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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinDSW in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, Landstraßer Hauptstraße 34 Tür 12A, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 29. November 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 30. Oktober 2019 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2015, 2016, 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Gleichzeitig mit der Erlassung der nach § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 mit Bescheiddatum 30.10.2019 (Änderung gemäß § 295 BAO aufgrund bescheidmäßiger Feststellungen des FA1***2*** vom 29.10.2019) erließ das ***1*** am 30.10.2019 gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015, 2016 und 2017, mit detaillierter Darstellung der Berechnung.
Der Bf brachte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.11.2019 Beschwerde gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015,2016 und 2017 ein.
Gleichzeitig wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2015, 2016 und 2017 wurde damit begründet, dass infolge der inhaltlichen Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 sich auch die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015,2016 und 2017 als inhaltlich unrichtig und rechtswidrig erweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015, 2016 und 2017 als unbegründet ab. Im Fall der nachträglichen Abänderung der Feststellungsbescheide 2015-2017 ergehen von Amtswegen gemäß § 295 BAO abgeänderte Einkommensteuerbescheid mit gleichzeitiger Neuberechnung von Anspruchszinsen.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 brachte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Vorlageantrag ein. Das Finanzamt legte sowohl die Beschwerde gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 als auch die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015, 2016 und 2017 dem Bundesfinanzgericht am 06.07.2020 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 12.08.2020 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
§ 205 BAO in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung (BGB I Nr. 14/2013) lautet:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
....
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (VwGH 29.07.2010, 2008/15/0107, Ritz, BAO6, § 205 Rz 33 und 34).
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides (VwGH 31.01.2019, Ro 2018/15/0005, VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316, Ritz, BAO6, Rz 35 zu § 205). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessiorität eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150).
Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes.
Salzburg, am 13. August 2020