Volltext

BFG 19.06.2020, RV/7103940/2015

Nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103940.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 5 BAO · § 22 ZustG · § 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO
Schlagworte
Zurückweisung · verspätet eingebrachter Vorlageantrag · nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag · Vorlageantrag

Kopf

Beschluss

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WP, betreffend Beschwerde vom 18. Dezember 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 09.12.2013

Spruch

  • •

    betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 und

  • •

    über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003,

Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Beschwerdeführerin (Bf) ist Frau ***Bf1***.

Am 05.10.2004 langte die Erklärung zur Arbeitnehmerverlangung 2003 der Bf beim Finanzamt ein und mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 13.10.2004 wurde eine Nachforderung in Höhe von 2.076,56 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom 29.10.2013 wurde der steuerlichen Vertretung der Bf Folgendes zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Beantwortung bis zum 18.11.2013 gesetzt:

"Der österreichischen Finanzverwaltung wurden durch Ihre schweizerische Zahlstelle gemäß Art 9 des Steuerabkommens der Republik Österreich und der Schweiz Informationen über die von Ihnen bei dieser Zahlstelle unterhaltenen Konten oder Depots samt jährlichen Kontoständen übermittelt. Eine Ihrer Zahlstelle erteilte Ermächtigung zur freiwilligen Meldung stellt gem. Art 10 des gegenständlichen Abkommens eine Selbstanzeige dar, die streifbefreiende Wirkung jedoch nur insoweit entfaltet, als die Besteuerungsgrundlagen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist offengelegt und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Unter Offenlegung ist zu verstehen, dass Sie die Besteuerungsgrundlagen so darstellen, dass damit ohne weiteren Ermittlungsaufwand eine richtige Abgabenfestsetzung erfolgen kann. Beantworten Sie dazu insbesondere die nachstehend angeführten Fragen sofern zutreffend und legen Sie die erforderlichen Unterlagen, sowie gegebenenfalls berichtigte Abgabenerklärungen innerhalb der oben angeführten Frist vor. Die Einhaltung dieser Frist stellt eine wesentliche Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige dar. Die Monatsfrist für die Entrichtung allfälliger verkürzter Abgaben beginnt mit der Bekanntgabe (Zustellung) der auf den berichtigten Besteuerungsgrundlagen basierenden Abgabenbescheiden zu laufen.
Fragen und benötigte Unterlagen:
- Geben Sie bitte die Höhe der von Ihnen in den Jahren 2003 - 2012 erzielten steuerpflichtigen Einkünfte, die auf Schweizerischen Konten oder Depots verbucht wurden an (z.B. gutgeschriebene Zinsen, ausgezahlte Dividenden, Gewinne aus Veräußerung von Kapitalvermögen in der Spekulationsfrist, überwiesene Honorare usw.). Sie werden auch um Vorlage von Aufstellungen über diese Erträge sowie der allfällig abgezogenen EU-Quellensteuern ersucht.
- Belegen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Kontoauszüge, Sparbuch etc.).
Sofern Sie in der Schweiz ein Wertpapierdepot unterhalten haben, durch Vorlage folgender (weiterer) Unterlagen:
* Wertpapierdepotauszüge zum jeweiligen Monatsende
* Kontoauszüge der Verrechnungskonten
* Erträgnisaufstellungen
* Abrechnungsbelege betreffend sämtliche Wertpapiere und sonstige Finanzprodukte.
Gleichzeitig werden Sie ersucht, die Herkunft des Kapitals (z.B. ausländische Tätigkeit, Provisionen, ausländische Pensionen, Erbschaft oder Schenkung, Liegenschaftsverkauf etc) offen zulegen.
- Falls Ihre ausländischen Kapitalerträge bereits in den eingereichten Abgabenerklärungen für die angeführten Zeiträume enthalten sind, wird um eine entsprechende nachvollziehbare Aufgliederung/Darstellung ersucht.
- Wird ein Konto gemeinsam mit einer bzw. von mehreren weiteren Personen gehalten, sind die genauen Daten dieser Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse) und die Aufteilung der Einkünfte sowie die Stellung dieser Personen (Kontoinhaber, Verfügungsberechtigter etc.) anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

Mit Bescheid gemäß § 303 Abs 4 BAO vom 09.12.2013 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003 wiederaufgenommen und mit Bescheid gemäß § 200 Abs 1 BAO vom 09.12.2013 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2003 vorläufig in Höhe von 2.457,11 € (Nachforderung in Höhe von 380,55 €) festgesetzt. Die im Bescheid ausgewiesene Nachforderung in Höhe von 380,55 € resultiert daraus, dass der in der "CH-Kontrollmitteilung 2003" ausgewiesene Betrag von 15.222 € mit 10 % nachversteuert wurde und davon 25 % als "Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen" in Ansatz gebracht wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beantwortung des Vorhaltes bis dahin nicht erfolgt sei und somit nicht alle zur endgültigen Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen vorlägen, weshalb der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 200 (1) BAO vorläufig ergehe. Mit selbem Datum (09.12.2013) wurde ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 erlassen, mit welchem eine Abgabenschuld in Höhe von 55,90 € festgesetzt wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erhob die steuerliche Vertretung der Bf Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003, beide vom 09.12.2013 und begründete diese damit, dass die im Ergänzungsersuchen angeforderten Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2012 erst jetzt vollständig zur Verfügung hätten gestellt werden können. Mit der Berufung wurde eine "Steuerbescheinigung für 2003" der Y-Bank übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Bf per 31.12.2003 über ein Senioren-Sparkonto verfügt habe auf dem ein "Zins zu Gunsten der Bf" in Höhe von 6.45, "Spesen/Gebuehren" in Höhe von 1.80- und ein "Kapital" in Höhe von 747.20 ausgewiesen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2014 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 09.12.2013 abgeändert und die Einkommensteuer in Höhe von 2.458,15 € festgesetzt; die sich ergebende Abgabennachforderung in Höhe von 1,04 € resultiert daraus, dass die Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen nunmehr in Höhe von 381,59 € - statt 380,55 € laut angefochtenem Bescheid - in Ansatz gebracht wurde (Differenz: 1,04 €). In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aufgrund von nachgereichten Unterlagen ergebe, dass im Streitjahr 2003 für ein zweites Konto bis dahin nicht berücksichtigte Zinsen in Höhe von 4,14 € (6,45 CHF) gutgeschrieben worden seien, die im Zuge der BVE zusätzlich als ausländische Kapitaleinkünfte anzusetzen seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 als unbegründet abgewiesen.

Am 02.01.2015 langte ein Anbringen (FINANZOnline) mit dem Betreff "Fristverlängerung Beschwerdefrist" bei der Abgabenbehörde ein. Der Text des Anbringens lautet:

"Datum des Bescheides: 04122014
Art des Bescheides: Wiederaufnahme des Verfahrens
Betreff: Fristverlängerung Beschwerdefrist
Ich ersuche um Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den genannten Bescheid bis 2. Februar 2014, da es bisher nicht gelungen ist vom Schweizer Bankinstitut Aufklärung über die nach meiner Ansicht falsche Meldung eines Bankguthabens an die österreichischen Behörden zu erhalten.
Gleichzeitig ersuche ich um Aussetzung der Einhebung der mit den Bescheiden vom 4. Dezember 2014 ergangenen Bescheide."

Mit Schreiben vom 18.12.2013 (Eingangsstempel "Finanzämter Wien gemeinsame Einlaufstelle Eing. 21.01.2015") erhob die steuerliche Vertretung der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2012 vom 02.12.2014 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 bis 2012 vom 02.12.2014 und begründete diese damit, dass sich aus den Unterlagen der Bf ergebe, dass die Behörde von falschen Annahmen ausgehe, dass die Bf über zwei Konten bei der Y-Bank verfüge. Diese Annahme sei insofern falsch, als ein und dasselbe Vermögen bei der Bank unter einer Portfolio(nr.) UND einer BKB-Senioren-Sparkonto(nr.) geführt werde. Zum Beweis dafür wurde beispielhaft die "Steuerbescheinigung 2009" der Y-Bank vorgelegt. Sowohl auf der übermittelten "Steuerbescheinigung 31.12.2009" als auch auf der "Zinszahlung 31.12.00 - 31.12.09" wird die Bf und die von ihr erwähnte Portfolio-Nummer als "Inhaber" und die von der Bf genannte BKB-Senioren-Sparkonto-Nummer als "IBAN Inhaber" ausgewiesen.

Mit Vorlagebericht vom 31.07.2015 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes wurde der steuerlichen Vertretung der Bf übermittelt.

Mit Beschluss vom 28.04.2020 wurde die Bf aufgefordert, bis spätestens 27.05.2020 dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass der Vorlageantrag, eingelangt am 21.01.2015, nicht fristgerecht eingebracht worden sei und zurückzuweisen sei. Der Beschluss wurde an die steuerliche Vertretung der Bf mit Zustellnachweis (RSb) übermittelt und laut Übernahmebestätigung am 04.04.2020 (gemeint: 04.05.2020) übernommen. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht übermittelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

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    nicht zulässig ist oder

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    nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß Abs 4 lit e leg cit ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs 5 leg cit obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2014, mit der der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 09.12.2013 abgeändert wurde und die Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2014, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom 09.12.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, wurden am 12.12.2014 mit Zustellnachweis (RSb) zugestellt und damit wirksam bekanntgegeben.

Der Rückschein ist ein Zustellnachweis nach § 22 Zustellgesetz und ist eine öffentliche Urkunde. Es ist davon auszugehen, dass der vorliegende (eingescannte) Zustellnachweis, unbedenklich in der äußeren Form, in der vorliegenden Sache auch den Beweis der Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges begründet.

Die Frist gemäß § 264 Abs 1 BAO zur Stellung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages von einem Monat ab Bekanntgabe der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen endete am 12. Jänner 2015.

Der am 21. Jänner 2015 beim Finanzamt eingelangte - als Beschwerde bezeichnete - Vorlageantrag war somit als verspätet zu werten und ist nach § 260 BAO Abs 1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Die offensichtliche Verspätung des Vorlageantrages wurde der steuerlichen Vertretung der Bf von der Abgabenbehörde bereits im Vorlagebericht vom 31.07.2015 vorgehalten. Eine Ausfertigung dieses Vorlageberichtes wurde der steuerlichen Vertretung der Bf übermittelt.

Die Angabe der steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag, dass die Beschwerde "innerhalb offener Frist" erhoben werde, deckt sich jedenfalls nicht mit der Aktenlage.

Im Hinblick darauf, dass sowohl die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 und über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003, beide vom 09.12.2013, als auch der Vorlageantrag (Eingangsstempel "Finanzämter Wien gemeinsame Einlaufstelle Eing. 21.01.2015") das selbe Datum im Briefkopf ausweisen, nämlich "18. Dezember 2013", ist davon auszugehen, dass das im Vorlageantrag angegebene Datum nicht korrekt ist.

Bezüglich des mittels FinanzOnline eingebrachten Anbringens vom 02.01.2015 hinsichtlich einer "Verlängerung der Beschwerdefrist bis 2. Februar 2014" (gemeint: 2015) wird darauf hingewiesen, dass dem Anbringen bezüglich der "Art des Bescheides" kein Hinweis auf Einkommensteuer oder Anspruchszinsen zu entnehmen ist und die erwähnte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Gegenstand der Beschwerde ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt in der vorliegenden Rechtssache nicht vor. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages und die Folgen einer nicht fristgerechten Einbringung ergeben sich bereits aus dem Gesetzestext.

 

Wien, am 19. Juni 2020