Volltext

BFG 06.08.2020, RV/2101412/2019

Vorsteuererstattung Werbeveranstaltung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101412.2019 · Findok (BMF)

Normen
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern · § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HSP STEUER Schneider, Talstraße 106, 41516 Grevenbroich, über die Beschwerde vom 23. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. Oktober 2019 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern für den Zeitraum 1-12/2018 erfolgt mit
3.359,03 Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, Herr ***Bf1***, organisiert in Österreich diverse Netzwerker-Veranstaltungen (zB ***1***) mit deutschen Unternehmern.

Am 24.7.2019 (berichtigt am 5.8.2019) hat er fristgerecht einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuern für das Jahr 2018 gestellt.

Beantragt wurde die Erstattung der Vorsteuern iHv 3.395,34 Euro für folgende Leistungen:

[...]

 

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 11.10.2019 den Erstattungsbetrag bescheidmäßig mit 164,88 Euro (statt beantragt 3.395,34 Euro) festgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Bewirtungen, Repräsentationen udgl. gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig seien und dass Vorsteuern in Zusammenhang mit PKW nicht abzugsfähig sind. Aufgrund der Geschäftstätigkeit des Bf. bestehe kein Anspruch auf Erstattung.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wies der steuerliche Vertreter darauf hin, "dass es sich bei diesen Belegen ausschließlich um Aufwendungen für die Beherbergung und Unterkunft, Restaurantleistungen/Bewirtungsleistungen sowie Beförderungsleistungen von unserem Mandanten selbst und auch von Geschäftspartnern und -kunden handelt. Die entsprechenden Vorsteuern sind demnach erstattungsfähig.
Die Nichtanerkennung der Belege 1,2 3 und 4 wird insofern nicht beanstandet, da es sich um Tankbelege handelt."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2019 setzte das Finanzamt den Erstattungsbetrag mit 349,52 Euro fest, weil es von den eingereichten Restaurantrechnungen Vorsteuern iHd sog. Verpflegungsmehraufwandes (§ 13 UStG 1994) errechnete.

Mit Vorlageantrag vom 2.12.2019 beantragte der Bf. die Behandlung durch das Bundesfinanzgericht.
In der Sache ergänzte der steuerliche Vertreter, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Kundengewinnung bzw. -bewirtung ihres Mandanten dienen würden.

Auf einen Vorhalt des BFG hin hat der Bf. folgende Angaben zu seinen beruflichen Aktivitäten gemacht:

"Herr ***Bf1*** organisiert Veranstaltungen mit deutschen Gästen und Unternehmen in Kärnten und Köln, zB "***2***" oder "***3***" im Sommer am Wörthersee und im Winter in den Kärntner Skigebieten wie z.B. Katschberg, Nassfeld und Bad Kleinkirchheim.

Beim ***4*** treffen sich alljährlich in verschiedenen wechselnden Lokalitäten und wechselnden Fachthemen Gewerbetreibende der Wirtschaftskammer und des Wirtschaftsclub.

Die 4 - 5 tägigen Reisen werden durch viele weitere Gaste begleitet. So konnte Herr ***Bf1*** u.a. ***5***, ***6***, ***7*** zu seinen Gasten zählen.

lm letzten Jahr wurde Herrn ***Bf1***, aufgrund seines jahrelangen Engagements für das Land Kärnten, von der Regierung das Landesverdienstkreuz (Ehrenzeichen) verabreicht.

Der "***2***" ist neben der wirtschaftlichen Plattform, dem ***8*** Unternehmer, eine erfolgreiche Netzwerk-Veranstaltung mit langer Tradition geworden. Die Gäste werden zum kulturellen und wirtschaftlichen Austausch geladen.

Am "***2***" treffen sich neben den vielen Wirtschaftstreibenden auch weitere Gäste, Touristen aus Deutschland, Künstler, Musiker, Persönlichkeiten und Prominente sowie Journalisten aus Deutschland. Unter Anderem dreht der Fernsehsender RTL seit vielen Jahren einen Wetterbericht während dieser Veranstaltung, der dann in Deutschland ausgestrahlt wird.

Herr ***Bf1*** ist der Veranstalter dieser Events und organisiert diese aus seiner jahrelangen Erfahrung. Er bringt potentielle Geschäftspartner zusammen, in dem er Personen bzw. Unternehmen auf dem "***8***, ***2***" miteinander bekannt macht und so erste Gesprächsthemen aufgreifen lässt. Durch diese Verknüpfungen sind bereits einige interessante Kooperationen entstanden und so engagieren sich deutschen Unternehmen sehr erfolgreich in Kärnten und Kärntner Unternehmen ebenso erfolgreich in Köln. So arbeiten hochrangige Vertreter beider Regionen gemeinsam und konzentriert an wirtschaftlichen Themen, die von hohem Interesse für beiden Seiten sind.

Die Restaurantrechnungen beziehen sich allesamt auf die oben beschriebenen Veranstaltungen für die Geschäftsanbahnungen und deren Abwicklung der geladenen Gaste.

Bei den Taxifahrten handelt es sich entweder um Gruppenfahrten von Gasten im Großraumtaxi zB. vom Flughafen Klagenfurt nach Velden oder um Kurzfahrten zum/vom Hotel oder Veranstaltungslokalitäten.

[...]

In Ergänzung dazu reichte der Bf. eine Teilnehmerliste sowie Berichterstattung über die Events ein, die den erzielten Werbeeffekt dokumentieren.

 

Auf eine weitere Rückfrage des BFG hin erklärte der Bf., dass der "***2***" in wirtschaftlicher Hinsicht dazu diene, Geschäfte zwischen Kärntner und deutschen Unternehmern zu vermitteln. Für die vermittelten Geschäfte erhalte er eine Provision.

[...]

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Aufgrund der Erhebungen des BFG steht fest, dass die Tätigkeit des Bf. in Österreich in der Organisation von Veranstaltungen mit deutschen Gästen und Unternehmen in Kärnten besteht.
Er organisiert dazu den so genannten "***2***" im Sommer am Wörthersee und im Winter in den Kärntner Skigebieten wie z.B. Katschberg, Nassfeld und Bad Kleinkirchheim.

Auf diesen Veranstaltungen werden potentielle Geschäftspartner zusammengebracht.

Für diese Leistung erhält er von den Teilnehmern Provisionen nach Maßgabe der abgeschlossenen Geschäfte.

Rechtslage

§ 3a UStG 1994:

(6) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

§ 19 UStG 1994

 

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

- der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und

- der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.

§ 12 UStG 1994:

(2) …

2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,

a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, (…)

§ 20 EStG 1988 idF BGBl 118/2015:

(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: (…)

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. (…)

§ 20 EStG idF BGBl 21/1995

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Rechtliche Beurteilung

Abzugsfähige Vorsteuern

Tätigkeit des Bf. in Österreich besteht in der Durchführung von Werbeveranstaltungen, die zu Provisionseinnahmen führen.

Die Vermittlung von Umsätzen an andere Unternehmer wird gem. § 3a Abs. 6 UStG 1994 dort erbracht, wo der Leistungsempfänger (= Zahler der Vermittlungsprovision) sein Unternehmen betreibt. Erhält daher der Bf. von deutschen Unternehmern Provisionen, so ist der diesbezügliche Umsatz in Deutschland steuerbar. Bezahlt ein österreichischer Unternehmer die Provision, so ist der Umsatz in Österreich steuerbar, allerdings geht gem. § 19 Abs. 1 UStG 1994 die Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger über.

Die Erstattung von abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, erfolgt daher im hier streitgegenständlichen Verfahren im Rahmen des Erstattungsverfahrens, da der Unternehmer im Jahr 2018 in Österreich nur Umsätze ausgeführt hat, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 1 Abs. 1 Z 3 Verordnung betr. Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014).

Erstattungsfähig sind Vorsteuern nach den österreichischen Vorschriften.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 normiert dazu ein Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Zu den Repräsentationsaufwendungen zählen grundsätzlich auch die hier angefallenen Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.

Der Steuerpflichtige konnte jedoch nachweisen, dass hinsichtlich der Bewirtung die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt: Die Veranstaltung der "deutschen ***2***" dient unzweifelhaft der Vermittlung von Umsätzen, für die der Bf. Provisionen erhält.

Aus diesem Grund sind die Aufwendungen im Streitjahr ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig.

Für die Umsatzsteuer gilt diesbezüglich, dass der Verweis auf § 20 EStG 1988 als statischer Verweis zu verstehen ist. Nach der "Versteinerungstheorie" ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges auf die Rechtslage Bedacht zu nehmen, die bei Einführung des UStG 1994 gegolten hat (vgl Ruppe/Achatz, UStG 19945, § 12 Tz 168).
Im Jahr 1995 waren Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden ertragsteuerlich voll abzugsfähig, sofern der Steuerpflichtige nachweisen konnte, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Für das Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass die Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des "deutschen ***2***" stehen, zur Gänze abzugsfähig sind.

Den Abzug von Vorsteuern im Zusammenhang mit PKW hat der Bf. im gegenständlichen Verfahren nicht mehr beantragt (nicht abzugsfähig gem. der Sonderbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994) sodass insgesamt 3.359,03 Euro zu erstatten sind.

 

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im Beschwerdefall nur strittig war, ob bei den Repräsenationsaufwendungen die berufliche oder betriebliche Veranlassung überwiegt, liegt eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Graz, am 6. August 2020