Volltext

BFG 05.05.2020, RV/7105647/2016

Ausländische Einkünfte

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105647.2016 · Findok (BMF)

Normen
DBA MK (E

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Mag. Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 05.08.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Bf. wurde mit Vorhalt vom Finanzamt aufgefordert bekannt zu geben, ob er im Jahr 2014 seinen Lebensmittelpunkt (Ansässigkeit) in Österreich gehabt hat, sowie ein Formular L 1i und bezughabende Unterlagen vorzulegen.

Der Bf. gab bekannt, dass er per 1.11.2014 bis 2016 von seinem österreichischen Arbeitgeber nach Mazedonien entsendet worden sei, jedoch weiterhin gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Mazedonien als in Österreich ansässig zu betrachten sei, da sich hier sein Familienwohnsitz und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befänden.

Der Bf. legte ein Fomular L1i für 2014 vor, in welchem seine auf ausländische Arbeitstage entfallenden Progressionseinkünfte berücksichtigt seien. Die Höhe der unter Progressionsvorbehalt steuerbefreiten Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurde mit € 21.190,02 angegeben. Als Werbungskosten seien bei der Berücksichtigung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte Wohnkosten am Entsendungsort von € 3.150,- sowie Familienheimfahrten in Höhe von € 612,-, insgesamt € 3.762,- berücksichtigt.

Außerdem übermittelte der Bf. einen Vorschlag zur Berichtigung des Lohnzettels L 8 für 2014, bei dem die einbehaltene hypothetische Steuer in Abzug gebracht werde, und dieser Abzug das Progressionseinkommen mindert.

Die unter Progressionsvorbehalt bezogenen steuerbefreiten ausländischen nichtselbständigen Einkünften wurden mit € 21.190,02 angegeben und die Werbungskosten mit € 3.762,-. Die Bruttobezüge betrugen 2014 28.003,33.

Ergänzend übermittelte der Bf. eine Aufstellung der in Mazedonien verbrachten Arbeitstage im November und Dezember 2014, sowie den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber vom 6.8.2014.

Das Finanzamt erließ am 5.8.2015 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, in welchem die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel mit € 77.104,96 angesetzt wurden. Die ausländischen Einkünfte wurden im Betrag von € 28.927,47 angesetzt und ein Durchschnittssteuersatz von 40,79% errechnet, sodass die Einkommensteuer 2014 mit € 946,- festgesetzt wurde.

Zur Begründung führte dass Finanzamt aus, dass die Progressionseinkünfte ohne Abzug einer "hypothetischen" ausländischen Steuer in Ansatz zu bringen seien.

Der Bf. erhob Beschwerde und erklärte, dass der Einkommensteuerbescheid vom 5.8.2015 hinsichtlich des Ansatzes der Progressionseinkünfte angefochten werde. Der Abzug der hypothetischen Steuer sei zu Unrecht nicht erfolgt. Der Bf. berief sich auf ein Erkenntnis des BFG vom 25.7.2006, RV/0346-W/06 in welchem entschieden worden sie, dass es sich bei der Hypotax nicht um einen steuerpflichtigen Gehaltsbestandteil handle und sich durch die Entsendevereinbarung der Gehaltsanspruch auf jenen Betrag reduziere, der betraglich dem Nettogehalt im Entsendestaat entsprochen habe.

Der Bf. begehrte die Neufestsetzung der Einkommensteuer 2014 unter Berücksichtigung des verringerten Progressionseinkommens.

Das Finanzamt erließ am 25.9.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, welche inhaltlich und betragsmäßig dem Erstbescheid entsprach.

Der Bf. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 10.11.2016 an das Bundesfinanzgericht vor und erklärte in diesem Vorlagebericht, dass keine Bedenken bestünden, wenn im Sinne des Beschwerdeführers entschieden werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob bei der Berechnung der Einkommensteuer für 2014 die hypothetische Steuer (hypotax) von den ausländischen Progressionseinkünften des Bf. als bloß rechnerisches Kalkulationselement in Abzug zu bringen ist.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf. bezog im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Gesamtbetrag der inländischen nichtselbständigen Einkünfte betrug € 77.104,96.

Ab 1.11.2014 war der Bf. nach Mazedonien für seinen Arbeitgeber entsendet und bezog ausländische Progressionseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Hauptwohnsitz des Bf. war im gesamten Jahr 2014 in Österreich.

Gemäß vorgelegtem Fomular L 1i für 2014 betrug die Höhe der vom Bf. unter Progressionsvorbehalt bezogenen ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € 21.190,02.

Der Bf. hat mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen, wonach er für die Zeit der Auslandsentsendung ein gleichbleibendes Nettogehalt erhalten soll. Der Arbeitgeber zieht die österreichische Steuer vom Gehalt des Bf. ab und übernimmt die tatsächliche Steuer im Gastland des Bf. Der im Heimatland vereinbarte Bruttolohn abzüglich der vom Arbeitgeber ermittelten hypotax beziffert den vereinbarten Nettolohn. Das Steuerrisiko trifft den Arbeitgeber des Bf.

Die im Rahmen der Berechnung des Nettogehaltes abgezogenen Hypotaxbeträge stellen ein bloß rechnerisches Element der Gehaltsermittlung und keinen steuerpflichtigen Bestandteil des Gehaltes des Bf. dar.

Das Finanzamt hat in seinem Vorlagebericht ausgeführt, dass keine Bedenken bestehen, wenn im Sinne des Bf. entschieden wird.

Die Nettobezüge des Bf. für die Monate November und Dezember 2014 betragen laut vorgelegtem Formular € 21.190,02 (€ 24.952,- abzüglich € 3.762,- Werbungskosten).

Der Beschwerde des Bf. war Folge zu geben und die Einkommensteuer für 2014 unter Berücksichtigung der vom Bf. getätigten Einwendungen, welchen vom Finanzamt nicht entgegengetreten wurde, neu zu berechnen.

Berechnung der Einkommensteuer für 2014:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

 

77.104,96

Gesamtbetrag Einkünfte

 

77.104,96

Sonderausgaben

 

-60,00

Einkommen

 

77.044,96

Ausländische Einkünfte

21.190,02

21.190,02

Bemessungsgrundlage für Durchschnittssteuersatz

 

98.234,98

(98.234,98-60.000)x 0,5+20235

 

39.352,49

Durchschnittssteuersatz
39.352,49/98.243,98x100)

 

40,06%

Durchschnittsteuersatz 40,06%

von 77.044,96

30.864,21

Verkehrsabsetzbetrag

 

-291,00

Arbeitnehmerabsetzbetrag

 

-54,00

Steuer nach Absatzbeträgen

 

30.519,21

Steuer sonstige Bezüge

 

587,94

Einkommensteuer

 

31.107,15

Abzüglich Lohnsteuer

 

-30.723,95

Festgesetzte Einkommensteuer 2014

 

383,00

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine solche Rechtsfrage vor, das Finanzamt hat im Vorlageantrag angemerkt, dass seitens des Finanzamtes keine Bedenken bestehen, wenn im Sinne des Beschwerdeführers entschieden wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 5. Mai 2020