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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch EWT Schuster & Kampits Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs OG, Joseph Haydn-Gasse 40/2, 7000 Eisenstadt, betreffend Beschwerde vom 4. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. April 2017 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ua. für den Zeitraum 01/2012-03/2015 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 20. Juni 2018 wird als gegenstandslos erklärt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Den Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) gem. § 201 BAO vom 8. März 2017 auf Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ua. für den Zeitraum 01/2012-03/2015 hat das Finanzamt mit Bescheid vom 4. April 2017 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 4. Mai 2017 hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Mai 2018 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Am 20. Juni 2018 hat die Bf. dagegen einen Vorlageantrag eingebracht. Im Juli 2018 hat das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In ihrem (an das Bundesfinanzgericht gerichteten) Schriftsatz vom 8. Juni 2020 hat die Bf. den Vorlageantrag vom 20. Juni 2018 zurückgezogen.
Rechtliche Erwägungen:
Nach Abs. 4 lit. d des mit "Vorlageantrag" umschriebenen § 264 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist § 256 (Zurücknahme) leg. cit. für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Eine sinngemäße Anwendung des § 256 BAO bedeutet mit Zusammenhang mit der Zurücknahme des Vorlageantrages, dass der Vorlageantrag als gegenstandslos zu erklären ist (Abs. 3 leg. cit.; Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, Rz 12a zu § 264).
Der Vorlageantrag vom 20. Juni 2018 wird daher als gegenstandslos erklärt und die Beschwerde vom 4. Mai 2017 gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 29. Mai 2018 als erledigt.
Sowohl in der Beschwerde vom 4. Mai 2017 als auch im Vorlageantrag vom 20. Juni 2018 hat die Bf. die Entscheidung durch den gesamten Senat (§ 272 BAO) beantragt.
Dazu ist Folgendes auszuführen: Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden (§ 272 Abs. 4 erster Satz BAO). Dem Berichterstatter obliegt zunächst ua. die Erlassung von Gegenstandsloserklärungen (§ 272 Abs. 4 zweiter Satz BAO).
Von einer Gegenstandsloserklärung durch den (gesamten) Senat wurde daher Abstand genommen.
In der Beschwerde vom 4. Mai 2017 und im Vorlageantrag vom 20. Juni 2018 hat die Bf. auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 BAO) beantragt.
Dazu ist Folgendes auszuführen: Mit dem am 21. März 2020 kundgemachten 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I 16/2020, wurde in der BAO ua. § 323c Abs. 4 - der gemäß § 2a BAO auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Anwendung findet - eingefügt. Nach dieser Bestimmung sind nunmehr (und bis auf weiteres) ua. mündliche Verhandlungen nur dann durchzuführen, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Unstrittig ist, dass die Bf. den Vorlageantrag vom 20. Juni 2018 zurückgezogen hat. Die Zurücknahme des Vorlageantrages zieht als Rechtsfolge zwingend die Gegenstandsloserklärung (§ 264 iVm § 256 BAO) nach sich. Für ein Ermessen besteht diesfalls kein Spielraum. Das bedeutet, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher ebenfalls Abstand genommen.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurücknahme eines Vorlageantrages geht unmittelbar aus dem Gesetz hervor. Eine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung) liegt somit nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. Juni 2020