Volltext

BFG 19.06.2020, RV/7103469/2018

Zurücknahme einer Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103469.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 26. Juni 2018 gegen den Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 20. Juni 2018 betreffend Rückzahlung, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Antrag vom 09.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Rückzahlung des Betrages von € 890,00.

Mit Bescheid vom 20.06.2018 wies die Abgabenbehörde den am 09.08.2017 eingebrachten Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab.

Das Abgabenkonto weise derzeit einen Rückstand auf.

Mit Eingabe vom 26.06.2018 erhob der Bf dagegen Beschwerde, da der angebliche Rückstand am Abgabenkonto ein rein fiktiver Rückstand sei, weil sich das Finanzamt beharrlich weigere, seine Sonderausgaben und außerordentliche Belastungen, zB. Pflegekosten für die 2 slowakischen 24 Stunden-Pflegerinnen seiner blinden 95-jährigen Mutter, anzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 26.06.2018 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

"GemäB § 239 (1) BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Guthaben ist ein Begriff der Abgabenverrechnung und bringt zum Ausdruck, dass auf dem Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Das Abgabenkonto weist jedoch einen Rückstand aus."

Mit Vorlageantrag vom 16.07.2018 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und eine mündliche Verhandlung beim Bundesfinanzgericht.

Mit Erklärung vom 17.06.2020 zog der Bf die Beschwerde zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (VwGH 08.03.1991 90/17/0328).

Aufgrund der Zurücknahmeerklärung vom 17.06.2020 war die Beschwerde somit mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 274 Abs. 3 und 5 BAO konnte daher ungeachtet des Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Zurücknahme einer Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Wien, am 19. Juni 2020