Volltext

BFG 25.02.2020, VH/3200001/2019

Verfahrenshilfe und Fehlen eines Beschwerdeverfahrens

Bundesfinanzgericht (BFG) · Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:VH.3200001.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 292 Abs. 1 BAO · § 292 Abs. 2 BAO · § 292 Abs. 8 BAO · § 292 Abs. 10 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über den Antrag vom 20.5.2019 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Innsbruck vom 16.4.2019, Zahlen: 800000/xxxx/6/2017, 800000/xxxx/7/2017 wegen vorschriftswidrigen Verbringens von 1.208.000 Stück Zigaretten und 24 Flaschen Wodka beschlossen:

Spruch

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .

 

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit zwei Bescheiden vom 30.1.2019 wurden dem Antragsteller Abgaben in Höhe von € 406.880,64 vorgeschrieben (Zoll, EUSt, Tabaksteuer, Alkoholsteuer und Verzugszinsen), weil er insgesamt 1.208.000 Stück Zigaretten und 24 Flaschen Wodka vorschriftswidrig nach Österreich verbracht haben soll. Mit der eingebrachten Beschwerde wurde Rechtswidrigkeit eingewendet und gleichzeitig ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, weil, so der Antragsteller, er und seine Familie auf Sozialhilfe angewiesen seien. Außerdem sei er der deutschen Sprache nur ungenügend mächtig. Die tatsächlich eingebrachte und umfangreich ausgestaltete Beschwerde sei mit Hilfe eines Freundes erfolgt, auf dessen Hilfe er nicht dauernd zählen dürfe. Die eingebrachten Beschwerden wurden mit BVE vom 29.5.2019 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen in Rechtskraft.

Erwägungen

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO idF BGBl I Nr. 117/2016 ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Als notwendiger Unterhalt ist nach § 292 Abs. 2 BAO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 6 leg. cit. bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Der Antrag hat nach § 292 Abs. 8 BAO zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 292 Abs. 10 BAO über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Abgesehen davon, dass der Antrag mängelbehaftet war, weil die Z 3 und Z 4 nicht erfüllt waren, erweist sich der Antrag ohnehin als unzulässig (geworden), weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFG kein Verfahren anhängig ist.

Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass ein Antrag auf Hilfe in einem Verfahren ein aufrechtes Verfahren voraussetzt, ergibt sich schon aus dem Gesetz.

 

 

Salzburg-Aigen, am 25. Februar 2020

 

Rechtssätze

VH/3200001/2019-RS1

Rechtssatz

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe nach § 292 BAO ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Beschwerdeverfahren nicht (mehr) anhängig ist.