Volltext

BFG 13.08.2020, RV/7102942/2020

Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid sind im Verfahren betreffend Grundlagenbescheid vorzubringen und nicht im Verfahren gegen den abgeleiteten Bescheid.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102942.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 252 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinDSW in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, Landstraßer Hauptstraße 34 Tür 12A, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 29. November 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 30. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2020, Steuernummer , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Am 30.10.2019 wurden gegenüber dem Bf nach § 295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide die Jahre 2015, 2016 und 2017 betreffend erlassen. Die Änderung gemäß § 295 BAO erfolgte aufgrund bescheidmäßiger Feststellungen des Finanzamtes ***1*** zu Steuernummer XX.

Ebenso wurden mit Bescheid vom 30.10.2019 die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2020 und Folgejahre festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2019 brachte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen die streitgegenständlichen Bescheide Beschwerde ein. Sämtliche Vorbringen des Bf beziehen sich ausschließlich auf Feststellungen, die im Feststellungsverfahren der Firma, St.Nr. ***2***, getroffen wurden. Gleichzeitig wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde unter Hinweis auf § 252 BAO als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 stellte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag und wiederholte sein Beschwerdevorbringen.

Die Abgabenbehörde legte am 06.07.2020 die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.

Mit Schreiben vom 12.08.2020 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheiden vom 29.10.2019 wurden die Einkünfte der ***3*** betreffend die Jahre 2015 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 87.001,46), 2016 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 95.755,49) und 2017 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 86.466,48) gemäß § 188 BAO festgestellt, wobei auf den Bf 2015 € 43.559,50, 2016 € 47.510,07 und 2017 € 42.801,78 entfielen.

Auf Grundlage von § 295 Abs 1 BAO wurden dementsprechend die ursprünglichen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 (Bescheiddatum: 24.01.2017), Einkommensteuer 2016 (Bescheiddatum: 31.08.2018) und Einkommensteuer 2017 (Bescheiddatum: 18.09.2018) mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 30.10.2019 abgeändert und die Einkommensteuer der Jahre 2015, 2016 und 2017 für den Bf neu festgesetzt.

Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2020 und Folgejahre wurde ebenfalls mit Bescheid vom 30.10.2019 festgesetzt.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt. Es ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abgeleitet ist, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die genannte Bestimmung schränkt somit das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Entscheidungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 252 BAO Rz 3; zB VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069).

Im Beschwerdeverfahren bringt der Bf keine Argumente vor, warum die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 30.10.2019 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden. Sämtliche Einwendungen des Bf sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag beziehen sich auf Feststellungen, die im Feststellungsverfahren der ***3*** getroffen wurden und somit in einem allfälligen Rechtsmittel das Feststellungsverfahren betreffend vorzubringen gewesen wären. Werden sie - wie im streitgegenständlichen Fall - im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Abweisung ergibt sich unmittelbar aus § 252 Abs. 1 BAO. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Salzburg, am 13. August 2020