Volltext

BFG 06.08.2020, RV/3100541/2020

Amtswegige Aufhebung eines Wiederaufnahmebescheides - Ermessensübung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100541.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 299 BAO · § 20 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1******Bf1-Adr***StB über die Beschwerde vom 20. März 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Februar 2020 betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 verfügt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reichte am 11.7.2017 die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 elektronisch beim Finanzamt ein, welches am 17.7. den Umsatzsteuerbescheid 2016 unter Übernahme der Erklärungsdaten erließ. Mit Schreiben vom 8.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Steuerberater - die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 mit folgender Begründung: "[Der Beschwerdeführer] hat im Jahr 2016 mit dem Bau seines Einfamilienhauses begonnen und ist im August 2018 eingezogen. Mitgebaut wurde jedoch auch für den Gewerbebetrieb (Erdbewegung), eine große Garage und Werkstatt, sowie ein Büro. Der betriebliche Anteil beträgt dabei 28 Prozent. [Der Beschwerdeführer] war aber der falschen Meinung, dass die Berücksichtigung der Vorsteuer erst mit der Inbetriebnahme im Jahr 2018 erfolgen könnte. Deshalb hat er uns auch erst jetzt vom Bau berichtet und die Baurechnungen vorbei gebracht. Auf Grund dieser neu hervorgekommenen Tatsache beantrage ich die Wiederaufnahme…"

Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer mit Ergänzungsersuchen vom 22.1.2019 zur Vorlage von Bauplan und Baubescheid, einer Gebäudeaufteilung - Nutzungszusammenstellung und diverser Rechnungen auf, welche der Beschwerdeführer in der Folge beibrachte. Mit Bescheid vom 17.4.2019 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 und erließ am selben Tag einen neuen Umsatzsteuerbescheid 2016, in dem es abweichend vom Antrag des Beschwerdeführers den Vorsteuerabzug von den Baukosten zu 5 Prozent (anstatt wie beantragt 28 Prozent) gewährte. Am 17.5.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 17.4.2019 und beantragte die Gewährung des Vorsteuerabzuges von den Baukosten im Ausmaß von 28 Prozent.

Mit Bescheid vom 17.2.2020 hob das Finanzamt den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 vom 17.4.2019 gemäß § 299 BAO auf und begründete dies damit, dass dessen Spruch sich als nicht richtig erweise, da der Beschwerdeführer vom Bau seines Einfamilienhauses und dessen Nutzung bereits lange vor Einreichung des Wiederaufnahmeantrages gewusst habe, diese Tatsachen seien daher nicht neu hervorgekommen. Unter Verweis auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011) sei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen.

In seiner Beschwerde vom 20.3.2020 gegen den Aufhebungsbescheid vom 17.2.2020 brachte der Beschwerdeführer vor: "Der Neubau der Werkstatt und des Büros war [dem Beschwerdeführer] natürlich bekannt. Die neu hervorgekommene Tatsache für meinen Klienten war jedoch, dass die Vorsteuer nicht erst mit der Inbetriebnahme im Jahr 2018, sondern bereits bei Bezahlung der Baurechnungen im Jahr 2016 in der UVA zu berücksichtigen gewesen wären. Mein Klient ist kein Fachmann in Steuersachen und er muss es auch nicht sein…". Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.5.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde ab, worauf der Beschwerdeführer am 23.6.2020 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte. Er brachte weiter vor, dass das Finanzamt bei seiner Ermessensübung gehalten sei, ein insgesamt richtiges Besteuerungsergebnis zu erzielen. Es erscheine willkürlich, eine Wiederaufnahme zuerst zu gewähren und dann einfach wieder aufzuheben. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 5.8.2020 dem Bundesfinanzgericht vor.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ist seit 28.2.2014 durch einen Steuerberater vertreten, was im Abgabeninformationssystem des Bundes ersichtlich ist.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund des Baubescheides der Gemeinde X vom 9.5.2016 und des von der Gemeinde X am 9.5.2016 genehmigten Bauplanes im Jahr 2016 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses samt zweier Garagen begonnen und im Jahr 2016 diverse Lieferungen und Bauleistungen bezogen. Dies geht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bzw. Rechnungen hervor. Auf von einem Erhebungsorgan des Finanzamtes am 10.4.2019 angefertigten Fotos ist erkennbar, dass sich der im Bauplan als Büro ausgewiesene Raum im Rohzustand befand und als Lager für diverse Baumaterialien genutzt wurde.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid aufheben, wenn sich dessen Spruch als nicht richtig erweist. Die Aufhebung hat unter anderem dann ersatzlos zu erfolgen, wenn ein Wiederaufnahmebescheid deshalb rechtswidrig war, weil kein Wiederaufnahmegrund bestanden hat oder kein solcher Grund im Wiederaufnahmebescheid genannt war (Ritz, BAO, 6.A., Rz 50 zu § 299).

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann nach § 303 Abs 1 BAO - unter anderem - auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung sind unter "Tatsachen" Sachverhaltselemente zu verstehen. Keine "Tatsachen" und damit keine Wiederaufnahmegründe sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, auch wenn diese nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (Ritz, BAO, 6.A., Rz 23 zu § 303 mit Judikaturzitaten). Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).

Die Errichtung des Einfamilienhauses durch den Beschwerdeführer und die Bezahlung von damit in Zusammenhang stehenden Rechnungen im Jahr 2016 sind Sachverhaltselemente, welche dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 bekannt waren. Die laut Beschwerde erst im Jahr 2018 gewonnene Kenntnis des Beschwerdeführers über eine allenfalls bestehende Berechtigung zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Baukosten stellt hingegen eine neue Erkenntnis in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen dar und ist somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Daher hat das Finanzamt den Spruch des Bescheides, mit dem es die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer verfügt hat, zu Recht als unrichtig erkannt.

Zu prüfen ist auch, ob das Finanzamt das ihm eingeräumte Ermessen bei der Erlassung des gegenständlichen Aufhebungsbescheides richtig geübt hat. Ermessensentscheidungen müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Dabei sind Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände gegeneinander abzuwägen (§ 20 BAO). Bei Bescheidaufhebungen gemäß § 299 BAO wiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der rechtsrichtigen und gleichmäßigen Besteuerung schwerer als das Parteiinteresse an Rechtsbeständigkeit (Ritz, BAO, 6.A., Rz 8 zu § 20).

Dem Beschwerdeführer ist dahin beizupflichten, dass das Finanzamt das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Rechtsbeständigkeit des Wiederaufnahmebescheides in unbilliger Weise erschüttert hat. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer seit 2014 durch einen befugten Wirtschaftstreuhänder vertreten ist, sodass sein Rechtsirrtum über den richtigen Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ebenso wie über das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen schwerer ins Gewicht fällt als wenn er unvertreten wäre.

Auch konnte das Finanzamt angesichts der dokumentierten Erhebungsergebnisse vom April 2019 (Fotos des als Büro bezeichneten Raumes, auf denen keinerlei betriebliche Nutzung bzw. Eignung dahingehend erkennbar ist, und angesichts der im Vorlageantrag zugestandenen geänderten Nutzung des Garagendaches) berechtigte Zweifel an der Höhe des zustehenden Vorsteuerabzuges haben.

Insgesamt erweist sich die Ermessensübung des Finanzamtes daher als zulässig.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des hier zugrundeliegenden Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

 

 

Innsbruck, am 6. August 2020