Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch APEX-Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Hietzinger Hauptstraße 22/1/101, 1130 Wien, betreffend Beschwerde vom 24. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling Finanzamtes Baden Mödling Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. c BAO (Nichtvorliegen der Unternehmereigenschaft 2014 - 2016) vom 6. März 2018 betreffend Steuernummer xy beschlossen:
Spruch
Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde wird gemäß § 264 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen und dem elektronischen Akt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde (FA) am 6.3.2018 mittels Bescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. c BAO feststellte, dass hinsichtlich des ***Bf1*** (Beschwerdeführer, Bf.) im Zeitraum 2014 bis 2016 keine Unternehmereigenschaft vorlag. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am 10.3.2018 durch Hinterlegung an den Bf. zugestellt.
Mit gesonderten Anträgen vom 6.4.2018 beantragte der Bf. über Finanzonline jeweils Fristverlängerungen für die Einbringung von Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2016. Wiewohl die Anträge ausdrücklich auf die Umsatzsteuer der jeweiligen Jahre Bezug nehmen, können diese Anträge als Fristverlängerungsanträge betreffen den Feststellungsbescheid über das Nichtvorliegen einer Unternehmereigenschaft gewertet werden, da das FA diesen Bescheid erlassen hatte, ohne die Umsatzsteuererklärungen für die entsprechenden Jahre einzeln zu erledigen. Es erscheint daher vertretbar anzunehmen, dass der Bf. aus seiner Sicht annahm, dass des FA mit dem Feststellungsbescheid die Anbringen "Umsatzsteuererklärungen" der entsprechenden Jahre erledigte.
Mit Schriftsatz vom 23.4.2018, Postaufgabedatum laut Poststempel 24.4.2018, erhob der Bf. Beschwerde gegen diesen Feststellungsbescheid.
Über die Beschwerde wurde vom FA mittels abweisender Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 7.5.2019 entschieden. Die BVE wurde laut Rückschein mittels Hinterlegung am 10.5.2019 wirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29.5.2019 beantragte der Bf. ausdrücklich eine Fristverlängerung für den Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht betreffend die Berufungsvorentscheidungen Einkommensteuer 2014, 2015, 2016. Ein Antrag betreffend die BVE zum Feststellungsbescheid wurde laut Akteninhalt und Rückbestätigung des FA nach mehrfacher Rückfrage der Richterin nicht eingebracht.
Mit Antrag vom 28.6.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid an das Bundesfinanzgericht (BFG).
Aus dem Akteninhalt sind folgende Daten zum Verfahrensablauf ersichtlich:
Datum | |
Bescheid | 07.03.2018 |
Rückschein | 10.03.2018 |
Fristantrag | 06.04.2018 |
Beschwerde | 23.04.2018 |
BVE | 07.05.2019 |
Rückschein | 10.05.2019 |
Fristantrag | kein |
VA | 28.06.2019 |
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Ein Vorlageantrag ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach § 245 Abs. 3 BAO kann die Beschwerdefrist/Frist zur Stellung eines Vorlageantrages auf Antrag verlängert werden, wobei ein fristgerechter Antrag den Fristablauf hemmt.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Entscheidung über nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Mit Zustellung der BVE vom 7.5.2019 durch Hinterlegung am 10.5.2019 begann sohin der Lauf der einmonatigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages, welche - mangels entsprechenden Antrages nach § 245 Abs. 3 BAO - am 10.6.2019 endete. Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 28.6.2019 - daher nach Ablauf der Beschwerdefrist - beim FA eingebracht und war daher verfristet.
Informativ wird zur materiellrechtlichen Frage mitgeteilt, dass die Unternehmereigenschaft eintritt, wenn der Steuerpflichtige bereits vor Eröffnung des Unternehmens Unternehmer nach außen hin in Erscheinung tritt und damit zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass er ernsthaft beabsichtigt selbstständig und nachhaltig Einnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall beginnt die Unternehmereigenschaft mit dem ersten nach außen hin erkennbaren auf die spätere Unternehmenstätigkeit gerichteten Tätigwerden ( VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134; VwGH 30.9.1998, 96/13/0211).
Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase (hier Pilotenausbildung zum Berufspiloten) muss auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erwiesen sein. In Zweifelsfällen ist anhand objektiver, äußerer Merkmale und Umstände darzulegen, dass die geplante Tätigkeit die Kriterien einer selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erfüllt (BFH 8.3.2001, V R 24/98; BFH 22.3.2001, V R 46/00). Bei der Beurteilung der Zielstrebigkeit der geplanten Tätigkeit geht es nicht darum, dem Steuerpflichtigen die Gestaltung einer bestimmten als wirtschaftlich zweckmäßig erachteten Vorgangsweise vorzugeben, sondern seine konkrete Vorgehensweise in Hinblick auf die tatsächliche Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zu prüfen (VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134). Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient, ist eine Tatfrage, für die die objektiven Regeln der Beweislast zum Tragen kommen (Ruppe/Achatz, UStG § 2 Rz 134), was hier dem Bf. die Last des Beweises auferlegt. Aus dem gesamten Sachverhalt ist an keiner Stelle für Dritte objektiv und konkret erkennbar, dass der Bf. plante die Tätigkeit des Berufspiloten selbständig auszuüben. Im Gegenteil ist aus dem Vorbringen erkennbar, dass dieser Entschluss erst zeitnah mit der Beendigung der Ausbildung gefasste wurde. Wäre die Beschwerde daher nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückzuweisen gewesen, wäre sie jedenfalls inhaltlich abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine Sachverhaltsfrage - nämlich Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages - und keine Rechtsfrage zu entscheiden, weshalb per se keine Revision zuzulassen ist.
Wien, am 8. Juni 2020