Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 23. Februar 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 24. Jänner 2018, betreffend Abweisung des Antrages vom 26. Juli 2016 auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für A. und M. für den Zeitraum Juni 2015 bis Juli 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am 26. Juli 2016 folgenden Antrag beim Finanzamt ein:
Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung ab Juni 2015
Angaben zur antragstellenden Person
Staatsbürgerschaft: Slowakei
Personenstand
x verheiratet seit 1999
Kindererziehung
x in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil
Wohnort: 2…, straße 41
Gemeinsamer Wohnort, Straße, Hausnummer, Türnummer [Stimmt Ihr Wohnort mit dem gemeinsamen Wohnort (= Wohnort der Kinder) nicht überein, so geben Sie den gemeinsamen Wohnort hier bekannt.]
[keine Eintragung]
Derzeitiger Dienstgeber (Bezüge auszahlende Stelle) (Name, Anschrift, Telefonnummer)
P… s.r.o., …, BRATISLAVA seit 2015
Angaben zur Partnerin / zum Partner
U… J… , Geburtsdatum: …
Staatsbürgerschaft: Slowakei Datum der Einreise: [keine Eintragung]
Name und Anschrift des Dienstgebers:
T… s.r.o., BRATISLAVA
In dem Kalenderjahr bzw. für den Zeitraum, auf das sich der Antrag bezieht, habe ich bzw. hat meine Partnerin für die angeführten Kinder wie folgt Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe (z.B. Kindergeld u.ä.):
Zeitraum des Anspruches von - bis | Betrag | Währung |
30.6.2015 - 31.7.2016 | 305,76 | € |
30.6.2015 - 31.7.2016 | 305,76 | € |
Für nachstehendes Kind beantrage ich die Ausgleichszahlung für den Zeitraum 30.06.2015 - 31.7.2016
U… M… Geburtsdatum … 09.03
Staatsbürgerschaft: Slowakei Datum der Einreise nach Österreich 30.06.2015
Das Kind wohnt ständig
x bei mir
[keine Eintragung] am gemeinsamen Wohnort
Das Kind wohnt bei [keine Eintragung]
Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten?
ja - nein [keine Eintragung]
Gegebenenfalls weitere Angaben zum Kind
Tätigkeit des Kindes
Schüler
Bezeichnung der Schule
Gymnazium, Slowakei, Bratislava
Schulform täglich
Für nachstehendes Kind beantrage ich die Ausgleichszahlung für den Zeitraum [keine Eintragung]
U… A… Geburtsdatum … 08.05
Staatsbürgerschaft: Slowakei Datum der Einreise nach Österreich 30.06.2015
Das Kind wohnt ständig
x bei mir
[keine Eintragung] am gemeinsamen Wohnort
Das Kind wohnt bei [keine Eintragung]
Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten?
ja - nein [keine Eintragung]
Gegebenenfalls weitere Angaben zum Kind
Tätigkeit des Kindes
Schülerin
Bezeichnung der Schule
Grundschule, Slowakei, Bratislava
Schulform täglich
Dem Antrag legte der Bf. folgende Unterlagen (zum Teil in slowakischer Sprache) bei:
- Geburtsurkunden der Kinder des Bf.
- Heiratsurkunde
- Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister
- Schulbestätigungen
- E401
- E411
- Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger
- Kaufvertrag
- Dienstgeberbestätigung
Am 24. Jänner 2018 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid wie folgt:
Ihr Antrag vom 26.7.2016 auf Ausgleichszahlung wird abgewiesen für:
Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Zeitraum von - bis |
U… A… | … 08 05 | Juni 2015-Juli 2016 |
U… M… | … 09 03 | Juni 2015-Juli 2016 |
Begründung:
[Zitierung § 2 Abs. 2 FLAG]
Sie sind von der Slowakei nach Österreich gezogen und haben am 30.06.2015 einen Hauptwohnsitz in Österreich begründet. Lt. Ihren Angaben wären die Kinder wechselweise bei Ihnen in Österreich und bei der Kindesmutter in der Slowakei. Die Kinder besuchen nachweislich die Schule in der Slowakei. Diese ist nur 1,6 km von der Wohnung der Kindesmutter entfernt, sodass davon auszugehen ist, dass die Kinder sich überwiegend bei der Mutter aufhalten.
Daher war wie im Spruch zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob am 23. Februar 2018 Beschwerde, bezeichnet als Berufung, mit folgender Begründung:
Wir sind von der Slowakei nach Österreich gezogen und haben am 30.06.2015 einen Hauptwohnsitz in Österreich begründet ([der Bf.]-Vater, M… U…-Sohn, A… U…-Tochter).
Meine Ex-Ehefrau hatte uns und unseren gemeinsamen Haushalt in dieser Zeit verlassen (im Juli 2015).
Den Antrag auf Ausgleichzahlung habe ich am 26.07.2016 vorgelegt. Ich habe Ihnen alle Unterlagen und Information über die Kinder und über unsere Scheidung immer persönlich oder schriftlich gegeben. Scheidung fand am tt.03.2017 statt und wurde endgültig am tt.05.2017, das habe ich auch Ihnen dokumentiert. Auch in dieser Zeit hatten meine Kinder Hauptwohnsitz zusammen mit mir in unserem Haus in Österreich so wie auch bis heute.
Die Zeit, die Kinder mit mir verbringen - Vater und Mutter wurden genau wie auch in zwei Hälften geteilt, genauso noch vor der Scheidung sondern auch nach dem Datum der Rechtkraft der Scheidung. Die Kinderkosten wurden berechnet und in zwei Hälften geteilt.
Mit der Gerichtsentscheidung über die Scheidung und die Festlegung der abwechselnden Betreuung beider Eltern über Kinder, bin ich zu genau definierten Zeiten, die genau die Hälfte der Zeit (aus)macht, voll verantwortlich für die Betreuung der Kinder. In der Zeit, wenn ich für Kinder verantwortlich (bin), die Kinder sind niemals mit ihrer Mutter, aber sie sind immer bei mir.
Ihre Annahme in Ihrem Abweisungsbescheid ist daher missverständlich (Diese ist nur 1,6 km von der Wohnung der Kindesmutter entfernt, sodass davon auszugehen ist, dass die Kinder sich überwiegend bei der Mutter aufhalten.) Aus diesen Gründen beantrage ich (auf) diese Weise um eine Neubewertung meines Antrags auf Ausgleichzahlung für Kinder ab dem Zeitpunkt 30.6.2015.
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich meine Pflichten und Verantwortung als … Vater gegenüber meinen Kindern so ernst, verantwortungsvoll und unter gebührender Berücksichtigung ihrer seelischen und körperlichen Entwicklung in Bezug auf ihre Gesundheit, Ausbildung und ihre Zukunft wahrnehme. Mein Bestreben ist es, Kinder zu führen, sie angemessen zu erziehen, ihnen alle meine Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln und die Menschen, die Kultur, die Umwelt und das Land, in dem sie leben, zu respektieren. Ich glaube, dass meine Kinder die Möglichkeit haben, Österreich nicht nur kennenzulernen, sondern ihm auch hingeben und ihm in Zukunft einen vorbildlichen und positiven Beitrag vorteilhaft zu sein.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Ihre Beschwerde vom 23.02.2018, eingebracht am 28.02.2018, gegen oben genannten Bescheid richtet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Ausgleichszahlung, eingelangt am 26.07.2016, mit der Begründung,
- Sie hätten ab 30.06.2015 gemeinsam mit Ihren Kindern M… und A… in Österreich einen Wohnsitz begründet,
- Ihre Kinder hätten seitdem gemeinsam mit Ihnen dort ihren Hauptwohnsitz,
- Das Sorgerecht wurde Ihnen und Ihrer geschiedenen Frau J… U… je zur Hälfte vom Gericht zugesprochen. Dementsprechend würden auch der Aufenthalt der Kinder, sowie alle Kosten je zur Hälfte geteilt.
Aus diesem Grund werde die Abänderung des Bescheides über die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Ausgleichszahlung beantragt.
Dazu ist seitens des Finanzamts festzustellen:
(Der Bf.) ist gemäß der eigenen Angaben im Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für die P…s.r.o…, Bratislava tätig.
Die Ehe zwischen (dem Bf.) und J… U… wurde durch das Urteil des Okresny sud Bratislava I vom tt.03.2017 zu GZ. 3P... geschieden.
(Dem Bf.) und J… U… wurde das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder M… und A… je zur Hälfte zugesprochen. Der Kostenaufwand bezüglich der Kinder wird je zur Hälfte geteilt. Der Schulbesuch der Kinder erfolgt in der Slowakei.
In den Wochen, in denen die Betreuung durch den Vater erfolgt, werden die Kinder durch die Großeltern väterlicherseits in der Slowakei versorgt, bis sie vom Vater abgeholt werden. Die Übernachtung erfolgt am Wohnsitz des Vaters in B....
Arztbesuche werden in der Slowakei erledigt. Ebenso haben die Kinder ihre Freunde in der Slowakei.
Anlässlich einer Nachschau am Wohnsitz des Vaters am 04.04.2018 wurde festgestellt, dass sich der Garten des Hauses als Baustelle darstellt. Kinderspielgeräte sind nicht vorhanden. Die Mistkübel waren ziemlich leer. Anlässlich der Befragung der Parteien aufgrund einer Vorladung am 06.06.2018 weist (der Bf.) Fotos vor, die Kindergewand und Spielsachen im Inneren des Hauses zeigen.
Dieser Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen wie folgt rechtlich zu würdigen:
Nach den Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 ist grundsätzlich jener Staat zur Zahlung von Familienleistungen verpflichtet, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, auch wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen.
Das Beschäftigungslandprinzip der VO (EG) 883/2004 ist gegenüber dem im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 geltenden Wohnsitzprinzip vorrangig anzuwenden. Daher ist vor der Prüfung eines Anspruches nach nationalem Recht das Bestehen eines Anspruches aufgrund der VO (EG) 883/2004 zu prüfen.
(Der Bf.) hat seit 30.06.2015 in Österreich einen aufrechten Hauptwohnsitz. Darüber hinaus ist dies auch der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 26 Abs. 2 BAO, da er das Haus [Wohnadresse] unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß eigenen Angaben des (Bf.) kehrt er jeden Tag an diese Adresse zurück und betreut auch die Kinder an diesem Ort. Davon abweichende örtliche Lebensinteressen bestehen nach eigenen Aussagen nicht. Aufgrund des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet und der beruflichen Tätigkeit in Slowakei ist die Verordnung VO (EG) 883/2004 nicht anwendbar.
Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wie im vorigen Absatz dargestellt befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von (Bf.) an der Adresse [Wohnadresse].
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich dauernd im Ausland aufhalten. Der Begriff des dauernden Aufenthalts ist dabei dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO gleichzusetzen. Die gemeinsamen Kinder M… und A… besuchen in der Slowakei die Schule, verbringen die Häfte der Zeit am Wohnsitz der der Mutter in der Slowakei, haben ihre Freunde in der Slowakei und besuchen auch Ärzte in der Slowakei. Darüber hinaus halten sich die Kinder auch in der Zeit, in der sie durch (den Bf.) betreut werden bis zur Abholung bei dessen Eltern in der Slowakei auf. Daher befinden sich der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder und deren Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Slowakei. Zu Österreich besteht abgesehen vom Wohnsitz des Vaters kein Anbindungspunkt.
Ein Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen besteht daher weder aufgrund der Verordnung VO (EG) 883/2004, noch aufgrund der Bestimmungen des FLAG 1967.
Den Vorlageantrag vom 14. Februar 2019 brachte der Bf. mit folgendem Vorbringen ein:
Ich bin ein Mann - ein Vater, mit einer Familienbeziehung. Ich habe mich immer um die Kinder und die Familie gekümmert. In der Vergangenheit haben wir noch mit meiner Ex-Ehefrau beschlossen, ein Einfamilienhaus zu bauen und in einer Umgebung des malerischen österreichischen Dorfes B… zu leben. Wir haben die Möglichkeit, Kindern eine schöne Umgebung für ihr Wachstum zu bieten, die Möglichkeit, Land, Kultur, Menschen und Bräuche kennenzulernen. Mein Bestreben ist und war es immer, das Daheim für die Kinder zu schaffen. Leider passieren auch weniger lustige Ereignisse in unserem Leben, und unsere Familie wurde geschieden. Ich bin bei meinen Kindern in B… wohnen geblieben, sie haben ihre Räume, ihre Freunde, ihre Umgebung, sie leben hier ihre Kindheit und sie haben hier auch ihre Kindheitserinnerungen, die ihnen für immer bleiben werden. Kinder haben bei mir ein Daheim in B…. Trotz der Tatsache, daß Kinder ein Gymnasium in Bratislava besuchen, leite ich sie, um Deutsch zu lernen, sie selbst bilden sich intensiv aus und widmen sich der deutschen Sprache.
Wann immer wir mit Kindern durch Österreich reisen können, reisen wir und erkennen wir die Landschaft. Wir besuchen regelmäßig das Erholungsgebiet am Neusiedler See, Wien, machen Radtouren in die Umgebung von B…, Edelstal, Hundsheim, Wolfstal, Kitsee, Hainburg, der Donau. In diesem Jahr planen wir eine Radtour durch den Nationalpark Donau-Auen nach Wien und erkunden den Donauradweg Passau-Berg, wo wir einen weiteren Teil Österreichs mit Sehenswürdigkeiten, Natur und Geschichte entdecken werden. Mein Sohn besuchte auch Fußball - Sportfreunde B…, bis es für Jugendliche unter 15 Jahren angehalten wurde. Ich schätze auch sehr die Aktivitäten von Gemeinde B…, der Freiwilligen Feuerwehr B… und der Feuerwehrjugend, an denen ich glaube, daß sie bald beteiligt sein werden.
Ich lebe bescheiden, ich gebe nur den Kindern, was ich mir leisten kann und es gibt noch genug, um ihnen das Leben in B… zu ermöglichen. Ich wünsche mir aufrichtig, daß ich auch dank des Kindergeld der Kinder mehr tun können. Sie würden ihnen auf jeden Fall helfen, die deutsche Sprache zu verbessern, aber auch andere sport, reise und soziale Aktivitäten in Österreich zu besuchen. Wenn Sie beschließen, daß M… und A… keinen Anspruch auf Kindergeld haben, können Sie diese Mittel möglicherweise der Gemeinde B… zur Verfügung stellen - den Kindern B…, Jugend, Freiwilligen Feuerwehr B…/Feuerwehrjugend, Sportfreunde B…, Kindersportarten in Freizeitzentrum B… und möglicherweise für Sport der Mädchen und so weiter.
Abschließend muß ich sagen, es tut mir leid Konstatierung eines Finanzamtsangestellten über unseren Garten, der "als Baustelle darstellt" und über die ziemlich leer Mistkübel, es ist doch sein subjektives und auch entwürdigend Gefühl. Ich wünsche ihm immer schönere Garten und immer volle Mistkübel.
Aber was tut es mir sehr leid und tut mir sehr weh, daß unser gemeinsames Daheim mit meinen Kindern das "Wohnsitz des Vaters" genannt wird. Ich glaube, daß alle Eltern, die über diesen Satz nachdenken, verstehen können, worüber ich schreibe.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Bf begehrt Ausgleichszahlung, da er nach Österreich gezogen wäre. Die Kinder wären zu gleichen Teilen beim Kindesvater in Österreich und bei der Kindesmutter in der Slowakei. Nach amtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass das Wohnland der Kinder die Slowakei ist. Österreich scheidet auch als Beschäftigungsland aus, sodass keine Zuständigkeit Österreichs erkennbar ist.
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Jahr 1999 schlossen der Bf. und die im Antrag vom 26. Juli 2016 als Partnerin angeführte J. die Ehe (Sobásny List vom 09. Mai 2016).
Mit im Dezember 2010 abgeschlossenem Kaufvertrag erwarben der Bf. und J. das Grundstück, das mit der Wohnanschrift im Antrag auf Gewährung einer Ausgleichzahlung ident ist.
Es wurde die Verpflichtung übernommen, auf dem Kaufobjekt innerhalb von zwei Jahren nach grundbücherlicher Eintragung mit dem Bau eines Wohnhauses zu beginnen und dieses binnen weiterer drei Jahren zu vollenden.
Am 30. Juni 2015 meldete der Bf. einen inländischen Wohnsitz, einen Hauptwohnsitz, an. Am selben Tag wurde auch betreffend die beiden Kinder des Bf. an der Wohnanschrift im Antrag auf Gewährung einer Ausgleichzahlung ein Hauptwohnsitz angemeldet (Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister vom 30.06.2015).
Am 09. Mai 2016 bestätigte die Grundschule K., Bratislava, dass die Tochter des Bf. Schülerin der 4. Klasse der Grundschule ist.
Am 10. Mai 2016 bestätigte das Gymnasium M., Bratislava, dass der Sohn des Bf. Schulbesucher der 1. Klasse des Gymnasiums ist.
Am 25. Mai 2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft B. im Namen des Landeshauptmannes von NÖ betreffend den Bf. eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für sonstige Angelegenheit (§ 51 Abs. 1 Z 2) [nicht für Arbeitnehmer (§ 51 Abs. 1 Z 1) und Selbständige (§ 51 Abs. 1 Z 1)] aus.
Die Belehrung lautet:
Ich nehme zur Kenntnis, dass gem. § 51 Abs. 3 NAG der Wegfall der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht begründenden Umstände (Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger, ausreichende Existenzmittel, umfassender Krankenversicherungsschutz, Ausbildung) der Behörde unverzüglich bekannt zu geben ist.
Am selben Tag, am 25. Mai 2016, wurden betreffend die Kinder des Bf. Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt für Verwandte in gerader absteigender Linie.
Am 18. Juli 2016 stellte der Site Manager der P. s.r.o., Bratislava, folgende Bestätigung aus:
Arbeitsbestätigung
Ich bestätige hiermit, dass (der Bf.) Hauptwohnsitz B… Bratislava, ist aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrags ein Mitarbeiter der Firma P… s.r.o. mit Standsitz in … Bratislava …, in der Position Assistent … eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist auf unbegrenzte Dauer vom 02.12.2015 abgeschlossen.
Gemäß der Bestätigung der Gemeinde vom 12. September 2016 darf das auf Grund des Baubewilligungsbescheides vom 7.12.2011 errichtete Eigenheim auf der (im Jahr 2010 erworbenen) Parzelle … mit 1 Wohneinheit gemäß der NÖ Bauordnung benützt werden.
Weiters bestätigte die Gemeinde, "dass das oben bezeichnete Eigenheim von (Name des Bf.) dauernd als Hauptwohnsitz benützt wird."
Im Frühjahr 2017 wurde die Ehe zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin, der Mutter der gemeinsamen Kinder, geschieden (Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung: Scheidungsurteil vom tt.03.2017).
Am 27. April 2017 bestätigte die Grundschule K., Bratislava, dass die Tochter des Bf. Schülerin der 5. Klasse der Grundschule ist. Am 04. September 2017 bestätigte das Gymnasium M., Bratislava, dass die Tochter des Bf. Schulbesucher der 1. Klasse des Gymnasiums ist.
An denselben Tagen, am 27. April und 04 September 2017, bestätigte das Gymnasium M., Bratislava, dass der Sohn des Bf. Schulbesucher der 2. bzw. 3. Klasse des Gymnasiums ist.
Am 04. April 2018 präsentierte sich das vom Bf. errichtete Einfamilienhaus "relativ fertig gebaut. Der Vorgarten und der Garten hinter dem Haus sind noch Baustellen. … Es liegen auch nirgendwo Kinderspielsachen im Freien herum."
Die Fotos zeigen einen sehr großen Erdhügel (wie nicht verfrachteter und unverteilt gebliebener Kelleraushub des errichteten Hauses), einen Kieshaufen, gestapelte Bodenplatten usw. (Erhebung am 04.04.2018).
Am 03. und 05. Juli 2018 wurde der Sohn des Bf. auf Grund einer Basisfraktur des 4. Fingers li. in einem NÖ Landesklinikum behandelt und wiederbestellt in 1 Woche (Behandlungsschein vom 05.07.2018).
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juni 2015 bis Juli 2016 waren die Kinder des Bf., Staatsangehörige der Slowakei, 11 ½ bis 12 ½ (der Sohn) bzw. 10 bis 11 Jahre (die Tochter) alt.
Im Juli 2015 trennten sich der Bf. und seine in der Folge (im Frühjahr 2017) geschiedene Ehegattin, der Mutter der beiden gemeinsamen - unmündigen - Kinder.
Die im Beschwerdezeitraum bereits vom Bf. getrennt - in der Slowakei, Bratislava - lebende Mutter der Kinder, slowakische Staatsangehörige, lebte und arbeitete in Bratislava.
Der Bf., ebenfalls slowakischer Staatsangehöriger, arbeitete - wie vor und nach dem Beschwerdezeitraum - im gesamten Beschwerdezeitraum in der Slowakei, in Bratislava.
Auf Grund eines inländischen Grundstücksankaufs durch den Bf. war bis zum Jahr 2013 die mit diesem Ankauf übernommene Verpflichtung, mit dem Bau eines Wohnhauses zu beginnen und den Bau bis 2016 zu vollenden, zu erfüllen. Das vom Bf. errichtete Eigenheim durfte gemäß der Bestätigung der Gemeinde vom 12. September 2016 gemäß der NÖ Bauordnung benützt werden. (Noch) Im Jahr 2018 präsentierten sich der Vorgarten und die Freiflächen hinter dem Haus im oben angeführten Zustand.
Bereits diese Familienverhältnisse lassen es in Verbindung mit den dargestellten Wohnmöglichkeiten auf der Liegenschaft als völlig unwahrscheinlich erscheinen, dass die Kinder unter diesen Verhältnissen von Juni 2015 bis Juli 2016 an der im Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung als ständiger Wohnort angegebenen Adresse, sich dauernd auf der Liegenschaft im beschriebenen Zustand aufhielten.
Die Beurteilung braucht sich jedoch nicht allein hierauf zu stützen, es treten folgende Umstände hinzu:
Beide (wie gesagt unmündigen) Kinder besuchten, wie vor und nach dem Beschwerdezeitraum, im gesamten Beschwerdezeitraum in der Slowakei, in Bratislava, in der Nähe der Wohnung ihrer Mutter, in deren Haushalt die Kinder weitaus überwiegend wohnten (siehe anschließend) Schulen (Grundschule bzw. 1. Klasse und sodann die 2. Klasse des Gymnasiums).
Arztbesuche wurden in der Slowakei erledigt. Ebenso haben die Kinder ihre Freunde in der Slowakei. In der Zeit, in der sie nach der Trennung ihrer Eltern der Betreuung des Bf. unterstehen, hielten sich die Kinder wegen der Berufstätigkeit ihres Vaters (wie festgehalten in Bratislava) bis zu deren Abholung durch den Bf. bei dessen Eltern in der Slowakei auf.
Diesen Feststellungen stehen folgende Argumente, mit welchen der Bf. den Vorhaltungen des Finanzamtes im bekämpften Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung entgegen tritt, gegenüber:
- Wohnsitzanmeldungen und Anmeldebescheinigungen
- Fotos (Garten [des angekauften inländischen Grundstücks]: Kinder bei Gartenarbeit, Jugend [Kind auf Beifahrersitz eines Feuerwehr-Kfz, Sport, Fahrradtour, Ausflug Hainburg, Wien, Orth an der Donau, Fußball - Sportfreunde)
- Schilderungen des Bf., wie: Wann immer wir mit Kindern durch Österreich reisen können, reisen wir und erkennen wir die Landschaft. Wir besuchen regelmäßig das Erholungsgebiet am Neusiedler See, Wien, machen Radtouren in die Umgebung … .
- ärztliche Behandlung eines Fingerbruchs und Kontrolltermin im Juli 2018 (1 ,Arztbesuch' mit Kontrolltermin - zwei Jahre nach Ende des Beschwerdezeitraumes)
Stellt man die obigen Feststellungen diesen vom Bf. aufgezeigten Umständen gegenüber, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die Kinder des Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weitaus überwiegend in der Slowakei lebten, sich nicht dauernd in Österreich aufhielten und keinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
In rechtlicher Hinsicht wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 4. Mai 2020