Volltext

BFG 19.08.2020, RV/2100526/2020

Fehlerhafter Mängelbehebungsbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100526.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 85 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tyroconsult Steuerberatungs und Revisions GmbH, Schmerlingstraße 2, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 24. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Juli 2018 betreffend Umsatzsteuer 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2015 erklärungsgemäß mit 2.177,89 Euro festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** reichte am 12.7.2017 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 ein. Darin wurden u.a. Vorsteuern iHv 34.198,30 Euro geltend gemacht.

Am 24.10.2017 ersuchte das Finanzamt die Bf. um Vorlage der Rechnungen.
Diesem Ersuchen kam die Bf. nicht nach.
Am 19.7.2018 wurde die Bf. zur Umsatzsteuer veranlagt. Im Bescheid wurden keine Vorsteuern in Abzug gebracht "weil das Ergänzungsersuchen nicht beantwortet wurde".

Am 24.8.2018 langte dagegen eine Beschwerde ein, die hinsichtlich der Begründung und des Beschwerdebegehrens auf eine gesonderte Nachreichung verwies.

Am 14.12.2018 schickte das Finanzamt ein als "Bescheid - Mängelbehebungsauftrag" bezeichnetes Schreiben an die Bf., dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerde eine Begründung und die beantragten Änderungen fehlen.
Eine Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ist dem Schreiben ebenso wenig zu entnehmen wie die Ankündigung, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2019 erklärte das Finanzamt die Beschwerde als zurückgenommen, weil "die Mängelbehebung vom 14.12. nicht beantwortet wurde".

Am 20.11.2019 beantragte die Bf. (nach Fristverlängerung) die Behandlung der Beschwerde durch das BFG. Begründend führte sie an, dass im Mängelbehebungsbescheid weder eine Frist gesetzt wurde noch eine Androhung der Zurücknahme erfolgt sei.
Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag legte die Bf. die entsprechenden Rechnungen über insgesamt 33.154,61 Euro in Kopie vor. Die Rechnungen entsprechen den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 und betreffen den Beschwerdezeitraum.
Nach Rücksprache mit dem BFG wurde auf Vorlage der Kleinbetragsrechnungen (Vorsteuern von insgesamt 1.043,69 Euro) verzichtet. Stattdessen wurde die Zusammensetzung der Vorsteuern durch Vorlage von Buchhaltungsunterlagen belegt und so das Anfallen der Vorsteuern glaubhaft gemacht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtslage

§ 85 Bundesabgabenordnung.

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 12 UStG 1994.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (…)

Rechtliche Würdigung

Im Beschwerdefall wurde am 24.8.2018 eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 19.7.2018 eingebracht. Unter Berücksichtigung des Postlaufes war die Beschwerde nach den Ermittlungen des Finanzamtes rechtzeitig.
Nach dem Mängelbehebungsauftrag vom 14.12.2018 (ohne Fristsetzung, ohne Zurücknahmeandrohung) erklärte das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2019 als zurückgenommen, weil die Mängel nicht behoben wurden.

Hat das Finanzamt dem Einschreiter die Behebung wesentlicher Mängel einer Beschwerde mit dem Hinweis aufgetragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs 2 BAO), so ist die Zurücknahme mit Beschwerdevorentscheidung zu erklären.

Im Beschwerdefall kam es jedoch weder zur Setzung einer Frist, noch zur Androhung, dass die Beschwerde nach Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt. Damit erfolgte die Erklärung der Zurücknahme zu Unrecht.

Für das weitere Verfahren gilt somit, dass mit Stellung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages die Beschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt gilt (§ 264 Abs 3 BAO).
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hat dieses auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird (vgl § 270 BAO).

 

Inhaltlich strittig ist der Abzug von Vorsteuern iHv 34.198,30 Euro. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil die Bf. die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht mittels Rechnungen nachweisen konnte.

Aus den im Rahmen des Vorlageantrages bzw. nachträglich beigebrachten Unterlagen ergibt sich, dass der Bf. von anderen Unternehmern für Leistungen für ihr Unternehmen (zB Vermietung von Räumlichkeiten, Verwaltung etc) Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde. Diese Umsatzsteuer berechtigt die Bf. gem. § 12 Abs 1 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug iHv 34.198,30 Euro.

Die Umsatzsteuer ist daher wie in der Erklärung mit festzusetzen.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage, nämlich welche Leistungen an die Bf. erbracht wurden, vor. Daher ist die Revision nicht zulässig.

 

Graz, am 19. August 2020