Volltext

BFG 09.07.2020, RV/3100898/2019

Vorliegen einer Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht (Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100898.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 · § 1 Abs. 2 Z 3 KfzStG 1992

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Jänner 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 12. Dezember 2018 betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2015 und eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10/2015-12/2015, 01/2016-12/2016, 01/2017-12/2017 und 01/2018-09/2018 und Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01/2016-12/2016, 01/2017-12/2017 und 01/2018-09/2018 zu Recht erkannt:

Spruch

I.) Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2015 wird teilweise Folge gegeben. Die Normverbrauchsabgabe wird mit € 700 festgesetzt.

II.) Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2018-09/2018 sowie Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

III.) Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10/2015-12/2015, 01/2016-12/2016 und 01/2017-12/2017 wird als unbegründet abgewiesen. Diese angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 10/2015-12/2015 wird mit € 233,04 festgesetzt. Die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01/2016-12/2016 und 01/2017-12/2017 wird jeweils mit € 932,16 festgesetzt.

IV.) Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Normverbrauchsabgabe sowie zur Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01/2016-12/2016 und 01/2017-12/2017 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Verspätungszuschläge werden gemäß § 135 BAO nicht festgesetzt.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

 

I.) Verfahrensgang:

1.) Der Bf (Beschwerdeführer) erzielte in den Jahren 2015 bis 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2.) Mit Ausfertigungsdaten 12. Dezember 2018 ergingen die Bescheide betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2015 und Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10/2015-12/2015, 01/2016-12/2016, 01/2017-12/2017 und 01/2018-09/2018 und Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01/2016-12/2016, 01/2017-12/2017 und 01/2018-09/2018. Begründend wurde ausgeführt, der PKW der Marke ***2*** mit dem polizeilichen Kennzeichen ***3*** (***4***) sei vom Bf in Österreich widerrechtlich verwendet worden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf habe sich in Österreich befunden. Da der Bf an der Sachverhaltsklärung nicht mitgewirkt habe, seien die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt worden.

3.) Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 16. Jänner 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, der Bf sei im Krankenstand gewesen. Von einer mangelnden Mitwirkung an der Sachverhaltsklärung könne daher keine Rede sein. Das gegenständliche Fahrzeug werde regelmäßig ins Ausland verbracht; auf das Erkenntnis des VwGH 2011/16/0221, werde verwiesen.

4.) Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 09/2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2019 teilweise Folge gegeben. Die Abgabe wurde mit € 700 festgesetzt (bislang € 1.746,00). Die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe wurde ebenfalls abgeändert (€ 70 bislang € 174,60). Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide abgeändert; die Motorleistung des Kraftfahrzeuges sei nämlich mit 132 KW (statt 118 KW) nachgewiesen worden. Darüber hinaus wurde vom Finanzamt ausgeführt, der Bf habe seinen Wohnsitz und seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in den Beschwerdejahren in Österreich gehabt. Dafür spreche die inländische AMS-Meldung sowie der Umstand, dass der Bf nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der ***5*** (wiederum) einer Beschäftigung in Österreich (Arbeitgeber ***6***) nachgegangen sei. Seine Aufenthalte in Deutschland (im elterlichen Wohnhaus) hätten nur Besuchszwecken gedient. Nicht glaubhaft sei, dass der Bf im Inland über keinerlei soziale Kontakte (Freunde) verfügt habe.

5.) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt. Ferner wurde ausgeführt, "da die Rechtsmittelbelehrung keine Begründung fordere, behalte sich der Unterzeichner diese in einem gesonderten Schriftsatz oder bei einer Verhandlung vor".

II.) Sachverhalt:

1.) Der Bf, ein deutscher Staatsbürger, hat in den Jahren 2015 bis 2017 in Österreich eine nichtselbständige Arbeit ausgeübt. Er war Dienstnehmer bei der ***5*** und bei der ***6***. Im Jahr 2017 hat er auch Kranken und Arbeitslosengeld bezogen. Im Jahr 2018 hat er ausschließlich Kranken- und Arbeitslosengeld (DB2 Abfragen, S. BFG-Akt, S. 51).

2.) In den Jahren 2015 bis 2018 hatte der Bf seinen Hauptwohnsitz in Österreich und zwar vom ***17*** in ***7***, vom ***18*** in ***8*** und seit ***19*** in ***9***. Der Bf ist ledig, hat keine Kinder und hatte in den Beschwerdejahren keine Partnerin (vgl. ZMR-Abfrage, BFG-Akt, S. 56-59, Niederschrift vom 30. Juli 2019, BFG-Akt, S. 48).

3.) Vor dem Zuzug nach Österreich hat der Bf fünf Jahre lang in der ***10*** gelebt und gearbeitet. Dort war er auch (polizeilich) gemeldet. Das gegenständliche Fahrzeug wurde in der ***10*** erworben und dort mit dem Kennzeichen ***3*** auf den Bf zugelassen. Die Erstzulassung des gegenständlichen Pkws erfolgte in der ***10*** und zwar am 26.12.1988 (vgl. Niederschrift vom 30. Juli 2019, BFG-Akt, S. 48).

4.) Nicht nachgewiesen worden ist, dass der Bf in Deutschland (***11*** und in ***12***) über weitere Wohnsitze verfügt und sich dort sein Mittelpunkt der Lebensinteressen befunden hat.

5.) Nicht nachgewiesen worden ist, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug überwiegend im Ausland verwendet worden ist.

III.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln sowie aufgrund nachstehender Überlegungen (§ 167 BAO):

1.) Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 15. April 2020 wurde der Bf aufgefordert, substantiierte Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung zu erheben und diese durch geeignete Beweismittel zu untermauern. Ferner wurde dem Bf mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung mangels Antragstellung nicht stattfinden werde (BFG-Akt, S. 49). Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet, weshalb der Bf per Mail nochmals zur Vorhaltsbeantwortung aufgefordert worden ist (vgl. BFG-Akt, S. 77). Auch dieses Ersuchen blieb ergebnislos.

2.) Mit Vorhalt vom 27. April 2020 wurde der Bf daher ersucht, bezüglich der (behaupteten) Wohnsitze in ***13*** und ***14*** Meldebestätigungen vorzulegen sowie darzulegen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er über diese verfügen habe können. Weiters wurde der Bf aufgefordert bekanntzugeben, wann und zu welchen konkreten Zwecken er sich an den jeweiligen Wohnorten in Deutschland aufgehalten habe. Schlussendlich wurde noch ersucht, die Wohnsituation (Größe, Ausstattung, Räumlichkeiten) an den Adressen ***12*** und ***11*** zu beschreiben. Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Allein mit der Behauptung sowohl in ***13*** als auch in ***14*** einen Wohnsitz gehabt zu haben, wurde das tatsächliche Vorliegen eines Wohnsitzes in Deutschland nicht nachgewiesen (vgl. niederschriftliche Vernehmung vom 30. Juli 2019, BFG-Akt, S. 48). Hinzu kommt noch, dass der Bf bereits anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung vom 30. Juli 2019 angekündigt hat, Belege über die erfolgten Mietzahlungen hinsichtlich des Objektes ***12*** vorzulegen. Die avisierte Belegvorlage ist nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Vorlage des Mietvertrages betreffend das Objekt ***12*** (vgl. Vorhalt vom 15. April 2020, BFG-Akt, S. 49).

Zum behaupteten Wohnsitz in ***14***, ***16***, wurde anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung des Bf lediglich ausgeführt, hiebei handle es sich um sein (ehemaliges) Elternhaus, das mittlerweile im Eigentum seiner Schwester stehe. An dieser Adresse lebe auch seine Mutter; dort habe bis zu seiner Übersiedlung nach ***15*** auch sein Neffe gewohnt. In seinem (ehemaligen) Elternhaus verfüge der Bf über ein 30 m² Wohnung; dort übernachte er für zwei bis drei Tage bei Besuchen seiner Mutter (vgl. niederschriftliche Vernehmung, BFG-Akt, S. 48).

Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen vermochte der Bf nicht nachzuweisen, dass er in ***14*** über eine Wohnung tatsächlich und rechtlich verfügen konnte, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benutzen konnte. Auch ist (allein) aus diesem Vorbringen nicht ableitbar, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in den Beschwerdejahren in Deutschland befunden hat. Vom Finanzamt wurden die nicht näher präzisierten Fahrten zu seiner Mutter nach ***14*** als Aufenthalte zu Besuchszwecken qualifiziert. Dieser Beurteilung der Abgabenbehörde hat der Bf nicht widersprochen.

Als indiziell für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in Österreich hat das Finanzamt auch die inländische AMS Meldung (Bezug von Sozialleistungen) sowie die erfolgreiche Arbeitssuche nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der ***5*** in Österreich angesehen. Auch diese Ausführungen des Finanzamtes blieben unwidersprochen.

3.) Ebenso wenig hat der Bf nachgewiesen, dass das gegenständlichen Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet worden ist. Der diesbezügliche Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes blieb unbeantwortet (vgl. Vorhalt vom 27. Mai 2020, BFG-Akt, S. 76 R). Insoweit in Bezug auf eine (allfällige) Auslandsverwendung des Pkws bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde auf ein Beschwerdeverfahren (Arbeitnehmerveranlagung 2016) verwiesen wurde, ist anzumerken, dass der in diesem Verfahren vorgelegten Aufstellung mit der Bezeichnung "Taggelder 2016" ein überwiegendes Verwenden des Kfz im Ausland nicht zu entnehmen ist. Die vorgelegte Aufstellung, die nur das Jahr 2016 umfasst, enthält weder Kilometerstände noch Fahrten zu privaten Zwecken. Der Verweis auf die angeführte Aufstellung wurde auch von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2019 (vgl. BFG-Akt, S. 20 f) gewürdigt. Der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2019, der Vorhaltswirkung zukommt, hat der Bf aber nichts entgegengesetzt.

IV.) Rechtslage und Erwägungen:

1.) Sowohl § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) wie auch § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) knüpfen an die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland bzw. an die Verwendung (auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) an.

2.) Gem. § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der für die Beschwerdejahre geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.

3.) Zutreffend ist, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, entschieden hat, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche und die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne. Die Entscheidung, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG mit jeder Verbringung ins Ausland unterbrochen wird, hat der VwGH mit Erkenntnis vom 25.04.2016, 2015/16/0031, bestätigt.

4.) Die in Reaktion auf das Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221 mit BGBl I 2014/26 erfolgte, am 23.4.2014 kundgemachte und rückwirkend bis 14.8.2002 in Kraft getretene Änderung des § 82 Abs. 8 KFG dahingehend, dass nur die erstmalige Einbringung eines Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist, ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Daher ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, das war mit Ablauf des 23. April 2014 in Kraft getreten.

Im Beschwerdefall war aber bereits die mit 23. April 2014 in Kraft getretene geänderte Fassung des § 82 Abs. 8 KFG anzuwenden; dies bedeutet, dass eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Bundesgebiet keine fristunterbrechende Wirkung hat.

Die gesetzliche Standortvermutung vermochte der Bf nicht zu widerlegen. Auf die Punkt II. und III. dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Dies bedeutet, dass die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2015 sowie der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10/2015-12/2015, 01/2016-12/2016 und 01/2017-12/2017 dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.

5.) Die Normverbrauchsabgabe ist nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 NoVAG).

Der gemeine Wert eines gebrauchten Fahrzeuges kann aus den inländischen Eurotax-Notierungen für Gebrauchtfahrzeuge abgeleitet werden (vgl. Haller, NovAG, Kommentar, § 5 Rz 40 ff und die dort angeführte Judikatur).

6.) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

für die ersten 66 Kilowatt

0,682 Euro,

für die weiteren 20 Kilowatt

0,726 Euro und

für die darüber hinausgehenden Kilowatt

0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro (§ 5 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992).

Der Bf hat im Verfahren vor der Abgabenbehörde nachgewiesen, dass die Erstzulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges im Jahr 1998 erfolgt ist und die Motorleistung des Pkws 132 KW (bislang 118 KW) beträgt. Da für das gegenständliche Fahrzeug keine Eurotax-Notierungen existieren, hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage (aufgrund von Internetrecherchen) in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2019 im Schätzungsweg mit € 5.000 ermittelt. Gegen diese Schätzung hat der Bf keine Einwendungen erhoben.

Was die Höhe und Berechnung der festgesetzten Abgaben (Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer für die Kalendermonate 10/2015-12/2015, 01/2016-12/2016 und 01/2017-12/2017) anbelangt, wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2019 verwiesen, die insoweit integrierender Bestandteil dieses Erkenntnisses ist.

7.) Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben (§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01/2018-09/2018 frühestens erlassen werden hätte dürfen, wenn bis zum 31. März 2019 keine Erklärung eingereicht worden wäre. Da der gegenständliche Bescheid aber bereits am 12. Dezember 2018 ergangen ist, war dieser aufzuheben. Gleiches gilt für den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für diesen Zeitraum.

8.) Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Verspätungszuschläge, die einen Betrag von 50 Euro nicht überschreiten, sind nicht festzusetzen (§ 135 BAO).

Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Festsetzung setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (vgl. Ritz-BAO, 6. Aufl., § 135, Rz 1ff und die dort angeführte Judikatur).

8.1.) § 11 NoVAG regelt neben der Finanzamtszuständigkeit, die Fälligkeit der NoVA, die Verpflichtung zur Abgabe von Anmeldungen durch den Abgabenschuldner sowie den Charakter der NoVA als Selbstbemessungsabgabe. Bei Tatbeständen gemäß § 1 Z. 3 NoVAG ist für die Abgabenerhebung gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG vorzugehen. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und diese beim Finanzamt anzumelden und an dieses zu entrichten. Die Abgabe muss spätestens einen Monat nach der Zulassung angemeldet und entrichtet (Fälligkeitstag) werden. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

8.2.) Zur Erklärungspflicht bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer wird auf Punkt IV. 6 dieses Erkenntnisses verwiesen.

8.3.) Der Bf war in Österreich mit Hauptwohnsitz wohnhaft und hat sich dort in den Beschwerdejahren auch sein Mittelpunkt der Lebensinteressen befunden. Er hatte somit davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischen Kennzeichen zu fahren. Eine entschuldbare Verspätung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Das Ausmaß der Fristüberschreitung betrug im Beschwerdefall - was die Normverbrauchsabgabe anbelangt - ca. 38 Monate und muss als erheblich bezeichnet werden. Das Ausmaß der Fristüberschreitung war bei der Kraftfahrzeugsteuer von Jänner 2016 bis Dezember 2017 gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG jedoch entsprechend geringer.

Zum bisherigen steuerlichen Verhalten des Bf ist anzumerken, dass keine Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten erkennbar sind. Der Steuerpflichtige hat allerdings in den Beschwerdejahren nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. österreichische Sozialleistungen bezogen. Belastende Umstände, wie eine wiederholte Säumnis, Nichtabgabe der Erklärungen trotz mehrfacher Urgenzen liegen nicht vor, die insgesamt gesehen auf eine grundsätzliche Neigung des Bf zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen. Ebenso wenig hat der Bf hohe wirtschaftliche Vorteile lukriert, sodass die Verhängung von Verspätungszuschlägen von 6 % (Normverbrauchsabgabe 09/2015), 4 % (Kraftfahrzeugsteuer 01/2016-12/2016) und 3 % (Kraftfahrzeugsteuer 01/2017-12/2017) als angemessen beurteilt wird.

Der Verspätungszuschlag zur Normverbrauchabgabe beträgt daher 42,00 € (6 % von € 700). Die Verspätungszuschläge zur Kraftfahrzeugsteuer errechnen sich daher mit € 37,28 (4 % von € 932,16) bzw. mit € 27,96 (3 % von € 932,16). Da diese Beträge unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 135 BAO liegen, waren die Verspätungszuschlägen gemäß § 135 BAO nicht festzusetzen.

V.) Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt, und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

 

 

Innsbruck, am 9. Juli 2020