Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde der Beschuldigten vom 14. März 2020 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 27. Februar 2020, Zahl: MA67/GZ, zu Recht erkannt:
Spruch
Einstellung
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Februar 2020, GZ. MA67/GZ, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am 30.10.2019 um 09:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Fasangasse 16, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG den Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 70,00 Euro."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Im Fahrzeug befand sich lediglich der ungültige Parkschein mit der Nummer PSNr. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Überwachungsorganes ausgestellte Organstrafverfügung, sowie drei zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos.
In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie ordnungsgemäß einen Parkschein im Fahrzeug hinterlegt hatten.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 4a Abs. 3 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 vom 29.12.2011 verlieren mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
Gemäß § 3 lit. b Parkometerabgabeverordnung betrug das zu zahlende Entgelt für eine Abstelldauer von einer Stunde zum Beanstandungszeitpunkt (60 Minuten, Parkschein blau) EUR 2,10. Der von Ihnen benutzte Parkschein Nr. PSNr weist jedoch ein Entgelt von EUR 2,00 auf. Somit konnte mit dem von Ihnen verwendeten Parkschein keine Abgabe mehr entrichtet werden. Auch eine Aliquotierung ist insofern ausgeschlossen, als der Parkschein - wie bereits erwähnt - seine Gültigkeit zur Gänze verloren hat.
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und ihr Verschulden ist die nun verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger Wirtschaftsverhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor:
"Gegen das Straferkenntnis von 27.02.2020 erhebe ich in offener Frist Beschwerde mit dem Antrag, das Strafverfahren einzustellen.
Weiters beantrage ich eine mündliche Verhandlung.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
Wesentlich ist, dass der verwendete Parkschein ordnungsgemäß gekauft wurde und die Stadtverwaltung im Gegenzug dafür 60 Minuten Parken in der Kurzparkzone zugesichert hat. Dieser Zusicherung ist nicht zu entnehmen, dass diese nur für einen bestimmten Zeitraum Geltung hat bzw. der Parkschein total ungültig werden kann und somit das bezahlte Geld verloren ist und sich die Stadtverwaltung - in diesem Fall - um 2 € bereichert hat. Diese unrechtmäßige Bereicherung hat einen hohen Unrechtsgehalt und kann nicht als gering angesehen werden. Es ist der Stadtverwaltung durchaus möglich, bei Verkauf von Parkscheinen deren Gültigkeit für den Käufer erkennbar zu begrenzen. Dies erfordert für die Gesetzes- bzw. Verordnungswerdung keine besondere Aufmerksamkeit! Tut der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber dies nicht, hat dieser natürlich für etwaige nachteilige Folgen einzustehen; keinesfalls kann es der Stadtverwaltung zugestanden werden für deren Fehler noch Strafe beim Verwender des Parkscheines einzuheben. Ein Gesetz, dass dies zulässt kann verfassungsrechtlich nicht Bestand haben. Im Ergebnis hat es eine Verwaltungsübertretung insoweit gegeben, als der Parkschein ein um 10 Cent geringeres Entgelt ausgewiesen hat. Die eingewendete Verjährung des bezahlten Parkscheinentgeltes von 2 € kann im Rahmen der Strafbemessung bzw. Beurteilung des Unrechtsgehaltes nicht eingewendet werden. Somit verbleiben 10 Cent für die 'Bestrafung'. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass kein Vorsatz vorliegt, sondern lediglich ein Versehen, ist keine Strafe angebracht. Gleichzeitig wird im Rahmen des Fahrzeuglenkers die Aufrechnung erklärt.
Zum Schluss sei noch festgehalten, dass der Zulassungsbesitzer normalerweise für die Einhaltung der Parkometergesetze nicht zur Verantwortung gezogen werden kann."
In Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Zulassungsbesitzer könne normalerweise für die Einhaltung der Parkometergesetze nicht zur Verantwortung gezogen werden, waren vom BFG diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erklärte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren glaubhaft, dass Sie ihren Pkw, Kz. 123, am 30.10.2019, 09:15 Uhr nicht in Wien, Fasangasse 16 abgestellt hat. Die Bf. legte dazu eindeutige Beweismittel vor, die bestätigen, dass sie an diesem Tag mit einem Dienstfahrzeug ihres Arbeitgebers eine ganztägige Dienstreise in Niederösterreich (von 07:30 bis 16:30 Uhr) vorgenommen hat und daher die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe konnte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Unstrittig ist, dass am 30.10.2019 um 09:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Fasangasse 16, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist, weil ein hinter der Windschutzscheibe angebrachter Parkschein nicht mehr gültig war.
Ferner ist nunmehr unstrittig, dass der Zulassungsbesitzer dieses PKW die Beschwerdeführerin ist, sie aber nicht selbst das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt benutzt hat.
Nach Feststellung des obigen Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb das Verfahren einzustellen war.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 28. Mai 2020