Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 11. Juni 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 13. Mai 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 9.2.2020 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a i.V.m. den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am 19.3.2016 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser beantragte die Bf. die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeinehmerveranlagung) 2015 am 13.5.2015 ohne den Alleinverdienderabsetzbetrag zu berücksichtigen und führte diesbezüglich begründend aus, dass dieser auf Grund des Umstandes, dass keine Kinder, für die die Bf. oder deren (Ehe-)Partner mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag bezogen hätten, nicht zu gewähren gewesen sei.
In der am 11.6.2016 gegen diesen Bescheid auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass die Familienbeihilfe beantragt worden sei.
Am 25.9.2017 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte in dieser begründend aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte ihres (Ehe-)Partners den maßgeblichen Grenzbetrag von Euro 6.000,00 überstiegen hätten. Angemerkt wird, dass die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung mit gleichem Datum per FinanzOnline erfolgte.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob die Bf. am 9.2.2020 auf elektronischem Weg Beschwerde - gewertet vom Finanzamt als Vorlageantrag - und führte in dieser Eingabe wiederum aus, dass die Familienbeihilfe beantragt worden sei.
Am 4.6.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte im Bezug habenden Vorlagebericht den Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach dem ersten Satz des § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
§ 264 Abs. 5 BAO lautet:
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
In Ansehung der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Monatsfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages ob der am 25.9.2017 erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit nämlichem Tag in Gang gesetzt wurde, respektive das Ende der Frist sohin auf Mittwoch, den 25.10.2017 lautete, ist der beim Finanzamt - per Finanzonline - nachweislich am 9.2.2020 eingelangte Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zu erachten.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22. Juni 2020