Volltext

BFG 01.07.2020, RV/5100518/2020

Externistenreifeprüfung als Berufsausbildung nur bei ernstlichem und zielstrebigem Bemühen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100518.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 25. September 2019 betreffend Rückforderung zu Unrecht für das Kind ***Name1*** im Zeitraum Oktober 2017 bis Juni 2019 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 4.425,80 Euro zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) bezog bis Juni 2019 Familienbeihilfe für ihren Sohn ***Name1***. Bis zur Abmeldung im Oktober 2018 besuchte dieser die 7. Klasse des BG/BRG ***Ort3***.

2. Auf ein Überprüfungsschreiben des Finanzamtes vom 31.05.2019 antwortete die BF mit dem Vermerk, dass ihr Sohn die Maturaschule in ***Ort1*** von 24.09.2018 bis 05.07.2019 besucht habe. Weitere Zulassungsprüfungen für die Matura und die Matura selbst in ***Ort2*** seien in der Zeit des Zivildienstes geplant.
Mit Ergänzungsersuchen vom 30.07.2019 forderte das Finanzamt Nachweise über abgelegte Zulassungsprüfungen an der Maturaschule an, welche jedoch nie eingelangt seien.

3. Das Finanzamt forderte daraufhin mit Bescheid vom 25.09.2019 von der BF die für ihren Sohn ***Name1*** betreffend den Zeitraum Oktober 2017 bis Juni 2019 zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iHv. insgesamt 4.425,80 Euro zurück. Die Begründung lautete: "Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.10.2019 mit der Begründung, dass ihr Sohn bis zum 01.07.2019 Schüler gewesen sei und seitdem den Präsenzdienst leiste.
Die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen habe sie per FAX (mit Sendebericht) geschickt. Der Beschwerde beigelegt waren die Jahreszeugnisse der Schuljahre 2016/17 und 2017/18 des BG/BRG ***Ort3***. Der Sohn der BF besuchte in dieser Zeit zweimal die 7. Klasse und war nicht zum Aufstieg in die 8. Klasse berechtigt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2020 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und wies die Beschwerde für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2019 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab:
Das letzte Abschlusszeugnis vom Gymnasium wurde am 10.09.2018 ausgestellt.
Von 24.09.2018 bis 05.07.2019 fand der Vorbereitungslehrgang an der Maturaschule statt. In der Bestätigung über abgelegte Zulassungsprüfungen vom 12.09.2019 wurde festgehalten, dass ***Name1*** keinen Unterricht besucht und 4 der 11 Zulassungsprüfungen positiv abgelegt habe (Deutsch, Spanisch, Geschichte und bildnerische Erziehung). Die Fächer Biologie und Chemie wurden trotz je zweimaligem Antritt nicht geschafft. Über die anderen Fächer gibt es keine Angaben. Im Ergebnis sei die quantitative Voraussetzung für eine Berufsausbildung ab Oktober 2018 nicht erfüllt.

6. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 12.02.2020 mit folgender Begründung:
Der Sohn der BF bereitet sich als Externist am Institut ***Name2*** in ***Ort1*** bzw. selbständig auf die Prüfungen vor und fährt nur zur Ablegung der Prüfungen ins BG/BRG ***Ort2***. Daher rührt der vom Finanzamt aufgegriffene Satz aus der Bestätigung der Externistenprüfungskommission am BG/BRG ***Ort2***. Aus den vorgelegten Bestätigungen sei ersichtlich, dass Zulassungsprüfungen absolviert wurden an sechs Terminen von Jänner bis Mai 2019. Die Gegenstände, in denen zur Prüfung angetreten wurde, sind in der Stundentafel der Schule mit 13 Wochenstunden veranschlagt. Es komme nicht darauf an, dass die Prüfungen positiv abgeschlossen werden, da in jedem Fall ein Lernaufwand vorliege.

7. Am 25.03.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung genannten Gründen.

 

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen und den vorgelegten Akten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Zu prüfen ist, ob sich der Sohn der BF während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums (Oktober 2017 bis Juni 2019) in Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 befunden hat.

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (zB. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (zB. VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030).

Der Sohn der BF besuchte laut Jahreszeugnis bis September 2018 das BG/BRG ***Ort3***. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt -wie in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde- jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor.
Ab September 2018 bereitete sich der Sohn der BF an einer Maturaschule in ***Ort1*** auf die Externistenreifeprüfung vor.
Die Externistenreifeprüfung besteht grundsätzlich aus bis zu 13 Zulassungsprüfungen und der Hauptprüfung, wobei im gegenständliche Fall vom Sohn der BF nur 11 Zulassungsprüfungen abgelegt werden müssen. Bevor man zur eigentlichen Reifeprüfung antreten kann, muss man Zulassungsprüfungen ablegen. Diese entsprechen dem Lehrplan der gesamten Oberstufe einer Schulform der AHS. Sie werden pro Gegenstand für die ganze Oberstufe abgelegt ("Baukastensystem"). Dabei können sich die Kandidaten die Reihenfolge der Gegenstände der Zulassungsprüfungen frei einteilen. Auch die Frequenz der Prüfungen unterliegt der freien Einteilung.
Wie sich die Kandidaten den Stoff erarbeiten, ist ihnen selbst überlassen (Selbststudium, private Nachhilfe, Besuch einer privaten Maturaschule usw.). Die Prüfungen werden dann vor der Prüfungskommission an der öffentlichen Schule abgelegt.
Im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (zB VwGH vom 26.06.2002, 98/13/0042, VwGH vom 16.11.1993, 90/14/0108 und VwGH vom 28.1.2003, 2000/14/0093).

Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung; Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage, § 2 Rz 35 mit Judikaturnachweisen).

Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 muss die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen. Was hierunter zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage.
Nach der Judikatur des BFG ist als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt (Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage, § 2 Rz 39 f).

Der Sohn der BF hat im Zeitraum von ca. neun Monaten (September 2018 bis Mai 2019) vier der elf Zulassungsprüfungen bestanden, in zwei weiteren Gegenständen ist er jeweils zwei Mal erfolglos angetreten.
Vom Bundesministerium für Familien und Jugend - Abteilung V/1 wurde im Rahmen des FLAG Seminars vom Juni 2018 die Auffassung vertreten, dass eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung grundsätzlich dann anzunehmen sei, wenn innerhalb von jeweils vier Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird (siehe Gesamtfassung des FLAG-Seminars vom Juni 2018).

Bei jedem Schüler ist ein individuell verschiedener Lernaufwand zu berücksichtigen, wobei im gegenständlichen Fall ein höherer Aufwand nötig zu sein scheint. Hinweise auf andere (berufliche oder sportliche) Aktivitäten, welche einem ernstlichen, zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg entgegenstehen würden, sind nach der Aktenlage nicht zu erkennen.
Auch für die Zeit des Zivildienstes bestand die Absicht die Ausbildung erfolgreich zu beenden.

In freier Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass in den Monaten Oktober 2017 bis Juni 2019 die volle Zeit des Sohnes der BF für seine Ausbildung in Anspruch genommen wurde.
Da somit ein ernstliches, zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg und daher eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Linz, am 1. Juli 2020