1.499,16 €) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen:
Buchung vom 07.10.2011 "Gutschrift Überweisung" | 900,26 € |
Buchung vom 18.11.2011 "Gehalt Oktober 2011 K" | 900,26 € |
Buchung vom 27.12.2011 "Gehalt November 2011 K" | 1.499,16 € |
Zwischensumme | 3.299,68 € |
+ Dezembergehalt 2011 | 900,26 € |
Steuerpflichtige Bezüge | 4.199,94 € |
3. Dienstverhältnis D (01.01. bis 31.03.2011):
Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Mit Hinweis auf den vom zuständigen Betriebsfinanzamt korrigierten Lohnzettel der Firma D und die oben dargelegte Beweiswürdigung sind die dem Bf im Streitjahr 2011 aus dem Dienstverhältnis zur Firma D zugeflossenen, steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von 956,83 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen.
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Gemäß § 28 Abs 1 EStG 1988 sind folgende Einkünfte, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
(...)
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Im Hinblick auf die oben ausgeführte Beweiswürdigung sind die Mieteinnahmen in Höhe von 6.840 € und die Betriebskosten in Höhe von 2.816,10 € bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz zu bringen. Die dem Bf zunächst erwachsenen Kosten für die Versicherung in Höhe von 163,62 € wurden dem Bf in weiterer Folge vom Mieter überwiesen, haben den Bf daher nicht endgültig belastet und bleiben somit bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind daher in Höhe von 2.346,78 € festzusetzen:
Mieteinnahmen (12 x 570 € =) | 6.840,00 € |
- Werbungskosten: | |
Betriebskosten | -2.816,10 € |
1/10-Absetzung | -336,00 € |
1,5 % AfA | -1.341,12 € |
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten | 2.346,78 € |
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen:
§ 27 Abs 1 EStG 1988 lautet:
Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen:
(…)
6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
- •
im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
- •
im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist,
ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt. (…)
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf - ab 01.04., dem Zeitpunkt, ab dem die Summe der ausbezahlten Renten das verrentete Kapital überstiegen hat - im Jahr 2011 zwei Rentenzahlungen in Höhe von jeweils 1.450,26 € (April und Mai) und sieben Rentenzahlungen in Höhe von jeweils 1.446,64 € (Juni bis Dezember) bezogen hat, sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2011 in Höhe von 13.027 € (= 2 x 1.450,26 € + 7 x 1.446,64 €) festzusetzen.
6. Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 steht Alleinverdienern ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. (…) Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1).
Gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht, als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. (…)
Ab der Veranlagung 2011 (BudgBG 2011, BGBl I 11/2010) ist die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages zwingend mit dem Vorhandensein von Kindern verknüpft (vgl Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 33 Rz 21). Ab 2011 entfiel der Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind.
Im Hinblick darauf, dass dem Bf im Kalenderjahr 2011 keine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wurde und ihm mehr als sechs Monate im Kalenderjahr kein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zustand, war der Bf im Streitjahr 2011 kein Alleinverdiener im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988.
Da die Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Streitjahr 2011 nicht erfüllt war, stand dem Bf der Alleinverdienerabsetzbetrag im Streitjahr 2011 nicht zu.
7. sonstige Bezüge:
§ 67 Abs 1 EStG 1988 lautet:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. Und 14. Monatsbezug, Belohnungen) beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs 2 nach Abzug der in Abs 12 genannten Beträge
- •
für die ersten 620 Euro 0 %,
- •
für die nächsten 24.380 Euro 6 %,
(…)
Im Hinblick darauf, dass aus dem Dienstverhältnis des Bf zur Firma B keine steuerpflichtigen Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen sind und die aus dem Dienstverhältnis zur Firma D zugeflossenen, steuerpflichtigen Bezüge laut korrigiertem Lohnzettel als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen sind, bleiben bezüglich der beiden erwähnten Dienstverhältnisse sonstige Bezüge und darauf entfallene SV-Beiträge bei der Berechnung der sonstigen Bezüge und der darauf entfallenen SV-Beiträge außer Ansatz.
Die Steuer für die sonstigen Bezüge nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 % beträgt 384,15 €:
Beträge in Euro | laut angefochtenem Bescheid | laut BFG |
Sonstige Bezüge vor Abzug d SV-Beträge (220): | | |
B | 940,94 | 0,00 |
P | 2.120,00 | 2.120,00 |
C | 578,18 | 578,18 |
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT | 4.927,48 | 4.927,48 |
Wiener Gebietskrankenkasse | 27,73 | 27,73 |
D | 475,00 | 0,00 |
Summe | 9.069,33 | 7.653,39 |
- darauf entfallene SV-Beiträge (225): | | |
B | -132,39 | 0,00 |
P | -298,28 | -298,28 |
C | -81,35 | -81,35 |
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT | -251,30 | -251,30 |
D | -66,83 | 0,00 |
Zwischensumme | 8.239,18 | 7.022,46 |
- Freibetrag | 620,00 | 620,00 |
| 7.619,18 | 6.402,46 |
davon 6 % = | 457,15 | 384,15 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis ausschließlich Sachverhaltsfeststellungen zum Gegenstand hat, sind die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 20. Juli 2020