Volltext

BFG 24.06.2020, RV/7102586/2020

Verspätung eines Antrages gemäß § 295 Abs. 4 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102586.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 295 Abs. 4 BAO · § 303 BAO · § 299 Abs. 1 BAO · § 304 BAO · § 304 lit. a BAO · § 209 Abs. 3 BAO · § 304 lit. b BAO · § 295 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, St.Nr. xxxxxxxxxxxx, über die Beschwerden vom 2. April 2013 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 4. März 2013 und den Zurückweisungsbescheid vom 4. März 2013 (betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO, in eventu Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO) des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses vom 20.5.2020, Ra 2017/13/0072.

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Jahr 1999 unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus der Beteiligung an mehreren Gesellschaften).

Am 10.10.2005 erging an den Bf. ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter vorläufiger Einkommensteuerbescheid 1999.

Aufgrund einer - als Grundlagenbescheid intendierten - Erledigung erließ das Finanzamt am 29.5.2007 einen neuen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1999.

Das gegen die als neuer Grundlagenbescheid intendierte Erledigung eingebrachte Rechtsmittel wies der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 27.11.2012 zurück, weil es sich bei dieser Erledigung um einen Nichtbescheid handle.

Mit Eingabe vom 10.12.2012 (ergänzt durch Eingaben vom 19.12.2012 und 11.2.2013) beantragte der Bf. die Aufhebung des vorläufigen Einkommensteuerbescheides 1999 vom 29.5.2007 gemäß § 295 Abs. 4 BAO sowie - in eventu - die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, da der Einkommensteuerbescheid 1999 auf einem Nichtbescheid beruhe und dies (auch) eine neu hervorgekommene Tatsache sei.

Mit Bescheid vom 27.2.2013 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 29.5.2007 gemäß § 295 Abs. 4 BAO auf.

Mit Bescheid vom 4.3.2013 hob das Finanzamt den Bescheid vom 27.2.2013 gemäß § 299 Abs. 1 BAO mit der Begründung auf, dass mit Ablauf des Jahres 2009 die absolute Bemessungsverjährung eingetreten sei und dem Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO daher nicht hätte stattgegeben werden dürfen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 4.3.2013 wies das Finanzamt die Anträge des Bf. vom 10.12.2012 (ergänzt durch die Eingaben vom 19.12.2012 und 11.2.2013) auf Aufhebung des vorläufigen Einkommensteuerbescheids 1999 vom 29.5.2007 gemäß § 295 Abs. 4 BAO sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO zurück, weil die Anträge nicht fristgerecht gestellt worden seien.

Die gegen die beiden Bescheide vom 4.3.2013 erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) wies das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 29.6.2017, RV/7101082/2013, ab.

Das Bundesfinanzgericht führte in der Begründung im Wesentlichen aus, die Anträge des Bf. vom 10.12.2012 auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO und auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO seien nicht fristgerecht erfolgt und vom Finanzamt zu Recht zurückgewiesen worden. Nach § 295 Abs. 4 BAO sei ein Antrag auf Bescheidaufhebung vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 BAO maßgeblichen Frist zu stellen. Die Frist des § 304 lit. a BAO sei durch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 209 Abs. 3 BAO begrenzt, wobei diese Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung erfolgt sei, zu laufen begonnen habe. Aber auch die Frist des § 304 lit. b BAO sei im Zeitpunkt der Antragstellung am 10.12.2012 bereits abgelaufen gewesen. Der das Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1999 abschließende Bescheid sei bereits am 29.5.2007 ergangen. Die Anträge auf Bescheidaufhebung nach § 295 Abs. 4 BAO sowie auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO seien somit mehr als fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides und damit nach Ablauf der Frist des § 304 lit. b BAO gestellt worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes mit Erkenntnis vom 20.5.2020, Ra 2017/13/0072, mit folgender Begründung aufgehoben:

"Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019, G 159/2019-13, G 226/2019-11, G 248/2019-8, sprach der Verfassungsgerichtshof u.a. aufgrund eines aus Anlass des vorliegenden Falls gestellten Antrags des Verwaltungsgerichtshofes (protokolliert zu G 226/2019) aus, dass der Satz "Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 BAO maßgeblichen Frist zu stellen." in § 295 Abs. 4 BAO des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBI. Nr. 194/1961 idF BGBI. I Nr. 76/2011, verfassungswidrig war.

Da es sich im vorliegenden Fall um einen Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG handelt, ist der vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärte letzte Satz des § 295 Abs. 4 BAO, wonach ein Antrag nach § 295 Abs. 4 BAO vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 BAO maßgeblichen Frist zu stellen ist, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Das Bundesfinanzgericht hat seine abweisende Entscheidung auf den vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärten letzten Satz des § 295 Abs. 4 BAO gestützt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung erweist sich deshalb als rechtswidrig.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

Infolge der Aufhebung des BFG-Erkenntnisses vom 29.6.2017, RV/7101082/2013, durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Beschwerdeverfahren wieder offen. Es ist daher vom Bundesfinanzgericht nochmals hierüber abzusprechen.

Mit Schriftsatz vom 18.6.2020 verzichtete der Bf. auf die Entscheidungsfällung durch den Senat.

Bei der Entscheidung im fortgesetzten Verfahren ist das Bundesfinanzgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.5.2020, Ra 2017/13/0072) folgt.

 

 

Wien, am 24. Juni 2020