Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 10. Februar 2020 betreffend Säumniszuschlag 10.02.2020Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 10.02.2020 setzte die Abgabenbehörde von der der Einkommensteuer 2018 in Höhe von Euro 3.614,00 gemäß § 217 Abs.1 und 2 der BAO einen ersten Säumniszuschlag mit 2 %, das sind Euro 72,28, fest
Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 13.01.2020 entrichtet worden sei.
Mit Eingabe vom 15.02.2020 erhob der Beschwerdeführer (Bf) dagegen Beschwerde und führte wie folgt aus:
"Leider ist mir von Ihnen keine Verständigung über den Zeitpunkt und der Höhe der Abgabenschuldigkeit zugekommen. Somit hatte ich keine Möglichkeit zu wissen, wann und in welcher Höhe ich eine Zahlung zu leisten habe. Somit trifft mich kein Verschulden eines Versäumnisses.
Dies wird auch dahingehend begründet unterstützt, als dass Sie mich in selber Angelegenheit auf eine Zahlung mit Zahlungsaufforderung vom 11.2.2020 (Anlage 2), ebenfalls eingelangt am 14.2.2020, erinnert haben. Ich darf schon darauf hinweisen, dass von Ihnen die Zahlungsaufforderung 1 Tag nach dem Bescheid über den Säumniszuschlag ausgestellt/verfasst haben. D.h. zuerst den Bescheid des Säumniszuschlages und danach die Zahlungsaufforderung.
Jedenfalls werde ich am kommenden Montag den 17.2.2020 den ausständigen Betrag in der Höhe von € 3.614,00 zur Einzahlung bringen.
Aus all diesen Gründen ersuche ich um Nachlass des Säumniszuschlages."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Mit Bescheid vom 10.02.2020 wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 72,28 für die verspätete Entrichtung der Einkommensteuer 2018 in Höhe von € 3.614,00 festgesetzt. Mit Schreiben vom 15.02.2020 wurde gegen diese Festsetzung das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung eingebracht, dass der Pflichtige keinen Bescheid über die Nachforderung zugestellt bekommen hat und auch keine Benachrichtigung über den Fälligkeitstag bekam.
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.
§ 217. (1) Bundesabgabenordnung
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Am 29.11.2019 wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2018 mittels FinanzOnline beantragt. Am 04.12.2019 wurde diese Arbeitnehmerveranlagung 2018 durchgeführt. Diese führte zu der oben bezeichneten Nachforderung. Der Bescheid über diese Arbeitnehmerveranlagung 2018 wurde wie auch in den Vorjahren in die Databox von FinanzOnline zugestellt. Auf diesem Bescheid vom 04.12.2019 ist auch der Fälligkeitstag - 13. Jänner 2020 - ersichtlich. Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass kein Bescheid zugestellt wurde und die Fälligkeit nicht bekannt war. Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages besteht daher zu Recht."
Mit Vorlageantrag vom 10.3.2020 beantragte der Bf seine Beschwerde vom 15.2.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und verwies auf die Ausführungen in seiner Beschwerde.
Das Finanzamt sei in der Bescheid-Vorentscheidung überhaupt nicht darauf eingegangen, dass der Bf mit 10.2.2020 den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erhalten habe und am darauffolgenden Tag den 11.2.2020 die Zahlungsaufforderung, der er unverzüglich gefolgt sei. Durch die Zahlungsaufforderung vom 11.2.2020 ergebe sich schon, dass der Bescheid/Säumniszuschlag als obsolet zu betrachten sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Laut Aktenlage wurde mit Bescheid vom 04.12.2019 die Einkommensteuer 2018 in Höhe von € 8.213,00 festgesetzt, sodass sich aufgrund des bereits vorgeschrieben gewesenen Betrages in Höhe von € 4.599,00 eine Nachforderung in Höhe von € 3.614,00 ergab. Als Zeitpunkt der Fälligkeit ist der 13.01.2020 angegeben.
Die Entrichtung des Betrages von € 3.614,00 erfolgte am 18.02.2020.
Rechtliche Beurteilung
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Gemäß § 227 Abs. 1 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen.
Die Mahnung wird gemäß § 227 Abs. 2 BAO durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
Entgegen dem Vorbringen des Bf in der Beschwerde, wonach ihm keine Verständigung über den Zeitpunkt und der Höhe der Abgabenschuldigkeit zugekommen sei, wurde dem Bf nach der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, welcher der Bf im Vorlageantrag auch nicht entgegen getreten ist, der Bescheid über diese Arbeitnehmerveranlagung 2018 in die Databox von FinanzOnline zugestellt.
Warum der Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages wegen der Zahlungsaufforderung vom 11.2.2020 als obsolet zu betrachten wäre, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei - mit Ausnahme der Fälle des § 227 Abs. 4 BAO - um eine gesetzlich zwingend vorgesehene Vorgangsweise handelt, welche in keinem Zusammenhang mit der Festsetzung des Säumniszuschlages steht, sondern den Abgabenschuldner daran erinnern soll, dass er eine Zahlungsfrist versäumt hat, um die Einleitung eines Einbringungsverfahrens und Setzung von Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Werden ohne zwingend vorgesehene Mahnung Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt, kann diese Rechtswidrigkeit durch Einwendungen gemäß § 13 AbgEO geltend gemacht werden.
Aufgrund der Entrichtung der Nachforderung an Einkommensteuer 2018 in Höhe von € 3.614,00 nach deren Fälligkeit und der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 9. Juni 2020