Volltext

BFG 10.07.2020, RV/5100526/2020

Telefonkosten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100526.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 21. Jänner 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (wie Beschwerdevorentscheidung).

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Februar 2020 verwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit der am 21.08.2019.2019 (elektronisch) eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2018 (Beilage A) machte der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) beruflich veranlasste Reisekosten (KZ 721) iHv Euro 2.817,80 und sonstige Werbungskosten für Telefon- und Internetnutzung (KZ 724) iHv Euro 1.896,21 geltend.

Der Bf wurde mit Vorhalt vom 15.11.2019 vom Finanzamt aufgefordert, eine Kostenaufstellung und Belege für die beantragten Werbungskosten nachzureichen.

Am 26.12.2019 beantwortete der Bf den Vorhalt und legte eine Aufstellung über die geltend gemachten Werbungskosten vor.

Am 21. Jänner 2020 erging der Einkommensteuerbescheid 2018, wobei beruflich veranlasste Reisekosten (KZ 721) iHv. Euro 2.237,50 und sonstige Werbungskosten für Telefon- und Internetnutzung (KZ 724) iHv. Euro 1.539,31 zuerkannt wurden.

Am 29.01.2020 erhob der Bf sowohl hinsichtlich der Reisekosten (Punkt 1.) als auch bezüglich der sonstigen Werbungskosten (Punkt 2.) fristgerecht Beschwerde.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2020 teilweise statt, indem es die sonstigen Werbungskosten für Telefon- und Internetnutzung (KZ 724) in voller Höhe anerkannte (EUR 1.896,21), die beantragten Reisekosten (KZ 721) dagegen von bisher EUR 2.237,50 auf nunmehr EUR 2.076,30 kürzte (Beilage F).

Mit elektronischer Eingabe vom 01. März 2020 (FinanzOnline) brachte der Bf eine als "Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12.02.2020" bezeichnete Eingabe (vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet) rechtzeitig gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2020 ein. Darin bekämpfte der Bf erneut die sonstigen Werbungskosten für Telefon- und Internetnutzung, obwohl ihm diese in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2020 bereits in voller Höhe (EUR 1.896,21) zugesprochen wurden (die in der Beschwerde und im Vorlageantrag begehrten Telefonkosten iHv. EUR 1.553,31 sind im Gesamtbetrag der zuerkannten sonstigen Werbungskosten iHv. EUR 1.896,21 berücksichtigt).

Mit Vorlagebericht vom 25.03.2020 wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde iSd der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2020 zu erledigen.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

  • •

    Reisekosten

Die beruflichen Reisekosten betragen 2.076,30 € (wie in der Beschwerdevorentscheidung).

  • •

    Sonstige Werbungskosten

Die Sonstigen Werbungskosten beinhalten die beruflichen Telefonkosten von 1.553,31 € und betragen 1.896,21 € (wie in der Beschwerdevorentscheidung):

Die Sonstigen Werbungskosten setzen sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

 

Gesamter Aufwand 2018

Privater Anteil

Beruflicher Anteil

Telefonkosten T-Mobile

1.879,73 €

326,42 €

1.553,31 €

Festnetz, Internet O2 (bis August)

174,37 €

87,19 €

87,19 €

Festnetz, Internet Telekom (ab September)

19,94 €

9,97 €

9,97 €

Neues Modem/Router

491,48 €

245,74 €

245,74 €

Sonstige Werbungskosten

 

 

1.896,21 €

 

Beweiswürdigung

  • •

    Reisekosten

  • •

    Hinsichtlich der Reisekosten wird vom Bf im als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben ausdrücklich festgehalten, dass "bezüglich der Kürzung Diäten für Dienstreisen sehe er die beanstandeten Punkte mit dem angepassten Bescheid vom 12. Februar 2020 und den zusätzlichen Erläuterungen als geheilt an". Insofern ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Sachverhalt nicht strittig.

  • •

    Es wurde daher der Betrag von 2.076,30 € - wie in der Beschwerdevorentscheidung - dem Sachverhalt zugrunde gelegt.

  • •

    Sonstige Werbungskosten

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    Die begehrten Telefonkosten in Höhe von 1.553,31 € sind in den "Sonstigen Werbungskosten" von 1.896,21 € enthalten und wurden bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2020 vom Finanzamt berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichtes erscheinen die beruflichen Telefonkosten nicht mehr strittig und werden in voller Höhe von 1.553,31 € als Sachverhalt festgestellt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

  • •

    Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ……..

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    Reisekosten

Die Reisekosten sind nicht mehr strittig und werden in Höhe von 2.076,30 € als Werbungskosten berücksichtigt.

  • •

    Sonstige Werbungskosten

Die Sonstige Werbungskosten von 1.896,21 € beinhalten die Telefonkosten in Höhe von 1.553,31 € und werden als Werbungskosten berücksichtigt (wie Beschwerdevorentscheidung).

Die gesamten Werbungskosten von 13.126,15 €, die der Arbeitgeber bisher nicht berücksichtigen konnte, setzen sich folgendermaßen zusammen:

Arbeitsmittel

287,76 €

Fachliteratur

177,88 €

Reisekosten

2.076,30 €

Familienheimfahrten

3.672,00 €

Doppelte Haushaltsführung

5.016,00 €

Sonstige Werbungskosten

1.896,21 €

 

13.126,15 €

Das Bundesfinanzgericht schließt sich somit der rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2020 an und verweist auf die darin enthaltene Begründung des Finanzamtes. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe wird ebenfalls auf diese Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 12. Februar 2020 verwiesen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen alle im Bereich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung. Das Erkenntnis hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

 

Linz, am 10. Juli 2020