Volltext

BFG 05.06.2020, RV/7103157/2018

Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht!

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103157.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 17 Abs. 1 ZustG · § 17 Abs. 3 ZustG · § 245 Abs. 1 BAO
Schlagworte
Zustellnachweis · Hinterlegung

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Aigner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11. Jänner 2017 betreffend Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

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    Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

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    Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Seitens der Abgabenbehörde wurden die ursprünglichen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2014, beide vom 19.12.2016, wegen der dem Finanzamt noch nicht zugegangenen Mitteilung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens des Beschwerdeführers (Bf.) an den Masseverwalter Mag. ***1*** zugestellt.
Mit den an den Bf. adressierten Bescheiden betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2014 vom 11.1.2017 wurden die ursprünglichen Bescheide mit handschriftlicher Korrektur des Bescheidadressaten und neuen Datum - (11.01.2017) - an den Bf. mit Rückschein zugestellt (siehe Beilage 1, Ablichtung 1). Die Hinterlegung der Verständigung an der Abgabestelle erfolgte mit gleichzeitigem Beginn der Abholfrist laut rückgelangtem Rückschein am 17.01.2017 (siehe Beilage 1, Ablichtung 2). Das konkrete Ende der Beschwerdefrist war daher Freitag, der 17.02.2017.
Am 22.02.2017 erhob Mag. ***2***, welcher vom Finanzamt mittlerweile als steuerlicher Vertreter des Bf. angemerkt wurde, Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 und den Einkommensteuerbescheid 2014 (Beilage 1, Ablichtung 3). Gegenstand des materiellen Beschwerdevorbringens war das Ergebnis der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegenen Schätzung des Finanzamts gemäß § 184 BAO. Die Vollmacht des Mag. ***2*** war mit Beginn des zweiten Schuldenregulierungsverfahrens erloschen.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 10.03.2017 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Mit dem Vorlageantrag vom 13.04.2017 führte der steuerliche Vertreter Mag. ***2*** wider die Zulässigkeit der Zurückweisung über allgemeine Rechtsausführungen hinaus ins Treffen, dass die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG beim Bf. am 23.01.2017 erfolgt sei, da der Klient erst am Tag zuvor an die Abgabestelle zurückgekehrt wäre, womit die bekämpften Beschwerdevorentscheidungen aufgrund des Ausgehens der belangten Behörde von einem falschen Zustelltermin der Bescheide vom 11.01.2017 mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit belastet seien.
Wie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 17 Abs. 3 ZustG in Ritz BAO 5. Auflage, § 17 ZustellG, Rz. 21, zu entnehmen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof hierzu festgestellt, dass eine Behörde, die einen Bescheid wegen Verspätung zurückweisen wolle, von Amts wegen die Pflicht treffe, zu erforschen, ob der Empfänger nicht etwa wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis von dem zugestellten Schriftstück erlangt habe. Die Abgabebehörde habe dabei insbesondere das Parteiengehör zu beachten. Habe die belangte Behörde im konkreten Fall den Bf. nicht um eine Stellungnahme gebeten, womit das Gebot des Parteiengehör verletzt sei, sei die Beschwerdevorentscheidung daher auch aus diesem Grund mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit belastet.
Mit dem Vorlagebericht gemäß § 265 BAO vom 17.07.2018 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit der abgabenbehördlichen Stellungnahme zum Vorlageantrag stellte die Amtsvertretung fest, dass sie aufgrund des rückgelangten Rückscheins von einer Zustellung der mit 11.01.2017 datierten Bescheide am 17.1.2017 ausgehe, und beschrieb den Verlauf des Verfahrens zwischen Vorlageantrag (§ 264 BAO) und Vorlagebericht (§ 265 BAO) wie folgt: Der Bf. sei mit Schreiben des Finanzamts vom 31.5.2017 ersucht worden, den Nachweis dafür, dass die Übernahme der Bescheide nicht früher möglich gewesen wäre, zu erbringen und Antwort auf die Frage, wann die Bescheide konkret abgeholt worden wären, zu geben. Laut rückgelangtem Rückschein sei die Übernahme des Ergänzungsersuchens nachweislich am 2.06.2017 erfolgt, ohne dass eine Rückantwort zu diesem Ersuchen innerhalb der gesetzten Frist erfolgt sei.
Zum neuerlichen abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchen vom 29.8.2017 wäre zwar der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 29.09.2017 ergangen, jedoch sei dieser mit Bescheid vom 25.10. 2017 mangels Vorbringens von berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen worden. Seither seien nachträglich keinerlei Unterlagen hinsichtlich der Veranlagung 2014 an das Finanzamt übermittelt worden.
Mit der abgabenbehördlichen Stellungnahme zum Vorlageantrag wurde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da diese verspätet eingebracht worden war. Sollte sich die Beschwerde dennoch als rechtzeitig erweisen, wurde die Abweisung beantragt. Das vorgebrachte fehlende Parteiengehör wurde nachweislich behoben; jegliche Mitwirkung durch die Partei unterblieb.

Als Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde führte die Amtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Vorlageantrag ins Treffen, dass die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO grundsätzlich einen Monat betrage. Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO gelte der Bescheid dann als wirksam, wenn er demjenigen durch Zustellung bekanntgegeben werde, für den er dem Inhalt nach bestimmt sei. Für Zustellungen sei gemäß § 98 BAO das Zustellgesetz anwendbar. Nachdem zunächst irrtümlich sowohl der Einkommens- als auch der Umsatzsteuerbescheid 2014 mit Bescheiddatum 19.12.2016 an den Masseverwalter zugestellt worden wären, seien die Daten am 11.1.2017 auf den Namen des Bf. mit neuem Bescheiddatum und händischer Genehmigung richtiggestellt worden; diese Bescheide seien an den Bf. persönlich zugestellt worden.
Hinsichtlich des Zustellortes gelte, dass die Abgabestelle gemäß § 2 Zif 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft der Partei sei und gemäß § 26 BAO der Wohnsitz dort sei, wo jemand eine Wohnung innehabe unter Umständen, die darauf schließen lassen würden, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wolle. Die Zustellung sei daher an die mittels
ZMR- Auskunft ausfindig gemachte Wohnsitzadresse erfolgt; laut ZMR-Auskunft diene diese Unterkunft der Partei bereits seit 11.01.2016 als Hauptwohnsitz. Dass diese Adresse der Partei nicht als Wohnsitz diene, sei auch in keinem Vorbringen bestritten worden.
Da laut Rückschein der Bf. am 17.01.2017 nicht an der Abgabestelle angetroffen worden sei, sei die Hinterlegung des Bescheids unter Verständigung darüber durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung im Sinne des § 17 Abs 1 ZustellG erfolgt. Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG beginne der Lauf der Frist an dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten werde, somit also der 17.01.2017. Das Ende der Beschwerdefrist sei daher gemäß § 108 BAO der 17.2.2017 gewesen.
Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters, wonach gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst am 23.01.2017 zugestellt worden sei, da der Bf. auf Grund von längerer Abwesenheit erst am 22.01.2017 an die Abgabestelle zurückgekehrt wäre, wurde entgegnet, dass der Empfänger dann, wenn er die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung bzw. deren Zulässigkeit bestreitet oder wegen vorübergehender Abwesenheit den (sanierbaren) Mangel der rechtzeitigen Kenntniserlangung behauptet, dies durch zeitlich konkretisierte und entsprechend belegte Angaben darzulegen habe; dies sei im konkreten Fall nicht geschehen. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum reiche nicht (Ritz, BAO5, § 17 ZustG, Tz 21 bis 23). Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genüge hiefür nicht (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047). In einem solchen Fall sei es nicht Aufgabe der Behörde, amtswegige Nachforschungen hinsichtlich der bloßen Behauptungen des Empfängers anzustellen. Vielmehr sei es Sache des Empfängers, klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle zu treffen (VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033) oder zumindest Umstände vorzubringen, die geeignet seien, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047; VwGH 24.1.2005, 2000/17/0221). Bei Vorliegen entsprechender Hinweise seien diese von Amts wegen zu prüfen (VwGH 27.09.1994, 94/17/0225; VwGH 28.09.2000, 97/16/0196; VwGH 20.09.2005, 2005/05/0016). Diese wären jedoch nicht vorgelegen, da ohne jegliche Begründung nur eine Abwesenheit von der Abgabestelle bis zum 22.1.2017 behauptet worden sei.
Hinsichtlich des Parteiengehörs sei es zwar richtig, dass das Parteiengehör bei einer Schätzung nach § 184 BAO zu wahren sei, jedoch sei ebenso zu beachten, dass die Partei eine Mitwirkungspflicht treffe (VwGH 17.10.1991, 91/13/0090; 19.03.2008, 2008/15/0017, Ritz BAO5, § 184 Tz 19). Die Mitwirkung durch die Partei sei jedoch unterblieben. Zusätzlich sei ein Vorhalt des Finanzamts vom 31.05.2015 an den Bf. gesendet worden, der laut Rückschein am 2.06.2015 übernommen worden sei, ohne dass eine Rückmeldung erfolgt sei.
Am 29.08.2017 sei erneut ein ausführlicher Vorhalt der belangten Behörde versendet worden, welcher laut Rückschein am 4.9.2018 in Empfang genommen worden sei. Am 29.9 sei ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden, der mangels Vorbringens von berücksichtigungwürdigen Gründen am 25.10.2017 abgewiesen worden sei.
Zusammengefasst wies die Amtsvertretung darauf hin, dass das Parteiengehör im Sinne des Gesetzes gewahrt worden wäre, ohne dass es zu einer Mitwirkung der Partei hierbei gekommen wäre. Die Schätzung gemäß § 184 BAO sei somit zurecht erfolgt.
Mit BFG-Schreiben vom 11.09.2018 wurde der Bf. um Abgabe einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorlageantrag samt Vorlage der in dieser Stellungnahme angesprochenen Beweismittel innerhalb einer Frist von, wenn möglich, vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.09.2018 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung des Bf. eingelegt. Wie aus der Beilage 1, Ablichtung 4 ersichtlich, war der Beginn der Abholfrist der 13.09.2018 (Donnerstag).
Mit BFG-Schreiben vom 27.09.2019 wurde dem Bf. nach Hinweis darauf, dass dieser dem BFG-Ersuchen vom 11.09.2018 innerhalb eines Jahres nicht entsprochen hätte, vorgehalten, dass § 17 Abs. 3 ZustG zufolge hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten würden. In Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 17 ZustG, derzufolge die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit (z.B. Geschäftsreise) nicht reiche (z.B. VwGH 27.2.2001, 2000/13/0077; 25.2.2002, 2002/17/0021; 24.3.2004, 2004/04/0033, ZfV B 2005/748; 27.1.2005, 2004/16/0197; 28.5.2010, 2004/10/0082; 27.4.2011, 2011/08/0019), wurde der Bf. nochmals ersucht, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die bislang unterlassene Gegenäußerung zu der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorlageantrag nachzuholen und gemeinsam mit den in der abgabenbehördlichen Stellungnahme zum Vorlageantrag angesprochenen Beweismittel an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Nach einem erfolglosen Zustellversuch im Oktober 2019 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des BFG-Schreibens vom 27.09.2019 in die Abgabeneinrichtung des Bf. eingelegt. Wie aus der Beilage 1, Ablichtung 5, ersichtlich, war der Beginn der Abholfrist der 9.10.2019.

 

Das bei der Post hinterlegte BFG-Schreiben vom 27.09.2019 wurde nicht behoben und daher an den Absender am 21.10.2019 retourniert (siehe Beilage 1, Ablichtung 6).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 243 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 1. Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Das Zustellgesetz (ZustG) gilt für die Zustellung von Schriftstücken und auch für die elektronische Zustellung. § 2 ZustG enthält Legaldefinitionen. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff "Abgabestelle" (§ 2 Z. 4 ZustG): "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort".
Für den Fall, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist § 17 Abs. 1 ZustG zufolge das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 17 ZustG trifft die Behörde, wenn sie davon ausgehen will, ein Dokument sei durch Hinterlegung zugestellt, von Amts wegen die Pflicht, festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 27.08.1990, 89/15/0139). Daher ist das Parteiengehör z.B. vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung zu wahren (z.B. VwGH 19.9.1990, 89/13/0276, 89/13/0277; VwGH 21.3.1994, 94/10/0010, ZfVB 1996/3/1236).
Es ist jedoch Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047; VwGH 26.06.1998, 95/19/0764). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit (z.B. Geschäftsreise) reicht nicht (z.B. VwGH 27.2.2001, 2000/13/0077; VwGH 25.02.2002, 2002/17/0021; VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033, ZfV B 2005/748; VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197; VwGH 28.05.2010, 2004/10/0082; VwGH 27.04.2011, 2011/08/0019).
Im gegenständlichen Beschwerdefall steht fest, dass die ursprünglichen Bescheide vom 19.12.2016 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2014 an den ehemaligen Masseverwalter zugestellt worden sind. Wie aus der Beilage 1 Ablichtung 1 mit den Angaben betreffend den Bescheidadressaten und das Bescheiddatum zu ersehen ist, sind die zuvor genannten Bescheide mit handschriftlicher Berichtigung des Bescheidadressaten, neuen Zustelldatum und händischer Genehmigung zur Behebung des Zustellmangels an den Bf. zugestellt worden.
Der Zustellnachweis für die an den Bf. adressierten Abgabenbescheide vom 11.01.2018 ist wie jeder andere Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde (z.B. VwGH 29.11.2010, 2010/17/0198). Der Rückschein (siehe Beilage 1, Ablichtung 2) verschafft Gewissheit darüber, dass die Verständigung über die Hinterlegung der Bescheide in die Abgabeeinrichtung am 17.01.2017 eingelegt worden ist und der Beginn der Abholfrist Dienstag, der 17.01.2017 gewesen ist. Das konkrete Ende der Beschwerdefrist ist daher Freitag, der 17.02.2017 gewesen.
Erst am 22.02.2017 ist die mit 22.02.2017 datierte Beschwerde des Steuerberaters Mag. ***3*** gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 und den Einkommensteuerbescheid 2014 beim Finanzamt eingelangt (siehe Beilage 1, Ablichtung 3).
Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, ist doch im Zeitpunkt von deren Einbringung am 22.02.2017, sohin mehr als ein Monat nach dem Ergehen der angefochtenen Bescheide, die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 Abs. 1 1. Satz BAO längst abgelaufen. Dazu kommt, dass der von Wirtschaftstreuhänder Mag. ***3*** steuerlich vertretene Bf. in seinem Vorlageantrag bloß ausgeführt hat, dass die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG beim Bf. am 23.01.2017 erfolgt sei, da der Klient erst am Tag zuvor an die Abgabestelle zurückgekehrt wäre.
Der Begriff Wirtschaftstreuhänder umfasst die Berufsgruppen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von u.a. Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem BFG (siehe Beilage 2). Da die Tätigkeit des Steuerberaters u.a. die Aufgabenbereiche der Beratung in Fragen der Steuererklärung und der Steuerrechtsdurchsetzung umfasst, hat dieser die Steuerbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und den Mandanten gegenüber dem Finanzamt zu vertreten. Der Steuerberater schuldet seinem Mandanten umfassende richtige Beratung und ist insbesondere dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren, folglich dessen er seinen Mandanten in die Lage zu versetzen hat, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um so eine Fehlentscheidung vermeiden zu können. Wird die vorübergehende Ortsabwesenheit des Bf. durch den Wirtschaftstreuhänder Mag. ***3*** als Steuerberater des Bf. im Vorlageantrag vorgebracht, so ist die Kenntnis des Bf. davon, dass zwar keine Beweispflicht, jedoch eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Abgabenverfahrens korrespondierende Verpflichtung des Bf. zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes besteht, als erwiesen anzunehmen.
Die Behauptung einer Ortsabwesenheit des Bf. bis zum 23.01.2017 heißt, dass es der Bf. ist, der nähere Angaben zu seiner Behauptung zu machen und entsprechende Beweismittel anzubieten hat. Als Beweismittel wären u.a. in Betracht gekommen: +) Einreisestempel in den Reisepass (VwGH 6.02.1990, 89/14/0253), +) Flugtickets (VwGH 13.12.1989, 89/03/0214, ZfVB 1990/5-6/2397), +) (sonstige) Fahrausweise, Hotelrechnungen und Zeugen (vgl. VwGH 24.03.1988, 85/06/0026, ZfVB 1988/6/2259; VwGH 20.12.1996, 93/02/0210, ZfVB 1997/6/786; VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197), +) eine Aufenthaltsbestätigung (UVS Salzburg 30.08.1991, 3/118/3-1991), wie z.B. die Bestätigung eines Unterkunftsgebers (z.B. Krankenhauses). Ohne nähere Angaben und Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann jedoch das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden, weil der Beweis für eine vorschriftsgemäß erfolgte Zustellung durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet der steuerlich vertretene Bf., es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Mit der bloßen Behauptung, bis zum 23.01.2017 und somit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ortsabwesend gewesen zu sein, ohne diese Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht näher zu konkretisieren, entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht und wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan.
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Insofern hätte es eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens bedurft, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält, um das Vorliegen eines Umstands, der die Unwirksamkeit der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung hätte herbeiführen können, offen zu legen.
Das im Vorlageantrag thematisierte Recht auf Parteiengehör schließt den Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist ein (VwGH 5.11.1986, 85/13/0021), folglich dessen der Partei eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates zu bewilligen ist. Das Parteiengehör, welches vor Zurückweisung einer Eingabe wegen Verspätung (z.B. VwGH 24.11.1997, 97/17/0117, betreffend Hinterlegung gemäß § 17 ZustG) einzuräumen ist, ist in einer förmlichen Weise zu gewähren, damit der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst wird (VwGH 27.08.1990, 89/15/0122). Dies kann vor allem schriftlich (etwa in Form eines "Vorhaltes", z.B. VwGH 16.09.2003, 2000/14/0106) erfolgen.
Mit a) den abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchen vom 31.05.2017 und 29.08.2017, b) dem Vorlagebericht vom 17.07.2018, c) den beiden BFG-Schreiben vom 11.9.2018 und 27.9.2019 ist dem Bf. zwar Gelegenheit geboten worden, die Frage, ob er im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, zu beantworten, dennoch sind Beweismittel für das Vorliegen eines Umstands, der die Unwirksamkeit der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung hätte herbeiführen können, an das BFG nicht nachgereicht worden.
Wenn der steuerliche Vertreter unter Bezugnahme auf Ritz BAO5, § 17 ZustG, Rz 21, die Verletzung des Parteiengehörs als Verletzung von Verfahrensvorschriften thematisiert, wäre es an ihm gelegen gewesen, in Betracht kommende Beweismittel für die in Rede stehende Behauptung des Bf. bereits im Vorlageantrag anzuführen, um das Verfahren im Sinne des Beschwerdebegehrens des Bf. zu beschleunigen.
Nach den Vorhalten in Form der Beschwerdevorentscheidungen, des Vorlageberichts und der BFG-Schreiben vom 11.09.2018 und 27.09.2019 ist es am Bf. gelegen gewesen, vom Recht des Bf. auf Parteiengehör Gebrauch zu machen und ein substantiiertes Vorbringen zum Beschwerdevorbringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht und begründete Überlegungen zum materiellen Beschwerdevorbringen an die belangte Behörde bzw. an das Bundesfinanzgericht nachzureichen. Da der Bf. dies unterlassen hat, ist von einer wirksamen Zustellung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2014 und einem Beginn der Beschwerdefrist mit 17.01.2017 auszugehen.
In Entsprechung der Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. b BAO sind daher die jeweils am 22.02.2017 eingebrachten Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Schlussendlich ist darauf zu verweisen, dass es im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern sich die Rechtsfolge der nicht fristgerechten Einbringung einer Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO) ergibt.

 

 

Wien, am 5. Juni 2020