Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom 4. September 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 6. August 2015, StrNr, betreffend
1. Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 05/2014;
2. Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 05 - 12/2014;
3. Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01 - 03/2015 und
4. Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 05/2015
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
A) Verfahren vor dem Finanzamt:
1.) Im Februar 2015 wurde die Finanzpolizei seitens der Landespolizeidirektion zum "Verdacht einer Übertretung nach § 82 Abs. 8 KFG" durch ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) verständigt und ua. Folgendes mitgeteilt:
Lenker und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Ford Mustang, goldfarbig, Bj. 2005, FahrgestellNr. 123x, mit dem deutschen Kennzeichen X1, sei der Bf; er habe einen Wohnsitz in D/XX, Y-Str1, sowie einen weiteren Wohnsitz im Inland in A/XX, A-Str2. Bei einer Kontrolle am 18.2.2015, 15:15 Uhr, befand sich das Fahrzeug in B am Parkplatz der Fa. C-GmbH. Der Bf sei von April 2010 bis Juni 2013 - dh. im Zeitraum der Einbringung des Fahrzeuges - an verschiedenen Adressen im Inland hauptwohnsitzlich und seither mit Nebenwohnsitz in Österreich an der genannten Adresse in A/XX gemeldet. Laut eigenen Angaben sei der Bf nicht verheiratet und habe eine Freundin in D/XX, wo er über eine Mietwohnung verfüge.
Dazu erliegt eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), wonach der Bf, ledig, deutscher Staatsbürger, ab 5.8.2008 bis 19.2.2010 mit kurzen Unterbrechungen mit Nebenwohnsitz in B, dann vom 23.4.2010 bis 2.3.1012 in D und vom 2.3.2012 bis 28.6.2013 in A/XX, A-Str2, je mit Hauptwohnsitz gemeldet war und seither an der letzten Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Laut Grunddatenabfrage wurde zum Bf für das Jahr 2013 eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.
2.) Mit Ladung als Auskunftsperson wurden vom Bf folgende Unterlagen angefordert:
Fahrzeugpapiere, Zulassungsschein, Rechnung über Fahrzeugkauf, ev. Leasingvertrag oder Kreditvertrag, ev. Mietvertrag zur inländischen Wohnung.
3.) Am 22.4.2015 wurde mit dem Bf am Finanzamt D zwecks "Abklärung des Sachverhaltes bezüglich Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem behördlichen Kennzeichen" eine Niederschrift folgenden Inhaltes aufgenommen:
" … Ich bin im Jahr 2009 als Leasingarbeiter nach Österreich gekommen und habe für E gearbeitet. Diese Leasingfirma ist in Konkurs gegangen und aus diesem Grund hat mich die Fa. C-GmbH im Oktober 2012 übernommen und bin seitdem Vollzeit mit 42,5 Stunden pro Woche beschäftigt.
Hier in Österreich lebe ich in einer Pension, welche von F vermietet wird. Hier habe ich lediglich ein Zimmer und ein Bad. Hiefür bezahle ich eine Miete iHv € 400 inkl. Betriebskosten.
In Deutschland habe ich eine Mietwohnung, welche auf mich läuft und ich monatlich eine Miete iHv € 250 bezahle. Diese Wohnung hat ca. 60 m². Hiefür werde ich den Kontrollorganen den Mietvertrag ... nachreichen.
Ich bin ledig und habe keine Kinder. Hier in Österreich lebe ich alleine. In Deutschland lebt meine Freundin und meine Eltern, welche ich ein bis zwei Mal pro Monat über das Wochenende besuche. Eine Wegstrecke nach Hause (Deutschland) beträgt ca. 680-700 KM.
Das in der Mitteilung genannte KFZ der Marke Ford mit dem ausl. KZ X1 habe ich im September 2011 privat um € 14.400 gekauft. Den Kaufvertrag habe ich noch, diesen werde ich ebenso an die oben angeführte E-Mailadresse nachreichen.
Das Fahrzeug ist bzw. war in meinem Besitz und war auch auf mich zugelassen. Im Oktober 2011 bin ich das erste Mal mit diesem KFZ nach Österreich gekommen und habe es seitdem hier in Österreich verwendet. Dieses KFZ habe ausschließlich ich verwendet. Beim Kauf hatte dieses KFZ einen Stand von ca. 50.000 Meilen. Vor zwei Wochen habe ich dieses KFZ um € 7.000 verkauft. Verkauft habe ich dieses KFZ, da ich mir im Internet die NoVA für das KFZ ausgerechnet habe und dabei der Wert des gesamten KFZ überstiegen wurde. Beim Verkauf hatte das KFZ ca. einen Stand von 130.000 Meilen. Verkaufsvertrag habe ich keinen, da ich dieses KFZ beim Händler gegen ein neues eingetauscht habe.
Die Erstzulassung des Ford Mustang war im Februar 2005. Dieses KFZ wird mit Benzin betrieben und hat einen Hubraum von 4004 cm³ und eine Leistung von 205 PS.
Seit 9.4.2015 besitze und verwende ich einen VW 5er Golf mit dem KZ Y2, welchen ich gegen den Ford Mustang eingetauscht habe. Diesen habe ich auf mich in Deutschland zugelassen. Auf die Frage, warum ich dieses KFZ in Deutschland angemeldet habe, gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie lange ich hier bleibe, da es sein kann, dass ich bei der Fa. C-GmbH kündigen werde. Einen Vertrag über den Tausch des KFZ gibt es nicht. Ich habe auch nicht mehr oder weniger bezahlen müssen. Ich händige den Kontrollorganen sämtliche Unterlagen wie Zulassung, Fahrzeugbrief und die TÜV-Unterlagen zu dem VW Golf aus. Beim Tausch hatte dieses KFZ einen KM-Stand von 92.000 KM. Jetzt hat dieses KFZ einen KM-Stand von ca. 93.000 KM.
Dieses KFZ wird auch ausschließlich von mir in Österreich sowie in Deutschland verwendet. Überwiegend wird das KFZ in Österreich verwendet.
Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist in Deutschland. Nur mein zeitlich überwiegender Aufenthalt ist hier in Österreich, da ich dort meiner Vollzeitbeschäftigung nachgehe.
Hier in Österreich habe ich ein bis zwei Arbeitskollegen. Bei Vereinen bin ich weder in Österreich noch in Deutschland. In Österreich verwalte ich nur die Homepage der Theatergruppe G.
Für den Ford Mustang führte ich ein Fahrtenbuch, welches ich ebenso an die oben angeführte E-Mailadresse nachreichen werde.
Die Begriffe Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer habe ich schon gehört. Diesbezüglich habe ich mich auch schon erkundigt. Ich habe über die 30 Tage Regelung Bescheid gewusst, jedoch die Änderung dieses Gesetzes habe ich nicht mitbekommen.
Eine Strafe nach dem KFG habe ich bereits von der Bezirkshauptmannschaft erhalten und bezahlt.
Ich bin bereit, für den VW Golf die dafür vorgesehenen Abgaben zu bezahlen. Für den Ford Mustang werde ich keine Abgaben bezahlen, da ich mich dort auf die rechtliche Lage der 30-Tage Frist berufen werde und mich rechtlich beraten lasse. …"
Die Niederschrift wurde vom Bf eigenhändig unterfertigt und die Richtigkeit der Angaben bestätigt.
4.) Anschließend erliegen im Akt - teils nach Ergänzungsersuchen und Schriftverkehr mit dem Finanzamt - folgende Unterlagen:
a) Mietvertrag vom 26.5.2010, abgeschlossen zwischen dem Vermieter Fa. ABC und Herrn S und dem Bf als Mieter:
Mietobjekt ist eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von ca. 93 m² in D/XX, Y-Str1; zwei Mieter; Mietdauer: ab 1.7.2010 auf unbestimmte Zeit; mtl. Gesamtmiete € 469. In § 19 Abs. 6 des Vertrages ("Zusatzvereinbarung") ist noch festgehalten, dass S die Wohnung als Hauptmieter bereits seit dem 18.7.2006 bewohnt, weshalb keine Übergabe erfolgen muss.
b) Kaufvertrag vom 20.9.2011 betreffend den privaten Verkauf des Fahrzeuges Ford Mustang an den Bf, woraus noch hervorgeht:
Erstzulassung 1.7.2005; aufgewiesene Fahrleistung 50.400 Meilen; Kaufpreis € 13.800 + zweiter Radsatz € 400.
c) Zulassungsbescheinigung zum Fahrzeug VW Golf, woraus zu entnehmen ist:
Das Fahrzeug mit der IdentifizierungsNr. 456y, Erstzulassung am 19.2.2008, Kombilimousine, Benziner, Leistung 75 kW, wurde am 9.4.2015 auf den Bf unter dem amtl. deutschen Kennzeichen Y2 zugelassen.
d) Deutsche Prüfnachweise zum Fahrzeug VW Golf vom 8.4.2015.
e) Bestätigung der Sozialversicherung v. Oktober 2012:
Demnach ist der Bf ab 22.10.2012 bei der Fa. C-GmbH als Arbeiter/Hilfskraft vollbeschäftigt (= 40 Wochenstunden) und erhält einen Monatslohn von brutto € 1.513,60.
f) Eine als "Fahrtenbuch" vom Bf vorgelegte Aufstellung zum Fahrzeug Ford Mustang über einen Zeitraum beginnend mit 17.1.2014 bis 23.12.2014 sowie vom 23.1.2015 bis 19.3.2015, zusammengefaßt wie folgt:
2014:
Es sind monatlich je 1 Fahrt als "Heimfahrt" von Österreich nach Deutschland und retour nach Österreich (Ö-D-Ö) mit einer Dauer von durchschnittlich je 2-3 Tagen, zudem in den Monaten April, Juli und Dezember eine zweite Fahrt und Urlaubsfahrten mit einer Dauer von rund 1-2 Wochen in den Monaten Feber/März, Mai und Oktober verzeichnet. Festgehalten wird der Tachostand in Meilen bei Abfahrt und Ankunft in Österreich (Anfangsstand 107.077 Meilen, Ende 130.827 Meilen), wobei die durchschnittlich pro Fahrt gefahrenen Kilometer (Umrechnung x 1,6) zwischen rund 1.500 km bis 1.700 km betragen.
Anhand des angegebenen Tachostandes ermitteln sich die gesamt im Jahr 2014 gefahrenen Meilen mit 23.750, ds. umgerechnet 38.000 km.
2015:
Verzeichnet ist in den Monaten Jänner bis März je 1 Fahrt Ö-D-Ö mit einer Dauer von rund 3 Tagen, gefahrene Km je rund 1.450.
5.) Im Akt erliegen mehrere Internet-Abfragen des Finanzamtes (zu Angeboten bei gebrauchtwagen.at, mobile.de) vom Juli 2015 zu vergleichbaren Pkw der Marke Ford Mustang, Gebrauchtwagen, Benziner, Bj. 2005 oder 2006, Motorleistung 151 kW (= 205 PS) oder 154 kW, wonach der Kaufpreis eines solchen Fahrzeuges rund € 15.000 bis € 16.000 sowie der Benzinverbrauch zwischen (komb.) 11 l und 13,5 l pro 100 km beträgt.
6.) Mit Festsetzungs-Bescheiden vom 6.8.2015, StrNr, hat das Finanzamt dem Bf:
A) für das Fahrzeug Ford Mustang mit der Fahrgestellnummer 123x
a) für den Zeitraum 05/2014 ausgehend von der Bemessungsgrundlage (= Netto-Kaufpreis/gemeiner Wert) € 10.866,42 die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Ausmaß von 16 % unter Berücksichtigung des Zuschlages gem. § 6 Abs. 6 NoVAG im Betrag von gesamt € 2.086,36 vorgeschrieben;
b) für dieses Fahrzeug mit dem Kennzeichen X1 für die Monate 05-12/2014 die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit a KfzStG 1992 in Höhe von € 746,86 und
c) für die Monate 01-03/2015 die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit a KfzStG 1992 in Höhe von € 280,07 festgesetzt;
B) für das Fahrzeug VW Golf mit dem Kennzeichen (D) Y2 für den Zeitraum 05/2015 ausgehend von der Bemessungsgrundlage (= Eurotax-Mittelpreis netto) € 5.457,57 die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Ausmaß von 9 % unter Berücksichtigung des Zuschlages gem.§ 6 Abs. 6 NoVAG im Betrag von gesamt € 589,42 vorgeschrieben.
Zu allen Bescheiden wurden dem Bf in der Beilage detaillierte Abgaben-Berechnungsblätter übermittelt. In der jeweiligen Bescheidbegründung führt das Finanzamt nach Darstellung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus:
Laut durchgeführten Erhebungen und eigenen Angaben des Bf sei dieser seit 23.4.2010 durchgehend in Österreich gemeldet und habe das Kfz der Marke Ford Mustang mit dem ausländischen Kennzeichen X1 seit Oktober 2011 bzw. das Kfz der Marke VW Golf mit dem ausländischen Kennzeichen Y2 seit 9.4.2015 überwiegend im Inland verwendet. Aufgrund der seit 22.10.2012 bestehenden Vollzeitbeschäftigung bei der Fa. C-GmbH liege ein quantitativ überwiegender Aufenthalt samt Wohnsitz im Inland vor, weshalb sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in Österreich befinde. Diesfalls sei aufgrund der Standortvermutung von einem dauernden inländischen Standort der Fahrzeuge auszugehen, die daher nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen gewesen wären. Ein iSd § 82 Abs. 8 KFG zulässiger Gegenbeweis, dass die Fahrzeuge den dauernden Standort im Ausland hätten, sei ua. mangels Beibringung aller erbetenen Unterlagen (zB Nachweis der deutschen Mietzahlungen), insbes. unter Beachtung der bei Auslandssachverhalten die Partei treffenden erhöhten Mitwirkungspflichten, nicht erbracht worden. Infolge widerrechtlicher Verwendung der Kfz war die jeweilige Abgabenschuld gemäß § 1 Z 3 NoVAG und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden und waren mangels Selbstberechnung für diese Fahrzeuge die Normverbrauchsabgaben bzw. die Kraftfahrzeugsteuern festzusetzen.
Die Normverbrauchsabgabe sei ausgehend vom gemeinen Wert des Fahrzeuges, dh. von dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden (Netto)Handelspreis (Listenpreis) zu ermitteln. Die Festsetzung betr. das Fahrzeug Ford Mustang habe deshalb für den Zeitraum 05/2014 zu erfolgen, da der Bf zuvor nachweislich monatlich ausgereist sei und damit (nach der alten Rechtslage) die einmonatige Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG immer neu zu laufen begonnen habe.
Steuerschuldner beider Abgaben sei der Bf als Zulassungsbesitzer wie auch als Verwender der beiden Fahrzeuge.
7.) In der gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, beide Fahrzeuge hätten zu keinem Zeitpunkt den dauernden Standort im Inland gehabt, da der Bf seinen - nach § 40 KFG für den dauernden Standort maßgeblichen - Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen am Familienwohnsitz in Deutschland habe. Er habe auch den deutschen unbefristeten Mietvertrag vorgelegt; eine Bestätigung der Mietzahlungen sei nicht angefordert worden. Der Bf arbeite zwar in Österreich, bewohne hier aber lediglich ein Zimmer, sei nur mit Nebenwohnsitz gemeldet und fahre monatlich nach Hause, weshalb die Voraussetzungen nach § 82 Abs. 8 KFG nicht erfüllt seien.
Dazu wurden zwei Meldebestätigungen vorgelegt, wonach der Bf seit 28.6.2013 mit Nebenwohnsitz in A/XX (Ö) und lt. deutscher Meldebehörde mit "alleinigem Wohnsitz" seit 10.7.2010 in Y-Str1, D/XX (D), gemeldet ist; zudem eine Bestätigung der inländischen Vermieterin H vom 31.8.2015 dahin, dass der Bf im Dachgeschoß ein Zimmer im Ausmaß von 5 m² mit Bett und Kleiderschrank bewohne und er die dortige Toilette und Dusche mitbenützen könne.
Den maßgebenden Mittelpunkt der Lebensinteressen habe der Bf nicht in Österreich, da er hier keine familiäre Bindung aufweise und in keinem Verein tätig sei, sich Familie und Freunde in Deutschland befänden und er die Urlaube und die meisten Wochenenden in Deutschland verbringe. Aufgrund dieser Lebensumstände sei der Gegenbeweis erbracht, dass der Aufenthalt des Bf in Österreich nur vorübergehend sei. Im Hinblick auf seine zumindest monatlichen Heimfahrten sei er zufolge NoVA-RL 2008, Rz 36, überhaupt als Monatspendler anzusehen, bei dem als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit dauernder Standort des Fahrzeuges der Familienwohnsitz gelte. Anstelle § 82 Abs. 8 KFG sei daher § 79 KFG anwendbar, wobei die Voraussetzung der mehr als einjährigen durchgehenden Verwendung des Fahrzeuges im Inland hier nicht erfüllt werde. Zudem würden die Fahrzeuge ausschließlich im Ausland repariert, gewartet und größtenteils auch betankt. Mangels dauerndem Standort im Bundesgebiet seien daher die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, die auch aus dem Grund der mangelhaften Sachverhaltsermittlung und Begründung und mangels Feststellungen zum regelmäßigen Ort und der Art und Weise der Verwendung der Fahrzeuge rechtswidrig seien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 274 Abs. 1 BAO wurde beantragt.
Zum Nachweis der regelmäßigen monatlichen Verbringung der Fahrzeuge ins Ausland und dortigen Betankung wurde ein Konvolut von Kreditkarten-Monatsabrechnungen des Bf betr. den Zeitraum 08/2014 bis 08/2015 vorgelegt. Daraus ist zunächst zu ersehen, dass der Bf über eine inländische Kreditkarte, ein Konto bei der I-Bank sowie über eine inländische Mobilfunknummer der Fa. XY verfügt. Des Weiteren ist ersichtlich, dass der Bf zumeist einmal pro Monat und teils übereinstimmend mit den in seinen Fahrtaufzeichnungen angegebenen Daten zu Fahrten Ö-D-Ö an deutschen Tankstellen zum Preis von je rund € 40 bis € 80 getankt hat.
8.) Entsprechend einem Erhebungsauftrag wurde von der Finanzpolizei am inländischen Wohnsitz des Bf die Vermieterin befragt, die lt. Aktenvermerk am 25.2.2016 ua. angegeben hat:
Der Bf bewohne im Gebäude ein Zimmer mit 5 m² in einer 2-Zimmer-Wohnung; er dürfe WC, Bad und Kocheinheit der Wohnung mitbenützen; es gäbe keinen Aufenthaltsraum. Die Miete betrage mtl. € 400, die ganzjährig vom Bf bezahlt werde. Der Bf halte sich monatlich ca. 3-4 Tage in Deutschland auf und befinde sich ansonsten immer hier.
9.) Im Ergänzungsersuchen vom 17.3.2016 hat das Finanzamt zunächst festgehalten, dass der Bf seit Mai 2008 nahezu durchgehend in Österreich beschäftigt und mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei und hat vom Bf eine Vielzahl an Unterlagen - darunter Nachweise zu deutschen Mietzahlungen, zum Verkauf des Ford Mustang, Service- und Reparaturrechnungen der Fahrzeuge, zu einem allfälligen deutschen Handyvertrag und Girokonto - , die zum Gegenbeweis dienen könnten, angefordert.
10.) In der Stellungnahme vom 20.4.2016 wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen ua. mitgeteilt:
Aus den vorliegenden Kreditkartenabrechnungen sei ersichtlich, dass der Bf sich in seiner Freizeit und im Urlaub ausschließlich in Deutschland aufhalte und jedenfalls mehrfach im Monat zum Hauptwohnsitz in Deutschland fahre. Dass es sich dabei um den Hauptwohnsitz handle, ergebe sich aus der deutschen Meldebestätigung. Bezüglich des Zimmers in A/XX gebe es keinen schriftlichen Mietvertrag, sondern nur eine mündliche Vereinbarung. Die Fahrzeuge seien ausschließlich in Deutschland gewartet und meist auch betankt worden, wozu diverse noch vorhandene Rechnungen beigelegt sind. Bei der Hauptwohnsitzmeldung ab 23.4.2010 in D (Ö), die nicht vom Bf vorgenommen worden sei und zu welcher Zeit er als Leiharbeiter der Fa. E gearbeitet habe, handle es sich um einen Irrtum. Unrichtig ist auch die Verlegung des Hauptwohnsitzes nach A/XX, wo nur ein Zimmer bewohnt werde. Der Lebensmittelpunkt sei eindeutig Deutschland, wo die Familie des Bf lebe. Er halte sich nur zum Arbeiten in Österreich auf. Er habe nunmehr diese Arbeitsstelle aufgegeben, um sich um seine erkrankte Mutter in Deutschland zu kümmern. Der Bf verfüge sehr wohl über ein deutsches Prepaid-Handy und über ein deutsches Girokonto, über welches die Mietzahlungen für die deutsche Wohnung und weitere Zahlungen (zB Versicherungen) abgewickelt würden.
11.) Zu obiger Stellungnahme wurden - neben bereits vorhandenen - noch folgende Unterlagen beigebracht, wozu der Bf anmerkt, dass er damit seiner erhöhten Mitwirkungspflicht, soweit zumutbar, nachgekommen sei:
a) 7 Reparatur- bzw. Servicerechnungen aus 2012 - 2014 der Fa. AA in D/XX (D) betr. das Fahrzeug Ford Mustang.
b) 1 Konvolut Kontoauszüge des Girokontos des Bf bei der K-Bank (D), Zeitraum ab November 2011 bis April 2016:
Daraus geht hervor, dass monatlich einige wenige Zahlungen erfolgen, ua. jeweils am Monatsbeginn eine Überweisung in Höhe von € 250 an S unter dem Verwendungszweck "Miete S/Bf" sowie monatlich, meist am Monatsende, unter dem "Verwendungszweck Auslagen" des Bf eine Gutschrift getätigt wird. Der gutgeschriebene Betrag ist in allen Auszügen mit Ausnahme der diesbezüglich gleichlautenden Buchung am 1.10.2013 geschwärzt, aus welcher die Gutschrift in Höhe von ebenfalls € 250 ersichtlich ist.
c) 1 Konvolut an monatlichen Arbeitszeitnachweislisten des Bf bei der Fa. C-GmbH, Zeitraum Jänner 2014 - Dezember 2015:
Eine nähere Überprüfung durch das BFG hat in Gegenüberstellung des Arbeitszeitnachweises (siehe untentstehend 2 rechte Spalten) zu den vom Bf vorgelegten Aufzeichnungen seiner "Heimfahrten" Ö-D-Ö (siehe untenstehend die 2 linken Spalten) folgende Divergenzen ergeben:
Fahrten Ö-D-Ö lt. Aufzeichnung Bf | | | Lt. Zeitnachweisliste des Arbeitgebers | |
Abfahrt Ö | Ankunft Ö | | Datum | geleistete Arbeitszeit |
30.4.2014 | 4.5.2014 | | FR 2.5.2014 | 5,13 h |
Urlaub 23.5.2014 | 1.6.2014 | | MO 26.5.2014 | 10,38 h |
25.7.2014 | 3.8.2014 | | FR 25.7.2014 | 8,90 h |
Urlaub 18.10.2014 | 26.10.2014 | | MO 20.10.2014 | 10,60 |
d) Kaufvertrag vom 8.4.2015 über den Erwerb des gebrauchten VW Golf von der Fa. L in M (D), Kaufpreis € 7.000, KM-Stand 88.000.
e) Kaufvertrag vom 8.4.2015 betr. den Verkauf des Ford Mustang an privat, Tachostand 135.785 Meilen, Kaufpreis € 7.000.
f) Steuerbescheid des Hauptzollamtes N (D) vom 23.4.2015 aufgrund der "Abmeldung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X1" am 9.4.2015.
g) Handykaufvertrag vom 21.2.2014, abgeschlossen vom Bf mit der deutschen Fa. O-GmbH.
12.) Vom Finanzamt wurden weitere Erhebungen durchgeführt durch:
a) Einsichtnahme in das facebook-Profil des Bf, wo er angibt: "Wohnt in A/XX".
b) Aktuelle Abfrage im Zentralen Melderegister, demnach der Bf bisher wie folgt im Inland mit Wohnsitz gemeldet war:
Ab 5.8.2008 bis 19.2.2010 mit kurzen Unterbrechungen je mit Nebenwohnsitz zuletzt in B; vom 23.4.2010 bis 28.6.2013 mit Hauptwohnsitz in D und in A/XX, A-Str2; an selbiger Adresse vom 28.6.2013 bis 15.4.2016 und seit 6.6.2016 mit Nebenwohnsitz.
c) Abfrage der Sozialversicherungs-Daten:
Demnach war der Bf ab 22.10.2012 - 16.4.2016 und ist seit 6.6.2016 laufend als Arbeiter bei der Fa. C-GmbH in B (Ö) als Arbeiter beschäftigt, Bruttogehalt 2014/2015 jährlich rund € 33.000.
13.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach ausführlicher Darstellung der durchgeführten Erhebungen, des Sachverhaltes und der Gesetzes- und Rechtslage, insbesondere zur Frage der Beurteilung des Hauptwohnsitzes bzw. des Mittelpunktes der Lebensinteressen, führte das Finanzamt im Ergebnis aus:
In Gesamtbetrachtung der Umstände (der Bf ist seit 2008 nahezu durchgehend in Österreich wohnhaft und beschäftigt, verfügt über eine inländische Mobilfunknummer, Kreditkarte und ein österreichisches Girokonto, gibt auf seinem facebook-Profil als Wohnort A/XX an, wird seit 2008 unbeschränkt in Österreich veranlagt, die Strafe nach dem KFG der BH D wurde vom Bf beglichen, persönliche Naheverhältnisse wurden in Deutschland keine nachgewiesen) ist nach Ansicht des Finanzamtes der Gegenbeweis zur gesetzlichen Standortvermutung im Inland nicht gelungen, weshalb die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer zu Recht erfolgt sei.
14.) Im Vorlageantrag wurde auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen und die Stattgabe begehrt.
15.) Das Finanzamt hat anschließend die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
B) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Das BFG hat folgende Erhebungen durchgeführt:
1.) Aktuelle ZMR-Abfrage:
Der Bf, Familienstand: ledig, war vom 6.6.2016 - 31.10.2016 mit Nebenwohnsitz und ist seit 2.11.2016 bis dato mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet.
2.) Einsichtnahme in die Grunddaten der Finanzverwaltung:
Demnach verfügt der Bf im Inland - und in den Grunddaten näher bezeichnet - über ein Mobiltelefon bzw. eine Mobilfunknummer, über eine e-mail-Adresse und ein Girokonto. Die letztgemeldete Wohnadresse scheint als Hauptwohnsitz auf. Weiters ist zu entnehmen, dass der Bf seit Beginn seiner Arbeitstätigkeit im Inland im Jahr 2008 (zunächst als Leiharbeiter) in Österreich unbeschränkt veranlagt wird; Bescheide wurden an die jeweils aktuelle inländische Wohnsitzadresse zugestellt und allfällige Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung auf das inländische Girokonto überwiesen.
3.) Einsicht in die Sozialversicherungs-Daten:
Der Bf war mit kurzzeitigen Unterbrechungen, in denen meist Arbeitslosengeld bezogen wurde, ab 5.5.2008 bis 21.10.2012 bei E und ab 22.10.2012 bei der Fa. C-GmbH beschäftigt.
4.) Abfrage Routenplaner im Internet (Google-Maps):
Daraus geht hervor, dass die Wegstrecke A/XX (Ö) nach D/XX (D) zB über die A9 (bis Grenze bei P rund 50 km) rund 550 km beträgt.
5.) BFG-Vorhaltschreiben vom 29.11.2019 an den Bf wie folgt:
" … Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung Mai 2014 - Mai 2015) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht (gemäß Novellierung mit BGBl I 2014/26, in Geltung ab 24.4.2014).
Wird das Fahrzeug trotz dauerndem Standort im Inland ohne Zulassung weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet, wird der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG sowie § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.
1. Hauptwohnsitz:
Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (siehe Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987).
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, aaO, S. 487).
Demnach kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG lautet:
"Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (Bf) ist seit Mai 2009 bis dato in Österreich, konkret im Streitzeitraum mit "Nebenwohnsitz" in A/XX, sowie ab Juli 2010 in D/XX mit einem Wohnsitz angemeldet.
Strittig ist sohin die Frage, wo der Bf in den Jahren 2014 und 2015 im Sinne obiger Definition seinen "Hauptwohnsitz" genommen hatte.
Festzuhalten ist, dass für das BFG dagegen nicht - wie in der Beschwerde angesprochen (arg.: "ist nur mit Nebenwohnsitz gemeldet") - ausschlaggebend erscheint, ob eine Wohnsitznahme als "Hauptwohnsitz" oder "Nebenwohnsitz" bezeichnet wird, da die Bezeichnung für sich wohl nur eines von vielen zu beurteilenden Indizien darstellen wird.
2. Berufliche/wirtschaftliche Nahebeziehung:
Fest steht nach dem Akteninhalt und bisher durchgeführten Erhebungen, dass der Beschwerdeführer ***Bf1*** (Bf) ab 2009 im Inland berufstätig bzw. jedenfalls im strittigen Zeitraum durchgehend bei der Fa. C-GmbH in Vollzeit (42,5 Stunden/Woche) beschäftigt war und laut Abfrage der Sozialversicherungsdaten nach wie vor ist. Er ist diesbezüglich laut Lohnzetteln und durchgeführten Arbeitnehmerveranlagungen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, verfügt laut vorgelegten Abrechnungen über eine inländische Kreditkarte (I-Bank) und lt. abgefragten Grunddaten über eine inländische Bankverbindung/Girokonto (IBAN 789x), ein inl. Mobiltelefon (Nr. +111xx), e-mail-Adresse (XYZat) und ist ua. Teilnehmer an Finanz-Online (FON).
Zugleich wurde durch Vorlage von Kontoauszügen erwiesen, dass er über ein deutsches Girokonto bei der K-Bank verfügt, über welches ua. laufend die monatlichen Mietzahlungen von € 250 für die Wohnung in D/XX erfolgen.
Im Rahmen einer Betrachtung der beruflichen und wirtschaftlichen Beziehungen wäre daher nach Ansicht des BFG insgesamt von einer weitaus überwiegenden Nahebeziehung zu Österreich auszugehen, die insbesondere aufgrund der langjährigen und durchgehenden beruflichen Tätigkeit bei der Fa. C-GmbH bereits seit vielen Jahren besteht.
3. Gesellschaftliche/familiäre Nahebeziehung:
3.1. Laut eigenen Angaben (siehe Niederschrift vom 22.4.2015) sei der Bf ledig und habe keine Kinder. Er lebe alleine in der Mietwohnung in A/XX in einem Zimmer mit 5 m². In Deutschland würden seine Eltern und seine Freundin wohnen, die er ein- bis zweimal pro Monat über das Wochenende besuche. Er habe hier ein bis zwei Arbeitskollegen, sei bei keinen Vereinen und verwalte die homepage der Theatergruppe G.
Anhand der eigenen Aufzeichnungen über "Heimfahrten Ö-D-Ö" im Zeitraum 17.1.2014 bis 19.3.2015 ist davon auszugehen, dass der Bf - abgesehen von 3 Urlaubsfahrten - jeweils einmal im Monat für rund 3 Tage eine solche Fahrt nach D/XX und retour vorgenommen hat; dies in Übereinstimmung mit den überprüften Daten der vorgelegten XY-Kreditkartenabrechnungen zu Zahlungen an deutschen Tankstellen sowie mit den Angaben der inl. Vermieterin H (lt. Aktenvermerk vom 25.2.2016 bei einer Nachschau). Demnach habe sich der Bf überwiegend am Wohnsitz in A/XX aufgehalten, ganzjährig die Miete von mtl. € 400 bezahlt und habe sich ca. 3 - 4 Tage pro Monat in Deutschland befunden.
In diesem Zusammenhalt gilt festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, der Bf verbringe "die meisten Wochenenden" in Deutschland bzw. fahre im Normalfall häufiger als einmal pro Monat dorthin, sohin in keinster Weise zutrifft.
Da ansonsten zu den Aufenthalten in Deutschland und den persönlichen Beziehungen des Bf nichts Näheres bekannt ist, wird zwecks Verifizierung der bisherigen Angaben um Beantwortung zu Folgendem, jeweils bezogen auf den Zeitraum 2014 und 2015, gebeten:
a) Namen, Geburtsdatum und Adresse der Eltern
b) Name, Geburtsdatum und Adresse der Freundin
c) Welchem Zweck haben die einzelnen Fahrten gedient ?
Um nähere Beschreibung der Beziehung/Kontakt zu Eltern und Freundin wird ersucht.
d) Wo und bei wem wurde genächtigt ?
e) In welcher Form ist der Kontakt mit der Theatergruppe G zustande gekommen,
in welcher Funktion hat der Bf dort mitgewirkt ?
f) Darstellung der Freizeitgestaltung in Ö:
zB mit den genannten Arbeitskollegen; welche Hobbys werden ausgeübt etc. ?
Zu sämtlichen Angaben sind entsprechende Nachweise beizubringen, dh. zu a) und b) durch dte. Meldebestätigungen zu den Wohnsitzen von Eltern und Freundin und im Übrigen zB durch Bestätigungen betreffender Personen.
3.2. Nachdem in der Beschwerde vorgebracht wird, der Bf habe den "Mittelpunkt der Lebensinteressen am Familienwohnsitz in Deutschland", und insbesondere auf Rz 36 der NoVA-RL verwiesen wird, wonach ua. bei Monatspendlern der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit dauernde Standort des Fahrzeuges "nach wie vor der Familienwohnsitz" sei, darf Folgendes klargestellt werden:
Mit "Familie" in diesem Zusammenhalt ist vorrangig die eigene Familie, nämlich Ehegattin samt Kindern, gemeint. Da der Bf demgegenüber unverheiratet ist und keine Kinder hat, wären die monatlichen Fahrten wohl grundsätzlich nur als Besuchsfahrten und nicht als mtl. "Heimfahrten" bzw. Heimkehr zur Familie wie bei einem Pendler zu qualifizieren.
4. Reparatur, Betankung:
- Aus den vorgelegten Rechnungen der Fa. AA läßt sich ableiten, dass im Zeitraum April 2012 bis September 2014 am Fahrzeug Ford Mustang mehrere Reparaturen bzw. Wartungen in der deutschen Werkstatt durchgeführt wurden.
Zugleich ist nicht ausgeschlossen, dass allenfalls auch Reparaturen in Österreich stattgefunden haben, weshalb die behauptete exklusive Reparatur und Wartung des Fahrzeuges im Ausland damit nicht zu erweisen ist.
- Die in den vorgelegten Kreditkartenabrechnungen ausgewiesenen Beträge für Betankung bei verschiedenen deutschen Tankstellen belaufen sich auf monatlich zwischen (gerundet) € 58 und € 220 (= nur 1 x im August 2014), ansonsten im Durchschnitt auf rund € 100 pro Monat.
Unter Bedachtnahme darauf, dass lt. eigenen Aufzeichnungen pro mtl. "Heimfahrt" zumindest rund 1.500 km gefahren wurden und das Fahrzeug Ford Mustang/Benziner einen Verbrauch von ca. 13,5 l/100 km aufweist (nachweislich lt. im Akt erliegenden Internet-Abfragen unter gebrauchtwagen.at und mobile.de), errechnet sich somit pro "Heimfahrt" ein Benzinverbrauch von zumindest 200 l und Kosten von rund € 200 - 240, wollte man den Benzinpreis mit nur € 1 - 1,2 pro l ansetzen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Bf bei diesen Fahrten jeweils nur ungefähr die Hälfte der erforderlichen Betankung in Deutschland vorgenommen hatte, teils noch weit weniger.
Laut bekannt gegebenem Anfangs- und Endstand an Meilen lt. Tacho im Jahr 2014 (107.077 - 130.827) ergibt sich eine Differenz von 23.750 Meilen, das sind umgerechnet (x 1,6) gefahrene 38.000 km. Dies ergibt unter Ansatz obiger Parameter (Verbrauch 13,5 l/100 km, Benzinpreis ca. € 1 - 1,2) Tankkosten von gesamt bis zu rund € 6.000.
Nach Ansicht des BFG bedeutet dies im Ergebnis, dass abzüglich der nachgewiesenen Betankung in Deutschland in Höhe von rund € 1.200 (= mtl. im Durchschnitt € 100 x 12) die weitaus überwiegende Betankung im Restbetrag von ca. € 4.800 im Inland erfolgte.
Dem Beschwerdevorbringen, die Betankung sei größtenteils auch in Deutschland erfolgt, kommt insofern keine Berechtigung zu.
5. Zum Wohnsitz in D/XX, Y-Str1:
Aus dem am 26.5.2010 abgeschlossenen Mietvertrag geht hervor (§ 19 Abs. 6), dass der Mieter S bereits seit Juli 2006 die Wohnung allein bewohnt hat und der Bf ab Juli 2010 als zweiter Mieter hinzugetreten ist.
Aus den - nach mehrmaligem Ersuchen - letztlich vorgelegten Kontoauszügen bei der K-Bank (Zeitraum 11/2011 - 04/2016) zum Nachweis der betr. Mietzahlungen geht hervor, dass der Bf zwar monatlich die hälftige vereinbarte Miete in Höhe von (zuletzt) € 250 bezahlt hat. Diese Miete wurde allerdings nicht an den Vermieter "ABC", sondern lt. Konto-Buchungen offensichtlich an den anderen Mieter S überwiesen. Abgesehen von ansonsten durchgeführten Schwärzungen ist aus einem Kontoauszug ersichtlich, dass am 1.10.2013 eine "Gutschrift SEPA" an den Bf unter dem "Verwendungszweck Auslagen" ebenso in Höhe von € 250 erfolgte. Eine nähere Überprüfung ergibt, dass pro Monat jeweils eine Mietüberweisung an S und eine Gutschrift "Verwendungszweck Auslagen" erfolgte, wobei in allen anderen Fällen der Zahlungsbetrag geschwärzt wurde.
Aufgrund der vorgenannten Umstände ergeben sich für das BFG nunmehr folgende Fragen:
a) Warum leistet der Bf einen Anteil von 50 % der Miete für eine Wohnung, in der er
sich nachweislich (siehe oben) maximal 2 - 3 Nächte pro Monat aufhält, die also
schon Jahre zuvor und auch seit 2010 weiterhin vom Mieter S nahezu
ausschließlich bzw. allein bewohnt wird ?
b) Warum erfolgt die Zahlung an den Mieter S ?
c) Welche Zahlung an den Bf wird als mtl. Gutschrift unter dem Titel
"Verwendungszweck Auslagen", noch dazu in selbiger Höhe offenkundig wie die
Mietzahlung, und von wem geleistet ?
Welche "Auslagen" wurden zuvor vom Bf getätigt ?
6. Zur weiters in der Beschwerde monierten "mangelhaften Begründung" des dauernden Standortes im Inland durch das Finanzamt ist anzumerken, dass eine solche im Rahmen der Erledigung durch das Bundesfinanzgericht saniert werden kann.
7. Laut Beschwerdevorbringen seien die angefochtenen Bescheide jedenfalls auch deshalb rechtswidrig, da das Finanzamt "keinerlei Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie über die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges" getroffen habe.
Nach dem Dafürhalten des BFG bedürfte es zwecks diesbezüglich konkreter Feststellungen wohl der Bekanntgabe aller erforderlichen Daten durch den Bf. Bislang wurden seinerseits lediglich die Aufzeichnungen über die "Heimfahrten Ö-D-Ö" zur Vorlage gebracht, woraus ua. lediglich zu erahnen ist, dass es sich hiebei um Fahrten von A/XX nach D/XX und retour handeln wird.
Es wird daher um Beibringung eines vollständigen, ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches für den Zeitraum 2014 bis Mai 2015 ersucht, worin sämtliche Fahrten je mit Datum, Fahrtziel, Anfangs- und Endstand km und die gefahrenen km erfasst sind.
8. Bezugnehmend ua. auf die oben angeforderten Unterlagen darf abschließend nochmals darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG vom Bf der Gegenbeweis zu deren Widerlegung zweifelsfrei zu erbringen ist und insbesondere bei Auslandssachverhalten - wie im Gegenstandsfall - nach den Bestimmungen der BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht."
6.) In der dazu erstatteten Stellungnahme vom 27.12.2019 wurde seitens des Bf ausgeführt:
Obwohl sich der Bf im Streitzeitraum unbestritten überwiegend an der inländischen beruflichen Wohnadresse aufgehalten habe, habe er seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Ö verlegt, den er weiterhin in D/XX (D) aufrecht erhalten habe. Aufgrund der Distanz und aus zeitlichen wie finanziellen Gründen seien die dortigen Aufenthalte nur beschränkt, mindestens aber einmal im Monat, vielfach deutlich öfter, möglich gewesen. Die Heimfahrten dienten primär der Aufrechterhaltung der familiären und freundschaftlichen Beziehungen, wobei er viel Zeit mit der pflegebedürftigen Mutter T, der damaligen Lebensgefährtin U sowie dem besten Freund S, alle wh. in D/XX (D), verbracht und dort in der eigenen Wohnung übernachtet habe. Der Aufenthalt des Vaters sei dem Bf nicht bekannt, es habe zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestanden. Der gesamte Freundeskreis und die engsten Verwandtschaftsbeziehungen bestünden in D/XX (D); im Inland liege außer der beruflichen keine sonstige ua. soziale Verbindung vor. Ua. aufgrund eines zuvor geführten Insolvenzverfahrens habe er seine beruflichen Aktivitäten nach Österreich verlagert. Er habe daher in Österreich nur seine Arbeit verrichtet; es habe außerhalb kein Kontakt mit Arbeitskollegen und keine Freizeitgestaltung/Ausübung von Hobbies stattgefunden. Die angemietete Wohnung (5 m²) habe nur der Übernachtung gedient. Der Kontakt zur Theatergruppe G sei durch einen Arbeitskollegen zustande gekommen, der um Hilfe bei Gestaltung einer Website 2012/2013 gebeten habe; ansonsten habe er sich in keinster Weise bei dem Verein engagiert.
Entgegen der Ansicht des BFG könne der "Familienwohnsitz" (in Zhg mit der "Pendlerregelung") nicht nur verheirateten Paaren mit Kindern vorbehalten sein.
Der Bf habe überwiegend Einkünfte in Österreich erzielt und über ein österreichisches und deutsches Girokonto sowie über eine österreichische Kreditkarte verfügt. Zwecks Verfügung über hinreichende Geldmittel seien regelmäßig Überweisungen auf das deutsche Konto erfolgt.
Sämtliche noch vorhandenen Belege seien bereits vorgelegt worden; ein Fahrtenbuch liege dem Bf nicht vor. Zu ev. Reparatur- und Wartungsarbeiten im Inland gäbe es keine Anhaltspunkte. Die vom BFG hochgerechneten Tankkosten seien wegen nicht realistischer Verbrauchszahlen (13,5 l/100 km) nicht nachvollziehbar, wobei zahlreiche Betankungen auch bar bezahlt worden wären.
Die gemeinsam mit S angemietete Wohnung werde als WG bewohnt, weshalb sich der Bf mit 50 % beteiligt und diesen Betrag monatlich an den Mitbewohner überwiesen habe, der - zwecks einfacherer Abwicklung - die gesamte Mietzahlung an den Vermieter geleistet habe.
Bei den unter dem Titel "Verwendungszweck Auslagen" getätigten Zahlungen handle es sich um jene Überweisungen vom österreichischen auf das deutsche Girokonto, womit die dte. Miete bezahlt und die Aufenthalte in Deutschland finanziell gewährleistet wurden. Lediglich eine einzige Zahlung vom 1.10.2013 stimme mit dem monatlichen Mietbetrag überein; der geäußerte Verdacht auf Rücküberweisung der Mietzinszahlung sei daher unbegründet.
Festgehalten wird, dass daneben keine der angeforderten Unterlagen oder so. Nachweise beigebracht wurden.
7.) Obiger BFG-Vorhalt samt Antwortschreiben des Bf wurden dem Finanzamt zur Kenntnis übermittelt. Das Finanzamt hat sich dazu im Schreiben vom 17.2.2020 ua. wie folgt geäußert:
Nach Meinung des Finanzamtes sei aufgrund der langjährigen und durchgehenden beruflichen Tätigkeit des Bf im Inland davon auszugehen, dass zwangsläufig persönliche Kontakte geknüpft würden, zumal er wegen des Schichtbetriebes untertags viel Freizeit habe, und sich sein Hauptwohnsitz im Streitzeitraum und laufend in Österreich befinde. Trotz nochmaligem Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht insbes. bei Auslandssachverhalten seien die geforderten ua. Meldebestätigungen zu Mutter und Freundin nicht vorgelegt worden. Die Aussage hinsichtlich der pflegebedürftigen Mutter sei wohl als Schutzbehauptung zu erachten, da fraglich sei, wer die Pflege übernehme, wenn sich der Bf lediglich 2-3 Tage pro Monat dort aufhalte. Im Übrigen gebe es zur Existenz der angeführten Freundin keinerlei Nachweise. Für welche Zwecke überhaupt ein WG-Zimmer angemietet werde, wenn sich der Bf beim Aufenthalt in Deutschland um die Mutter kümmere und die Freundin besuche, sei unklar.
Lt. aktuellem ZMR-Auszug sei der Bf seit 2.11.2016 wiederum mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet. Am 23.12.2016 wurde auf ihn lt. beiliegenden Auszügen aus dem Kfz-Register ein Fahrzeug der Marke Audi A4 im Inland auf das Kennzeichen Z3 zugelassen und auf ihn, wegen geänderter Adresse, am 30.10.2019 auf das Kennzeichen Z4 umgemeldet.
8.) Vorgenannte FA-Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Bf mit e-mail vom 10.8.2020 zur Kenntnis übermittelt.
9.) In der am 13.8.2020 vor dem BFG abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bf zusätzlich noch vorgebracht:
Von einem Verlegen des dauernden Standortes eines Kfz könne nur gesprochen werden, wenn der nach den Kriterien des Hauptwohnsitzes bestimmte dauernde Standort NACH Zulassung aufgegeben werde und wenn im zeitlichen Zhg. mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde ein Hauptwohnsitz neu begründet werde. Der Bf habe bereits VOR der Zulassung des Fahrzeuges Ford Mustang den Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt; das Fahrzeug sei erst im September 2011 angeschafft worden.
Befragt zu den von den Fahrtaufzeichnungen zu vier Terminen in Widerspruch stehenden Arbeitszeitnachweisen, wonach der Bf an diesen Tagen gearbeitet habe, gibt der Vertreter an, er könne dazu keine Angaben machen; ebensowenig dazu, warum die betragsmäßigen Gutschriften "Verwendungszweck Auslagen" auf den Kontoauszügen durchgehend geschwärzt wurden.
Die Überweisungen auf das deutsche Konto seien zum Zweck der Liquidität in Deutschland erfolgt, da dem Bf auf diesem Konto kein vereinbarter Überziehungsrahmen eingeräumt sei. Die auf den Kontoauszügen vermerkten Zinsen für eine "geduldete Überziehung" deuteten nur auf eine Duldung der Bank, dh. eine einseitige Inanspruchnahme der Überziehung durch den Kunden.
Die 50%ige Beteiligung an der Miete für die deutsche Wohnung - bei lediglich geringfügigen Aufenthalten - erkläre sich aus der gemeinsamen Wohnungsmiete durch den Bf und S, die dies eben im Innenverhältnis so vereinbart hätten, und daraus, dass der Bf jederzeit die Möglichkeit habe, dort zu wohnen.
Der Vertreter des Bf beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide; die Vertreterin des Finanzamtes verwies abschließend auf den Vorlagebericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Festgehalten wird, dass die mündliche Verhandlung auf Antrag durchgeführt wurde und der Bf nicht erschienen ist. Der vom Vertreter gestellte Antrag auf Parteieneinvernahme zur Beantwortung weiterer Fragen des BFG wurde abgewiesen.
II. Sachverhalt:
An Sachverhalt steht laut Akteninhalt, insbesondere auch aufgrund der eigenen Aussagen und vorgelegten Unterlagen, fest:
Der Bf ist deutscher Staatsbürger; er ist - jedenfalls im gegenständlich strittigen Zeitraum 05/2014 bis 05/2015 - ledig und hat keine Kinder (eigene Angaben und Daten lt. ZMR).
Er war ab August 2008 bis Feber 2010 mit kurzen Unterbrechungen mit Nebenwohnsitz, von April 2010 bis Juni 2013 mit Hauptwohnsitz, von Juni 2013 bis Oktober 2016 mit Nebenwohnsitz und ist seit November 2016 bis dato mit Hauptwohnsitz an verschiedenen Adressen im Inland gemeldet, dh. bei Einbringung des Fahrzeuges Ford Mustang im September 2011 mit Hauptwohnsitz in D sowie bei Anschaffung und Einbringung des Fahrzeuges VW Golf im April 2015 mit Nebenwohnsitz in A/XX (ZMR-Abfragen). Im gesamten Streitzeitraum war er mit Nebenwohnsitz in A/XX, A-Str2, gemeldet, wo er in einer Pension ein Zimmer einer 2-Zimmer-Wohnung mit 5 m² im Dachgeschoß unter Mitbenützung von WC, Bad und Kocheinheit, Miete mtl. € 400, laut Vermieterin H ganzjährig bewohnt hat (eigene Angaben und Bestätigung der Vermieterin).
Zugleich ist er laut vorgelegtem unbefristeten Mietvertrag v. 26.5.2010 ab Juli 2010 Zweitmieter einer 3-Zimmer-Wohnung in D/XX, Y-Str1, wobei der Hauptmieter S seit Juli 2006 diese Wohnung bewohnt. Die Miete beträgt gesamt € 468, wovon der Bf rund die Hälfte in Höhe von € 250 monatlich an den anderen Mieter überweist. Zu dieser Adresse liegt eine deutsche Meldebestätigung ("alleiniger Wohnsitz") ab 10.7.2010 vor.
Laut eigenen Angaben und abgefragten Sozialversicherungsdaten ist er (lt. Stellungnahme 27.12.2019 wg. Insolvenz und schlechter Arbeitslage in D) zunächst 2008 als Leasingarbeiter bei Fa. E nach Österreich gekommen und ist seit Oktober 2012 bei der Fa. C-GmbH als Arbeiter in Vollzeit im Umfang von 40 h, lt. eigenen Angaben mit 42,5 h (siehe Niederschrift v. 22.4.2015) nahezu durchgehend tätig.
Der Bf bezieht aus dieser Tätigkeit seit 2008 nichtselbständige Einkünfte in Österreich (lt. SV-Daten Oktober 2012: mtl. brutto rund € 1.500) und wird unbeschränkt veranlagt. Die Bescheide zu durchgeführten Arbeitnehmerveranlagungen wurden an die inländische Wohnsitzadresse zugestellt. Der Bf verfügt im Inland über ein Girokonto, worauf ev. AV-Gutschriften überwiesen wurden; weiters über eine Kreditkarte, über ein Mobiltelefon XY sowie eine e-mail-Adresse und ist Teilnehmer bei Finanz-Online (lt. Grunddaten der Finanzverwaltung). Daneben wurde nachgewiesen, dass er in Deutschland über ein Prepaid-Handy (siehe Kaufvertrag 21.2.2014) und ein Girokonto bei der K-Bank verfügt, wovon wenige laufende Abbuchungen - zB eine Versicherung und die Mietzahlung an S € 250 - offenkundig als Dauerauftrag erfolgen (Lastschriften zB 05/2015 = € 408). Einmal monatlich erfolgt eine SEPA-Gutschrift, bezeichnet als "Verwendungszweck Auslagen", deren Höhe wegen durchgehender Schwärzung des Betrages, mit Ausnahme einer Buchung am 1.10.2013 in Höhe von € 250, nicht erkenntlich ist. Im Zeitraum 08/2014 bis 11/2015 findet sich auf den Kontoauszügen der Vermerk: "Zinsen für geduldete Überziehung 15,25 %" (siehe zu vor: vorgelegtes Konvolut an Kontoauszügen zu Zeitraum 11/2011 - 04/2015).
Zu den Fahrzeugen:
Der Bf hatte im September 2011 das Fahrzeug Ford Mustang, EZ 2005, FahrgestellNr. 123x, privat gebraucht um € 14.400 erworben. Es wurde in Deutschland unter dem Kz X1 auf ihn zugelassen, vom Bf im Oktober 2011 nach Österreich eingebracht und hier verwendet (Erhebungen der Finanzpolizei Feber 2015; eigene Angaben lt. Niederschrift v. 22.4.2015; Kaufvertrag v. 20.9.2011).
Am 8.4.2015 wurde dieses Fahrzeug um € 7.000 verkauft bzw. gegen den gebrauchten VW Golf, EZ 2008, FahrgestellNr. 456y, eingetauscht; der Ford Mustang wurde am 9.4.2015 abgemeldet. Der VW Golf wurde wiederum in Deutschland auf den Bf unter dem Kz Y2 zugelassen (siehe zwei Kaufverträge v. 8.4.2015; Steuerbescheid v. 23.4.2015 betr. "Abmeldung des Fahrzeuges"; Zulassungsbescheinigung VW Golf 9.4.2015).
Beide Fahrzeuge wurden allein vom Bf für private Fahrten in Österreich und Deutschland, überwiegend in Österreich, verwendet (Niederschrift v. 22.4.2015). Dazu konnte nur für den Ford Mustang für 01/2014 bis 03/2015 ein zunächst so bezeichnetes "Fahrtenbuch" vorgelegt werden. Demnach hat der Bf regelmäßig einmal monatlich Fahrten Ö-D-Ö für die Dauer von 2-3 Tagen, Entfernung rund 1.500 bis 1.700 km nach D/XX, durchgeführt, um seine Eltern bzw. nach letzten Angaben seine Mutter (siehe Stellungnahme v. 27.12.2019) und die (damalige) Freundin über das Wochenende zu besuchen (Niederschrift v. 22.4.2015). In dieser Zeit hat er bei seinem Freund und zweiten Mieter der Wohnung in D/XX gewohnt. Bei den monatlichen Fahrten wurde das Fahrzeug in Deutschland betankt (siehe vorgelegtes Konvolut an Kreditkartenabrechnungen); das Fahrzeug Ford Mustang wurde nachweislich in den Jahren 2012 - 2014 im Ausland gewartet und repariert (siehe vorgelegte Reparatur- und Servicerechnungen der Fa. AA. in D/XX). Fest steht, dass die Fahrtaufzeichnungen zu vier Terminen - im Mai, Juli und Oktober 2014 - nicht mit den Arbeitszeitnachweisen des Arbeitgebers übereinstimmen, an denen der Bf nachweislich teils 10 - 11 h am Tag gearbeitet hat (siehe obige Gegenüberstellung/Tabelle unter Punkt I.A.11.c).
Zum Fahrzeug VW Golf liegen keine Fahrtaufzeichnungen, hingegen für den Zeitraum April - August 2015 Tankrechnungen vor (siehe betr. Kreditkartenabrechnungen).
Zu den Persönlichen Beziehungen bzw. Sozialkontakten:
In D/XX lebt die Verwandtschaft des Bf, konkret seine Mutter sowie seine damalige Freundin und der Freund S; in Österreich hat er Kontakt zu ein bis zwei Arbeitskollegen und betreut/verwaltet die homepage der Theatergruppe G (Niederschrift v. 22.4.2015).
Die Pflegebedürftigkeit der Mutter, um die er sich kümmere, wurde erstmals in der Stellungnahme vom 20.4.2016 behauptet.
III. Beweiswürdigung:
Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Den erstmaligen Angaben der Abgabepflichtigen vor der Abgabenbehörde kommt dabei durchwegs eine höhere Glaubwürdigkeit zu.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen werden weitgehend auf die vom Bf in seiner Befragung am 22.4.2015 gemachten Angaben (siehe Niederschrift) insofern gestützt, als es sich hiebei um die erstmaligen und somit wohl unvoreingenommenen Angaben des Bf vor dem Finanzamt handelt. Diesen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine weitaus höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als jenen, im Fortgang des Verfahrens von Seiten des Bf erstatteten, teils unsubstantiierten, dh. nicht nachgewiesenen und teils auch widersprüchlich aufgestellten Behauptungen. So gibt er laut Niederschrift an, er mache ein- bis zweimal pro Monat einen Besuch; laut Beschwerdevorbringen fahre er monatlich bzw. zumindest einmal monatlich nach Hause und wird zugleich ausgeführt, er verbringe die meisten Wochenenden in Deutschland; in der Stellungnahme vom 20.4.2016 heißt es, er fahre mehrfach im Monat dorthin. Ausgehend von den eigenen Fahrtaufzeichnungen, wonach der Bf jedenfalls einmal pro Monat regelmäßig Fahrten Ö-D-Ö durchgeführt hat, dies in Übereinstimmung großteils mit den Kreditkartenabrechnungen (Daten der Betankung in Deutschland) wie auch mit der Aussage der Vermieterin vom 25.2.2016, wonach er monatlich ca. 3-4 Tage in Deutschland und ansonsten durchgehend am Wohnsitz in Österreich aufhältig war, sowie im Hinblick darauf, dass ein Fahrzeug dieses Typus wie erhoben einen Benzin-Mindestverbrauch von 11 l/100 km hat, sohin pro Fahrt (rund 1.600 km) allein von Treibstoffkosten in Höhe von rund € 200 auszugehen sein wird, erachtet es das BFG als wenig glaubhaft, dass der Bf monatlich mehrere Wochenenden bzw. jedes Wochenende in Deutschland verbracht habe. Die diesbezüglichen Behauptungen sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten und ist von Besuchsfahrten nach Deutschland regelmäßig einmal pro Monat auszugehen. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Bf allein für die inländische Miete (€ 400), die laufenden Abbuchungen am deutschen Konto (ca. € 400) und eine Auslandsfahrt (€ 200) monatlich bereits ca. € 1.000 aufzubringen hatte, verbliebe ihm nämlich bei regelmäßig zusätzlichen Auslandsfahrten im Hinblick auf den Monatsverdienst von rund € 1.500 brutto keinerlei finanzieller Spielraum mehr für seine sonstigen Lebenshaltungskosten.
Die vorgelegten Fahrtaufzeichnungen stellen von vorneherein ua. mangels Vollständigkeit aller getätigten Fahrten kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch dar. Es kann diesen daher nur hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Kreditkartenabrechnungen und der Aussage der Vermieterin zu einmal monatlichen Fahrten gefolgt werden, da daneben laut vorliegenden Arbeitszeitnachweisen des Arbeitgebers bei insgesamt vier Fahrten (siehe obige Aufstellung unter Pkt. I.A.11.c) - darunter bei zwei zusätzlich verzeichneten mehrtägigen Urlaubsfahrten - der Bf tatsächlich (teils 10-11 h) gearbeitet hat und daher im Inland aufhältig war.
Widersprüchlich erscheint dem BFG auch die nachmalige Angabe (Stellungnahme vom 27.12.2019), der Bf habe auf Bitte eines Arbeitskollegen 2012/2013 lediglich die Website der Theatergruppe G "gestaltet", wohingegen er am 22.4.2015 aussagte, er "verwaltet" für diesen Verein die homepage, was also durchaus - entgegen der Bestreitung jeglicher inländischer sozialer Beziehungen - auf irgendeine Art von laufendem Kontakt zu diesem Verein schließen läßt.
Mit Ausnahme der Benennung von Name und Adresse der Mutter und der damaligen Freundin sowie des S als Freund in Deutschland sind die Angaben zu behaupteten weiteren engen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen wenig konkret geblieben; mit BFG-Vorhalt angeforderte Unterlagen wurden nicht beigebracht. Zur Mutter wurde noch vorgebracht, dass diese erkrankt und pflegebedürftig sei - wozu allerdings kein Nachweis vorliegt - und sich der Bf um sie kümmere. Abgesehen davon, dass mehr als fraglich erscheint, wer neben den kurzen Aufenthalten des Sohnes für den Rest des Monats die Pflege der Mutter besorgen würde, korrespondiert dies wohl mit der kurzfristigen Beendigung der Arbeitstätigkeit des Bf vom 17.4.2016 bis 5.6.2016 (ca. 7 Wochen; lt. Sozialversicherungsdaten). Allerdings wurde dieses Vorbringen erstmals in der Stellungnahme vom 20.4.2016 erstattet, betrifft eine Zeit außerhalb des gegenständlich zu betrachtenden Zeitraumes und ist damit irrelevant.
Glaublich kann nur davon ausgegangen werden, dass der Bf zu den drei vorgenannten Personen näheren Bezug hatte und diese monatlich für wenige Tage in Deutschland besuchte. Zugleich ist nicht zu übersehen, dass der Bf laut ersten eigenen Angaben Kontakte zu ein bis zwei Arbeitskollegen hatte und - wie angesprochen - auch ein Kontakt zur Theatergruppe G naheliegt, sodass insoweit auch vom Bestehen sozialer Beziehungen im Inland - wenn vielleicht auch nur in einem geringfügigen Ausmaß - auszugehen sein wird. Die nunmehr gegenteilige Behauptung (siehe Stellungnahme 27.12.2019), er verrichte hier ausschließlich seine Arbeit, habe keine Freunde, keinen Kontakt zu Arbeitskollegen und betreibe keinerlei Hobbies, widerspricht absolut jeglicher Lebenserfahrung und ist daher nach Ansicht des BFG wohl ebenso als Schutzbehauptung zu qualifizieren; dies insbesondere im Hinblick auf den seit 2008 und sohin im strittigen Zeitraum seit 6-7 Jahren bzw. mittlerweile bereits seit 12 Jahren nahezu durchgängig bestehenden Aufenthalt des Bf in Österreich.
Ob die Hauptwohnsitzmeldung ab 04/2010 im Inland - wie eingewendet - irrtümlich und sozusagen ohne Zutun des Bf erfolgte, kann als unmaßgebend dahingestellt bleiben; die Hauptwohnsitzmeldung ist lt. Abfrage aus dem ZMR jedenfalls ein Faktum.
Was die Einmietung des Bf als Zweitmieter in der Wohnung in D/XX anbelangt, womit in Zhg. mit der deutschen Wohnsitzmeldung ein seit 2010 bestehender "Hauptwohnsitz" des Bf in Deutschland argumentiert wird, erscheint dem BFG zum Einen die Aufteilung der Miete 50:50 (Anteil des Bf mtl. € 250) im Hinblick auf seinen monatlichen Aufenthalt dort von nur wenigen Tagen schlicht nicht nachvollziehbar. Dies selbst dann, wenn er - wie in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter vorgebracht - "jederzeit dort wohnen könnte", was faktisch allerdings nicht zutrifft, da tatsächlich bereits seit 2006 der Erstmieter S die Wohnung nahezu allein bewohnt. Zum Anderen läßt die auf den deutschen Kontoauszügen vorgenommene durchgehende Schwärzung der monatlichen Gutschrift unter dem Titel "Verwendungszweck Auslagen" mit Ausnahme der einen diesbezüglichen Überweisung am 1.10.2013 in exakt der Höhe der Mietzahlung für das BFG durchaus den Schluss zu, dass der monatliche Mietbetrag an den Bf jeweils wieder zurücküberwiesen wird und es sich sohin überhaupt um eine Schein-Wohnsitzmeldung in Deutschland handeln könnte. Zugleich kann das Argument, es sei zwecks Liquidität am deutschen Konto lediglich eine Überweisung durch den Bf vom österreichischen Konto dorthin erfolgt, nicht stichhältig entkräftet werden. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass bei einem an sich vorhandenen, nämlich laut Kontovermerk "geduldeten" Überziehungsrahmen ein so allenfalls entstandener Minus-Saldo ua. zur Vermeidung diesfalls hoher Zinsen irgendwann aufgefüllt werden müsste. Damit kann letztlich die für das BFG naheliegende Annahme der Rücküberweisung der Miete nicht abschließend verifiziert werden. Dagegen wäre die eingewendete beabsichtigte "Verfügung über finanzielle Mittel in Deutschland" wohl ganz einfach durch Behebung eines Geldbetrages mittels Bankomatkarte vom österreichischen Konto zu bewerkstelligen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den oben jeweils bezeichneten Unterlagen und durchgeführten Erhebungen (ua. Abfrage Grunddaten; ZMR).
IV. Rechtslage:
A) Normverbrauchsabgabe (NoVA):
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695 idF BGBl. I 2014/13, unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (= sog. widerrechtliche Verwendung), ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Abgabenschuldner im Fall der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Z 3 sind gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Die Steuerschuld entsteht diesfalls nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Inland.
B) Kraftfahrzeugsteuer:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG), BGBl 1992/449 idgF., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG, "in allen anderen Fällen").
Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Z 3) vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, und dauert bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).
C) Kraftfahrgesetz:
Die hier jeweils zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl 267/1967 idgF., haben folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen.
Nach § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (auf Zulassung).
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967, idF BGBl I 2014/26, anzuwenden auf nach dem 23.4.2014 verwirklichte Sachverhalte, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
§ 82 Abs. 8 KFG ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG anzusehen (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).
V. Erwägungen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis 21.5.1996, 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichenVerwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 und gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt.
Abzustellen ist sohin nach obigen gesetzlichen Bestimmungen auf die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, um von einem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen.
Festgehalten wird, da vom Bf zunächst angesprochen, dass nur für Zeiträume der Entstehung der Steuerschuld bis 23.4.2014 zu beachten war, dass die Monatsfrist nach § 82 Abs. 8 KFG mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet unterbrochen wurde und damit neu zu laufen begonnen hatte (siehe ua. VwGH-Erk. 21.11.2013, 2011/16/0221). In derartigen Fällen war daher keine widerrechtliche Verwendung vorgelegen, an die die Steuerpflicht anknüpfte.
Gegenständlich in Streit gezogen ist allerdings der Zeitraum vom Mai 2014 bis Mai 2015.
Entgegen dem zusätzlichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung stellt sich - soweit für das BFG verständlich - gegenständlich auch nicht die Frage der "Verlegung" des Standortes eines Fahrzeuges, sondern ist abzuklären, wo der dauernde Standort der Fahrzeuge nach den Kriterien des § 82 Abs. 8 KFG (= Hauptwohnsitz und Verwendung im Inland) in den betreffenden Zeiträumen gelegen war.
1. Hauptwohnsitz:
Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (siehe Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987).
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, aaO, S. 487).
Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde anstelle des "ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz" eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VG Novelle mit BGBl 1994/504 eine verfassungesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" aufgenommen, die fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl 1991/9 (§ 1 Abs. 6 und 7) entspricht. Demnach kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG lautet:
"Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."
Festzuhalten ist, dass die Hauptwohnsitzmeldung für sich nur eines von mehreren Indizien im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller gegbenen Umstände und Verhältnisse dahin darstellt, wo eine Person tatsächlich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat.
Entgegen der Ansicht des Bf ergibt sich daher nicht allein aus einer Wohnsitzmeldung in Deutschland, dass dort der "Hauptwohnsitz" begründet ist. Daraus ist lediglich abzuleiten, dass es sich um den "alleinigen" bzw. einzigen Wohnsitz des Bf in Deutschland handelt.
Im Gegenstandsfalle steht nach Obigem fest, dass der Bf seit August 2008 bis dato nahezu durchgehend im Inland aufhältig und abwechselnd mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz, ua. bei Erwerb und Einbringung des Fahrzeuges Ford Mustang mit Hauptwohnsitz, gemeldet war bzw. gemeldet ist und an verschiedenen Adressen eine Mietwohnung bewohnte.
In Deutschland, in D/XX, besteht ein weiterer Wohnsitz, wo er zusammen mit einem Freund und Zweitmieter in Form einer Wohngemeinschaft über eine 3-Zimmer-Wohnung verfügt. In D/XX leben je an einer eigenen Adresse auch seine Mutter und seine damalige Freundin.
Der Bf war nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu finden, allenfalls mit der Absicht, irgendwann wiederum nach Deutschland zurückzukehren. Er war ab 2008 zunächst als Leiharbeiter und ist seit Oktober 2012 als Arbeiter bei der Fa. C-GmbH nahezu durchgehend im Inland berufstätig, bezieht daraus seither Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hat ua. die Arbeitnehmerveranlagung durchführen lassen. Er verfügt im Inland über ein Mobiltelefon, eine Kreditkarte, ein Girokonto und nimmt teil an Finanz-Online; in Deutschland über ein Prepaid-Handy und ein Girokonto, über welches wenige monatliche Buchungen (zB die deutsche Mietzahlung) erfolgen.
Laut eigenen Angaben ist der zeitlich weitaus überwiegende Aufenthalt - seit mittlerweile nunmehr 12 Jahren - in Österreich. Der Bf hat regelmäßig einmal im Monat die Mutter und die damalige Freundin in Deutschland wie auch den Freund S besucht und an diesen Wochenenden 2-3 Tage in der gemeinsam gemieteten Wohnung gewohnt.
Selbst dann, wenn wie hier ein in Deutschland angemeldeter Wohnsitz vorliegt, ist in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur und Literatur bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Dabei ist im Rahmen einer objektiven Betrachtung auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen auf die engsten persönlichen Verhältnisse - regelmäßig auf den Familienwohnsitz - abzustellen. Dieser wäre nach Ansicht des BFG grundsätzlich dort zu sehen, wo eine Person mit eigener Familie, also mit Ehepartner/Lebensgefährten und ev. gemeinsamen Kindern als den nächsten Familienangehörigen, zu dem oder denen wohl die engsten persönlichen Verhältnisse bestehen, zusammen lebt, nicht jedoch - etwa aufgrund von wiederkehrenden Besuchsfahrten - am Wohnsitz der Herkunftsfamilie, dh. der Eltern und sonstigen Verwandtschaft.
Der Bf ist ledig und hat keine Kinder, aus welchem Grund bei ihm auf keinen in vorgenanntem Sinne definierten "Familienwohnsitz" abgestellt werden kann. Die benannte Freundin war auch keine Lebensgefährtin in engerem Sinne dergestalt, dass er mit ihr etwa in einem gemeinsamen Haushalt in D/XX zusammen gelebt hätte und wohin er regelmäßig zurückgekehrt wäre; dahingehende Angaben wurden nicht einmal ansatzweise gemacht. Vielmehr steht eindeutig fest, dass der Bf bei den Kurzbesuchen jeweils in seiner eigenen Mietwohnung gewohnt hat. Lediglich in der Stellungnahme vom 27.12.2019 wurde die Freundin erstmalig und einmalig als "Lebensgefährtin" bezeichnet, zugleich aber ausdrücklich wiederum festgehalten, dass der Bf bei den Auslandsaufenthalten "in der eigenen Wohnung übernachtet hat". Entgegen der Ansicht des Bf kann aufgrund dieser Umstände bei ihm von einem "Familienwohnsitz", der als Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland in Betracht käme, keine Rede sein. Diesfalls kann auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die in Rz 36 der NoVA-Richtlinien getroffene Regelung, dass ua. bei Monatspendlern der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort eines Fahrzeuges am "Familienwohnsitz" bestehe, hier nicht zur Anwendung gelangen. Hintergrund der Pendlerregelung ist das Vorhandensein und das Zusammenleben mit einer eigenen Familie mit Frau und Kindern, die lediglich aus beruflichen Gründen zwecks Verrichtung der Arbeitsätigkeit vorübergehend verlassen wird und wohin zum gemeinsamen Wohnsitz der Pendler in regelmäßigen Abständen - täglich, wöchentlich oder monatlich - wiederum zurückkehrt. Ein solcher Sachverhalt liegt gegenständlich in keinster Weise vor. Tatsächlich lebte der Bf seit 2008 bis zum hier strittigen Zeitraum bereits seit 6 bis 7 Jahren ständig in Österreich und hat einmal monatlich Besuchsfahrten zu seiner Mutter, zur Freundin und zu einem Freund unternommen, die sohin keinesfalls als "Heimfahrten" zur (eigenen) Familie zu qualifizieren sind.
Im Hinblick auf den langjährigen und nahezu durchgehenden Aufenthalt in Österreich, zuletzt seit November 2016 bis dato wiederum mit angemeldetem Hauptwohnsitz, muss zunächst dem Vorbringen, der Bf halte sich nur "vorübergehend" im Inland auf, als offenkundig unzutreffend entgegen getreten werden; desgleichen auch dem Einwand, er halte sich nur wegen seiner beruflichen Tätigkeit zeitlich überwiegend im Inland auf und habe hier keinerlei soziale Beziehungen. Neben den unzweifelhaft vorliegenden engsten beruflichen sowie weitaus engeren wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu bzw. in Österreich ist nämlich nach dem Dafürhalten des BFG nach der Lebenserfahrung auszuschließen, dass der Bf in einem derart langen Zeitraum keinen persönlichen, freundschaftlichen oder sonstigen sozialen Anschluss gefunden haben sollte, welcher sohin wohl nicht ernsthaft zur Gänze in Abrede gestellt werden kann. Es ist auch nicht zu übersehen, dass der Bf selbst diesbezügliche Kontakte zumindest zu Arbeitskollegen und auch zum Theaterverein G zugestanden hat.
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Verhältnisse, insbesondere auch angesichts des quantitativen Aufenthaltes im Inland, ist sohin 1. von hier wie in Deutschland bestehenden gesellschaftlichen/sozialen Beziehungen des Bf sowie 2. von weitaus engeren beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen in Österreich auszugehen. Das weitaus überwiegende Naheverhältnis hat damit zum inländischen Wohnsitz bestanden, weshalb ein österreichischer Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen iS obiger Bestimmungen vorgelegen war. Hiebei ist es laut Obigem auch völlig unmaßgeblich, ob die Absicht bestanden hatte, an diesem Ort auf Dauer zu verbleiben oder nicht.
2. Verwendung:
Die Verwendung der Fahrzeuge im Inland ist gänzlich unbestritten; vom Bf selbst wurde zugestanden, dass er die Fahrzeuge überwiegend in Österreich verwendet.
Im Übrigen kommt der Frage der "überwiegenden Nutzung" im In- oder Ausland in Zusammenhalt mit einem ausschließlich - wie hier - für private Zwecke verwendeten Fahrzeug keinerlei rechtliche Bedeutung zu, sondern wäre nur bei betrieblich verwendeten Fahrzeugen allenfalls von Bedeutung.
VI. Ergebnis:
Da gegenständliche Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von einer Person (Bf) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurden, hatten die Fahrzeuge ihren dauernden Standort in Österreich und wären somit nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG). Ein (zulässiger) Gegenbeweis gegen die Standortvermutung wurde nicht erbracht.
Der Bf ist nachweislich der Zulassungsbesitzer bzw. als Verfügungsberechtigter ("auf eigene Rechnung") über die Fahrzeuge deren Verwender bzw. "Halter" iSd § 5 Abs. 1 EKHG und somit jedenfalls gemäß § 4 Z 3 NoVAG Steuerschuldner der Normverbrauchsabgabe wie auch gemäß § 3 Z 2 KfzStG Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuern.
Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für beide Fahrzeuge gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 sowie der Kraftfahrzeugsteuern für das Fahrzeug Ford Mustang für die Zeiträume 05-12/2014 und 01-03/2015 gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, jeweils wegen widerrechtlicher Verwendung, ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Gegen die Steuerbemessung wurde der Höhe nach keinerlei Einwand erhoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen eine "widerrechtliche Verwendung" iSd NoVAG bzw. KfzStG verwirklicht ist, ergibt sich aus den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen. Ob beim Bf ein Hauptwohnsitz sowie eine Verwendung des Fahrzeuges im Inland vorliegt, erschließt sich aus dem ermittelten Sachverhalt, primär im Einzelfall aus der Würdigung des erstatteten Parteivorbringens und der vorgelegten Beweismittel. Insofern waren ausschließlich Tatfragen und keine Rechtsfragen von "grundsätzlicher Bedeutung" zu lösen. Die Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 24. August 2020