Volltext

BFG 10.06.2020, RV/7500336/2020

Parkometerabgabe nicht entrichtet - Einzahlung betrifft andere Übertretung (vom selben Tag an anderem Ort)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500336.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 10. Mai 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 25. März 2020, Zahl: MA67/196701155075/2019, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 28,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 25. März 2020, MA67/196701155075/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der der ***Bf1*** als Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe hinterzogen indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 22. Oktober 2019 um 17:45 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Weimarer Straße 106b, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Die Parknachweisnummern seien in der Anzeige festgehalten worden.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 14,00, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 154,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil der Parkschein Spuren entfernter früherer Entwertungen aufwies und offenbar mehrfach verwendet wurde.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels einer Strafverfügung angelastet und erhoben Sie dagegen fristgerecht Einspruch.

Sie stellten nicht in Abrede, das Fahrzeug zur genannten Zeit in der Kurzparkzone abgestellt zu haben, wendeten jedoch ein die Strafe schon bezahlt zu haben.

Mit Schreiben vom 18.2.2020 wurde Ihnen mitgeteilt, dass der von Ihnen vorgelegte Zahlungsnachweis eine andere Übertretung betrifft.

In Ihrem Antwortschreiben vom 17.3.2020 bezogen Sie sich weiterhin auf die Einzahlung zur GZ 196701155395. Eine geleistete Zahlung zu gegenständlicher Übertretung wurde bis dato nicht nachgewiesen.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Gegenständliche Übertretung zu o.a. Geschäftszahl war eine Übertretung vom 22.10.2019, 17:45 Uhr an der Adresse 1190 Wien, Weimarer Straße 106b.

Die von ihnen eingewendete Zahlung betrifft eine Übertretung vom 22.10.2019, 09:11 Uhr an der Adresse Simonygasse 4, 1180 Wien.

Es handelt sich somit um zwei verschiedene Beanstandungen.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

Da der von ihnen verwendete Parkschein Spuren früherer Entwertungen aufwies, weil er mehrfach verwendet wurde, sind Sie ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen.

Ihr Verschulden und der Unrechtsgehalt des Deliktes waren in Hinblick auf die Abgabenhinterziehung infolge der Verwendung eines manipulierten Parkscheines als schwerwiegend zu erachten.

Somit sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen sind, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und das im Spruch näher ausgeführte und ihnen zur Last gelegte Delikt ist aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu betrafen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt (Parkscheinmanipulation) nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal das Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung sowie an der Rationierung des Parkraumes in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und zuzumutbaren Sorgfalt als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Mangels gegenteiliger Hinweise waren der Strafbemessung durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde zu legen.

Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit kam ihnen bei dieser Behörde bei der Strafbemessung zugute.

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes, des besonderen Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens ist die verhängte Geldstrafe angemessen und keineswegs zu hoch, sollen Sie doch in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abgehalten werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unverhältnismäßig.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Die Beschwerde vom 10. Mai 2020 (rechtzeitig eingebracht auf Grund des Covid-19-VwBG) wurde begründet wie folgt:
Ich habe meine Strafe bezahlt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Am 25. November 2019 wurde die Strafverfügung vom 18. November 2019 von der Bf. übernommen (Übernahmebestätigung).

Am 25. November 2019 schrieb die Bf. dem Sachbearbeiter der MA 67:
,Betreff: Re: 1155075/2019
Ich habe schon bezahlt meine Strafen."

Am 29. November 2019 schrieb der Sachbearbeiter der MA 67 der Bf.:
Die von Ihnen eingewendete Zahlung kann nur mit einem Kontoauszug in Kopie samt IBAN aufgesucht/gefunden werden.
Sie werden daher ersucht die entsprechenden Daten (den IBAN) beizubringen.

Am 31. Jänner 2020 schrieb die Bf. dem Sachbearbeiter der MA 67:
"Mein IBAN …"

Am 18. Februar 2020 teilte die MA 67 der Bf. u.a. Folgendes mit:
Übertretung selbiger Art in der Simonygasse vom 22.10.2019, 9:11 Uhr wurde bezahlt!
Gegenständliche Übertretung in der Weimarerstr. 106b, vom 22.10.2019 17:45 Uhr, ist der Betrag von EUR 140,00 noch offen und umgehend zu begleichen!

Am 16. März 2020 schrieb die Bf. dem Sachbearbeiter der MA 67:
Betreff: 1155075_2019
Meine Strafe habe ich am 04.11.2019 bezahlt.
196701155395 Stadt Wien "MA 6 - BA 32, Strafen" 0411 140,00--.

Die aktenkundige ,Note' weist folgende Angaben aus:
booking date 2019.11.04
Payment reference 1…55395

Die aktenkundige SEPA Auftragsbestätigung mit der Datierung 04.11.2019 beinhaltet folgende Daten:
Zahlungsreferenz 1…55395
Betrag EUR 140,00

Die Bf. wies die Zahlung betreffend die Übertretung selbiger Art am 22. Oktober 2019 um 9:11 Uhr in 1180 Wien, Simonygasse, nach, nicht jedoch betreffend die beschwerdegegenständliche Übertretung am 22. Oktober 2019 um 17:45 Uhr in 1190 Wien, Weimarer Straße 106b.

Diese Feststellung basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Auf das Schreiben der MA 67 an die Bf. vom 18. Februar 2020, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass der von ihr vorgelegte Zahlungsnachweis eine andere Übertretung betrifft, reagierte die Bf. am 16. März 2020 mit der Behauptung, sie habe die Strafe (gemeint: die beschwerdegegenständliche Strafe!) am 04.11.2019 bezahlt und verwies auf die Zahlungsreferenz 1…55395 - also auf jene, hinsichtlich der ihr zuvor mitgeteilt worden war, dass diese ihre "Übertretung selbiger Art in der Simonygasse vom 22.10.2019, 9:11 Uhr" betrifft. In der Beschwerde wurde die Behauptung, sie habe ihre Strafe bezahlt, wiederholt. Auf den ihr mit Straferkenntnis und zuvor mit Schreiben vom 18. Februar 2020 vorgehaltenen Umstand, dass ihre Zahlung eine weitere Übertretung selbiger Art in der Simonygasse vom 22.10.2019, 9:11 Uhr, betrifft, ging die Bf. in der Beschwerde mit keinem Wort ein.

Auf Grund dieser Beweislage ist mit Recht davon auszugehen, dass die Zahlung betreffend die in Rede stehende Übertretung - am 22. Oktober 2019 um 17:45 Uhr in 1190 Wien - (mit der von der Bf. ins Treffen geführten Auftragsbestätigung mit der Datierung 04.11.2019) nicht geleistet wurde.

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 22. Oktober 2019 um 17:45 Uhr in der im 19. Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Weimarer Straße 106b, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) beanstandet. Da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, sei die Parkometerabgabe hinterzogen worden.

Die Bf. bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung. Wenn sie vorbringt, sie habe ihre Strafe bereits bezahlt, so muss ihr, wie oben bereits ausgeführt, entgegengehalten werden, dass in der vorgelegten SEPA-Auftragsbestätigung im Feld "Zahlungsreferenz/Verwendungszweck" die Zahl 196701155395 und nicht die Zahl 196701155075 aufscheint, sich somit nicht auf die beschwerdegegenständliche, sondern nur auf eine andere Verwaltungsübertretung - wie oben dargetan: jene am 22. Oktober 2019 um 9:11 Uhr in 1180 Wien, Simonygasse - beziehen kann!

Mangels nachgewiesener Zahlung war daher das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin einen manipulierten Parkschein verwendet und damit nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen hat. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch und das Ausmaß des Verschuldens als schwerwiegend anzusehen.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von € 140,00 und Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen zu beurteilen.

§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 28,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 140,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 14,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 182,00.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am 10. Juni 2020