Volltext

BFG 16.06.2020, RV/7500219/2020

Im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde beantragt, die Strafe herabzusetzen.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500219.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 43 Abs. 1 VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***2*** in der Verwaltungsstrafsache ***1***, über die Beschwerde vom 31.07.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 17.07.2019, zugestellt am 30.07.2019, Geschäftszahl MA67/196700429337/2019, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Straferkenntnis vom 17.07.2019 wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Da die Beschwerdeführerin (Bf.) die mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe (EUR 36,00) nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlte, schrieb der Magistrat der Stadt Wien mit der Anonymverfügung vom 06.05.2019 die Geldstrafe (EUR 48,00) vor.

Da die Bf. die mit der Anonymverfügung vom 06.05.2019 vorgeschriebene Geldstrafe nicht innerhalb von vier Wochen bezahlte, erließ der Magistrat der Stadt Wien die Strafverfügung vom 11.06.2019.

2. In der Strafverfügung vom 11.06.2019 wurde der Bf. vorgeworfen, sie habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 12.04.2019 um 20:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Die mit der Strafverfügung verhängte Geldstrafe betrug EUR 60,00 und musste innerhalb von vier Wochen bezahlt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in Höhe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit dem Einspruch vom 21.06.2019 angefochten.

3. Im Einspruch vom 21.06.2019 brachte die Bf. vor: "Ich habe am 12.04.2019 abends in Unkenntnis der geltenden Vorschrift im 3. Bezirk geparkt und eine Parkometerstrafe von 36 € bekommen. Diese habe ich am 11.6.2019 bezahlt. Zu meiner Verblüffung bekomme ich nun eine Anzeige über 60 € und sehe aus meinen Telebankingdaten, dass Sie mir den einbezahlten Betrag am 13.6.2019 wieder rücküberwiesen haben. Ich möchte Einspruch gegen die Höhe erheben, weil ich meiner Zahlungsverpflichtung sehr wohl nachgekommen bin, aber die geforderte Zahlungsfrist überschritten habe. Ich hoffe sehr, dass Sie meinem Ansuchen nachkommen und die Höhe der Strafe herabsetzen können".

4. Die in der Strafverfügung vom 11.06.2019 vorgeworfene Tat wurde der Bf. auch im Straferkenntnis vom 17.07.2019 vorgeworfen.

Das Straferkenntnis begründend, führte der Magistrat der Stadt Wien im Wesentlichen aus, er habe das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einleiten müssen, da die Bf. weder die in der Organstrafverfügung noch die in der Anonymverfügung vom 06.05.2019 vorgeschriebene Geldstrafe fristgerecht eingezahlt habe. Sie habe das objektive und subjektive Tatbild der fahrlässig verkürzten Parkometerabgabe erfüllt. Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass die Bf. verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchschnittlich seien und dass sie keine Sorgepflichten habe.

Über die Bf. wurden eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und sollte die Geldstrafe uneinbringlich sein, die Ersatzfreiheitsstrafe (14 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 10,00 festgesetzt.

Das Straferkenntnis wurde am 30.07.2019 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 31.07.2019 angefochten.

5. Die (mit Mail eingebrachte) Beschwerde vom 31.07.2019 lautete: "… Kurz zur Geschichte: Am 12.4.2019 habe ich im 3. Bezirk geparkt, ohne zu bezahlen. Ich bin mir keiner Schuld bewusst und habe daher bisher nicht angeführt, dass ich an diesem Tag 2 Begräbnisse hinter mir hatte und am Abend spontan bei meiner Freundin Zuspruch gesucht habe. Meine Zahlung ist zu spät eingegangen, was aber wiederum meiner Aufmerksamkeit entgangen ist, weshalb ich ein vom 11.6. datierte Strafverfügung in Händen hielt. Erst zu diesem Zeitpunkt erkannte ich das Problem und wendete mich mit dem untenstehenden Schreiben an Sie. Leider ist es bis dato unbeantwortet geblieben, allerdings erhielt ich nun per Einschreiben ein neues Straferkenntnis datiert vom 17.07.2019, das ein noch höheres Strafausmaß einfordert. Ich richte nun abermals das Ersuchen an Sie, die Höhe der Strafe herabzusetzen, weil ich der Zahlungspflicht doch nachgekommen bin ..."

Der Beschwerde-Mail war der Einspruch vom 21.06.2019 als weitergeleitete Nachricht angefügt.

6. Mit Beschluss vom 21.08.2019, Geschäftszahl RV/7500579/2019, sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass die derzeit vom Magistrat der Stadt Wien verwendete Amtssignatur nicht alle Daten eines Genehmigungsberechtigten und des die Genehmigungsberechtigung Erteilenden enthält, die deren eindeutige Identifizierung ermöglicht. Alle mit dieser Amtssignatur unterfertigten Erledigungen seien absolut nichtige Verwaltungsakte.

Diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung VwGH 11.03.2020, Ra 2019/16/0199, als inhaltlich rechtswidrig auf und verwies begründend auf die Entscheidung VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140. In VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit der Amtssignatur des Magistrats der Stadt Wien unterfertigte Erledigungen keine absolut nichtigen Verwaltungsakte sind.

Die Entscheidung VwGH vom 11.03.2020, Ra 2019/16/0199, wurde dem Bundesfinanzgericht am 21.04.2020 zugestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ad. Entscheidungsfristen im fortgesetzten Verfahren nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und nach dem 2. COVID-19-Gesetz:

Das Straferkenntnis vom 17.07.2019 ist mit der Beschwerde vom 31.07.2019 angefochten worden: Gemäß § 43 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG treten Straferkenntnisse 15 Monate nach Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde der/des Beschuldigten bei der Behörde von Gesetzes wegen außer Kraft und das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen. Gemäß § 43 Abs 2 VwGVG in Verbindung mit § 34 Abs 2 Z 2 VwGVG werden in die Entscheidungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet. Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit der am 21.04.2020 dem Bundesfinanzgericht zugestellten Entscheidung VwGH beendet war, hätte die Entscheidungsfrist nicht am 28.10.2020 sondern am 17.06.2021 geendet.

Gemäß § 323c Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO in der Fassung 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, werden alle Fristen, die am 16.03.2020 nicht abgelaufen sind, bis zum 30.04.2020 unterbrochen und beginnen am 01.05.2020 neu zu laufen. Da die 15monatige Entscheidungsfrist am 16.03.2020 nicht abgelaufen ist, beginnt sie am 01.05.2020 neu zu laufen und endet am 01.08.2021. Das Bundesfinanzgericht darf daher bis 01.08.2021 über die Beschwerde vom 31.07.2019 entscheiden.

Ad. Entscheidung über die Beschwerde:

Die Beschwerde vom 31.07.2019 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher "in der Sache" zu entscheiden.

Der Entscheidung über die Beschwerde ist folgende aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage zugrundezulegen: 1.) Eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 hat der Magistrat der Stadt Wien sowohl im Straferkenntnis vom 17.07.2019 als auch in der Strafverfügung vom 11.06.2019 verhängt. 2.) Die Bf. hat im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11.06.2019 beantragt, die Geldstrafe herabzusetzen.

Wird im Einspruch gegen eine Strafverfügung nur beantragt, die Geldstrafe herabzusetzen, wird der Schuldspruch rechtskräftig und in der Entscheidung über den Einspruch darf nur über die Höhe der Geldstrafe entschieden werden (§ 49 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, § 24 VStG in Verbindung mit § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, VwGH vom 23.03.2016, Ra 2015/02/0247).

In der Strafverfügung vom 11.06.2019 hat der Magistrat der Stadt Wien ausgesprochen, dass die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat. Dieser Schuldspruch ist rechtskräftig geworden, da die Bf. die Geldstrafe nur der Höhe nach angefochten hat. Im Straferkenntnis vom 17.07.2019 hat der Magistrat der Stadt Wien auch ausgesprochen, dass die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat: Er hat daher über eine Schuld der Bf. entschieden, über die bereits rechtskräftig entscheiden worden ist.

Wird über eine rechtskräftig entschiedene Schuld noch einmal entschieden, ist diese Entscheidung aufzuheben, weshalb das Straferkenntnis vom 17.07.2019 aufzuheben ist und mit dieser Entscheidung aufgehoben wird.

Revision

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof bereits in VwGH vom 23.03.2016, Ra 2015/02/0247, entschieden hat, dass die nicht angefochtenen Spruchteile der Strafverfügung rechtskräftig werden, weshalb über diese Spruchteile nicht mehr entschieden werden darf.

Wien, am 16. Juni 2020