Volltext

BFG 10.06.2020, RV/7500282/2020

Parkometerabgabe - Einwendungen gegen die Strafhöhe.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500282.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 19 Abs. 2 VStG · § 19 Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 28. März 2020 gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom 20. März 2020, MA67/196701204336/2019 und MA67/196701209814/2019, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten der Beschwerdeverfahren (24 Euro) sind gemeinsam mit den offenen Geldstrafen (120 Euro) und den Beiträgen zu den Kosten der belangten Behörde (20 Euro), insgesamt somit 164 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20. März 2020, MA67/196701204336/2019 und MA67/196701209814/2019, wurden dem Beschwerdeführer die Begehung folgender Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 angelastet und über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro verhängt bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) jeweils ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

1. Der Beschwerdeführer habe am 4. November 2019 um 13:11 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Werkstättenweg 15 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben (MA67/196701204336/2019).

2. Der Beschwerdeführer habe am 5. November 2019 um 14:16 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Werkstättenweg 15 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben (MA67/196701209814/2019).

In der am 28. März 2020 fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen die Straferkenntnisse vom 20. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer "mir aufgrund der aktuellen Corona-Situation die 2 Falschparker-Strafen vom 04. und 05.11.2019 zu erlassen, da ich im Moment versuche als allein verdienender im Haushalt meine Familie zu ernähren und daher nicht ganz Zahlungsfähig im Moment bin".

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakte dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 30. April 2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt dem Erkenntnis folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 4. November 2019 um 13:11 Uhr (MA67/196701204336/2019) und am 5. November 2019 um 14:16 Uhr (MA67/196701209814/2019) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Werkstättenweg 15 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen, folglich ist der Schuldspruch der Straferkenntnisse vom 20. März 2020, (MA67/196701204336/2019 und MA67/196701209814/2019), in Rechtskraft erwachsen.
Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn die bestrafte Person kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 30.01.2014, 2013/03/0129, mwN). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 6.12.1965, 0926/65; 15.10.2002, 2001/21/0087).

Bei den gegenständlichen Strafbemessungen war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die den Bestrafungen zu Grunde liegenden Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig eingestuft werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens war in beiden beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von jeweils 60 Euro wurde der Strafrahmen von 365 Euro lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft. Die Strafen bewegen sich somit im untersten Bereich. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer aufgrund von Vorstrafen im gegenständlichen Strafbereich nicht mehr zugute. Zudem wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in beiden Strafverfahren mit Schreiben (Eingabe zur Anonymverfügung) vom 5. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, den Strafbetrag der jeweiligen Anonymverfügung (48 Euro) innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einzahlung zu bringen, um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit höheren Strafsätzen zu vermeiden. Diese Möglichkeiten wurden vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

Die jeweilige Strafhöhe ist selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als angemessen zu betrachten. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen nicht in Betracht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 10. Juni 2020