Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Dezember 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer **** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist der Abzug von Sonderausgaben im Einkommensteuer (ESt-) Bescheid 2017.
Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrte im Rahmen ihrer ESt-Erklärung 2017 u.a. die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Betrag von insgesamt 2.990,46 € für Personenversicherungen (2.242,- €) und Wohnraumschaffung (748,46 €).
Da sie im abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahren die angeforderten Belegnachweise schuldig blieb, berücksichtigte das Finanzamt ***1*** (FA) diese Aufwendungen weder im verfahrensgegenständlichen ESt-Bescheid 2017 vom 16.Dez.2019 noch in einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 20.März 2020.
Im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam die Bf einer neuerlichen Aufforderung des FA (§ 269 Abs. 2 BAO) zum Nachweis der strittigen Aufwendungen nach und belegte die geltend gemachten Sonderausgaben durch unbedenkliche Bestätigungen der Empfänger.
Das zur Stellungnahme aufgeforderte FA äußerte keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Sonderausgabenabzuges mehr.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. Durch die nachgereichten Belegnachweise ist erwiesen, dass die Bf im Jahr 2017 einerseits Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung sowie Beiträge zu einer freiwilligen Sterbekasse bzw. Krankenversicherung und anderseits Rückzahlungen von Darlehen zur Wohnraumschaffung an eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft in der steuerlich geltend gemachten Höhe geleistet hat.
Die Zuordnung dieser Aufwendungen zu den steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben wurde vom FA weder im abgabenbehördlichen noch im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren in Frage gestellt. Vielmehr hatte das FA entsprechende Sonderausgaben kurz vor Ergehen des angefochtenen Bescheides bei der Veranlagung 2018 in Abzug gebracht (ESt-Bescheid 2018 vom 4.Dez.2019). Auch der ESt-Bescheid 2016 vom 25.Nov. 2018 enthält einen vergleichbaren Sonderausgabenansatz.
II. § 18 Abs. 1 EStG 1988 erklärt den Abzug bestimmter Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben für zulässig, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Nach der im anhängigen Verfahren anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 62/2018 gehören dazu, soweit verfahrensrelevant:
"(1. ….)
"2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
(…)
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
(….)
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d):
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- Gebietskörperschaften.
(…)"
Die für das anhängig Verfahren maßgeblichen weiteren Bestimmungen des § 18 EStG lauten:
"Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme (….) ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen." (§ 18 Abs. 2 EStG 1988)
"Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme (…..) besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich." (….)
Sind diese Ausgaben insgesamt (….) gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt." (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988)
III. Aufgrund der im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren nachgereichten Unterlagen und der in den Vorveranlagungen berücksichtigten Sonderausgabenabzüge bei zugleich - trotz Aufforderung zur Stellungnahme - unterbliebenen Einwänden gegen einen Sonderausgabenabzug der nunmehr nachgewiesenen Aufwendungen, bestehen beim BFG keine Bedenken gegen die begehrte Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Ausgaben als Sonderausgaben, soweit dieser den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.920,- € nicht übersteigen, zumal das weitere Verfahrensergebnis keine gegenteiligen Anhaltspunkte liefert.
Wegen der Höhe des im Jahr 2017 erzielten Einkommens der Bf (Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 44.800,- €) kommt allerdings die unter Punkt II zuletzt zitierte Regelung des § 18 Abs.3 Z 2 EStG zum Tragen ("Einschleifregelung" für "Topfsonderausgaben") und der Sonderausgabenabzug vermindert sich auf 490,97 €.
Die Details der Berechnung sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung strittig.
Graz, am 25. Juli 2020