Volltext

BFG 21.07.2020, RS/5100005/2020

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens bezüglich Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe nach Bescheid und Mitteilung des Finanzamtes

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RS.5100005.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr***, ***Vertr_Adr***, über die Beschwerde vom 17.02.2020 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend den Antrag vom 10.10.2018 auf Gewährung einer Differenzzahlung an Familienbeihilfe ab August 2016 beschlossen:

Spruch

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 17.02.2020, eingelangt am 18.02.2020, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 10.10.2018 auf Gewährung einer Differenzzahlung an Familienbeihilfe ab August 2016 erhoben.

Dem Finanzamt wurde am 04.03.2020 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen bzw. mitzuteilen, dass die Ausgleichszahlung gewährt wurde und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.

Die belangte Behörde beantragte mit Schreiben vom 11.05.2020, also innerhalb der mit dem Beschluss des BFG vom 04.03.2020 gesetzten Frist, eine Fristverlängerung.
Mit Beschluss vom 12.05.2020 wurde daraufhin die Frist bis 12.08.2020 verlängert.

Am 09.07.2020 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausgleichszahlung für die Zeiträume Jänner bis Feber 2018 und für Oktober 2019 abgewiesen wurde.
Am selben Tag erging eine Mitteilung über die Auszahlung der Ausgleichszahlung für die Zeiträume Juli bis Oktober 2015, Dezember 2015 bis Dezember 2017, März 2018 bis September 2019 und November 2019 bis März 2020. Diese Mitteilung enthält auch den Hinweis, dass die Auszahlung der Ausgleichszahlung mit April 2020 eingestellt wurde.
Die Abschriften dieser Erledigungen wurden dem Bundesfinanzgericht am 10.07.2020 übermittelt.

 

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Das Finanzamt hat am 09.07.2020 über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden, indem es für einen bestimmten Zeitraum einen Abweisungsbescheid erlassen und für einen anderen Zeitraum die Auszahlung der Ausgleichszahlung veranlasst und eine Mitteilung darüber ausgefertigt hat.

Da das Finanzamt dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen hat, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

 

Linz, am 21. Juli 2020