Volltext

BFG 12.06.2020, RV/7500273/2020

Parkometerabgabe; verspätet eingebrachte Beschwerde gegen Straferkenntnis; das Straferkenntnis wurde nicht behoben

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500273.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 7 Abs. 4 VwGVG · Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG · § 32 Abs. 2 AVG · § 28 Abs. 1 VwGVG · § 31 Abs. 1 VwGVG · Art. 133 Abs. 4 B-VG · Art. 133 Abs. 9 B-VG · § 25a Abs. 1 VwGG · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Deutschland, vom 9. April 2020, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 18. November 2019, MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, beschlossen:

Spruch

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    Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

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    Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 10. Oktober 2019 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am 13. August 2019 um 16:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Sportklubstraße 2 ggü, abgestellt, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom 15. Oktober 2019) brachte der Bf. nur vor, dass er keinen Parkschein einlösen hätte können, da der Parkscheinautomat defekt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung müsse das Verfahren gegen ihn eingestellt werden.

Mit Straferkenntnis vom 18. November 2019 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien wegen der bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) im Wesentlichen aus, dass im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich seien, aufgestellt seien. Der Bf. hätte daher auf dem Weg zu seinem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und bspw eine der öffentlichen Parkgaragen benützen müssen. Der Einwand, dass der Parkscheinautomat defekt gewesen sei, sei daher nicht zielführend und habe daher auch nicht schuldbefreiend wirken können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es seien daher im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe, was bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu vermeiden gewesen wäre. Somit seien die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).

Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde von der Behörde mit internationalem Rückscheinbrief veranlasst. Der Bf. hat das Straferkenntnis nicht behoben (Vermerk auf dem Rückscheinbrief).

Mit Mahnung vom 6. März 2020 wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6, BA 32, aufgefordert, die mit diesem Tag offene Geldstrafe (€ 60,00) und zusätzlich VKI-Strafkosten von € 10,00 sowie eine Mahngebühr (§ 54b Abs. 1a VStG), insgesamt somit € 75,00, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu entrichten.

Der Bf. richtete daraufhin an die Magistratsabteilung 6 am 9. April 2020 ein Schreiben (E-Mail), in dem er sein Einspruchsvorbringen wiederholte und des Weiteren festhielt, dass er der Zahlungsaufforderung widerspreche. Der Parkscheinautomat habe sein Münzgeld nicht angenommen und er habe auch in unmittelbarer Nähe keinen weiteren Parkscheinautomaten gesehen. Daher habe er die Parkscheibe mit der Ankunftszeit ins Auto gelegt. Er bitte erneut um Einstellung des Verfahrens.

Die Behörde wertete das Schreiben als Beschwerde gegen das Straferkenntnis und legte das Schreiben samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 30. April 2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt:

Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 18. November 2019 wurde von der Behörde mit internationalem Rückscheinbrief veranlasst.

Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung bei der Postfiliale Köln 91 am 23. November 2019 zugestellt.

Das Straferkenntnis wurde nicht behoben.

Mit Mahnung vom 6. März 2020 wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6, BA 32, aufgefordert, die mit diesem Tag offene Geldstrafe (€ 60,00) und zusätzlich VKI-Strafkosten von € 10,00 sowie eine Mahngebühr (§ 54b Abs. 1a VStG), insgesamt somit € 75,00, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu entrichten.

Mit E-Mail vom 9. April 2020 wurde seitens des Beschwerdeführers der Zahlungsaufforderung widersprochen und auf den Einspruch vom 15. Oktober 2019 verwiesen. Dieses Anbringen wurde von der Behörde als Beschwerde gegen das Straferkenntnis gewertet.

In der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses wurde eine Beschwerdefrist von vier Wochen angeführt. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Das Anbringen vom 9. April 2020 ist als Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu werten.

Die Beschwerde wurde, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, verspätet erhoben.

Gesetzesgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38, Stand 1.1.2014, rdb.at, mit Hinweisen auf verwaltungsgerichtliche Judikatur).

Da ein Rechtsmittel gegen eine Mahnung (wie jene vom 6. März 2020) nicht vorgesehen ist, der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 9. April 2020 eine Einstellung des Verfahrens beantragte und damit objektiv erklärte, den Strafanspruch der belangten Behörde abzulehnen, ist das Anbringen vom 9. April 2020 als Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu werten. Im Zweifel ist der Parteierklärung ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr eine Rechtsverteidigung ermöglicht bzw. darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag (wie zB gegen die Mahnung vom 6. März 2020) gestellt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39, Stand 1.1.2014, rdb.at).

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist beginnt daher mit diesem Tag zu laufen.

Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis langte bei der Behörde am 9. April 2020 mit E-Mail ein und war daher verspätet.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, VwGH 19.06.2018, Ro 2015/06/0009, VwGH 07.01.2019, Ra 2018/11/0243).

Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Vorbringen der Parteien einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022; VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046; VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).

Es kann daher in der Sache auf das Vorbringen des Bf., wonach der Parkscheinautomat zur Zeit der Abstellung des Fahrzeuges defekt gewesen sei, nicht eingegangen werden.

Aus den oben genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Nur informationshalber wird festgehalten, dass in Wien keine Parkscheinautomaten aufgestellt sind.

(Papier-)Parkscheine können in Trafiken, Tankstellen, bei Zigarettenautomaten, in Postfilialen: Verkaufsstellen, Vorverkaufsstellen der Wiener Linien, Fahrscheinautomaten der Wiener Linien in allen Wiener U-Bahn-Stationen (Netzpläne) Autofahrerorganisationen ARBÖ und ÖAMTC, Stadthauptkasse und alle Stadtkassen, Geschäfte, Hotels und so weiter, die mit der Stadt einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben, erworben werden (siehe Homepage der Stadt Wien https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/verkaufsstellen-parkscheine.html ).

Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 12. Juni 2020