Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom 1. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Feber 2019 betreffend "erhöhte Familienbeihilfe" für den Zeitraum Jänner 2005 bis Juni 2013
Spruch
I.
beschlossen:
Der Antrag wird für den Zeitraum Dezember 2007 bis Mai 2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird für den Zeitraum Jänner 2005 bis November 2007 und für den Zeitraum Juni 2012 bis Juni 2013 als unbegründet abgewiesen.
III.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
Bereits im Jänner 2012 stellte die Beihilfenbezieherin einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Kindes [Name], geb am [Datum], rückwirkend ab Jänner 2007.
Auf Grund dieses Antrages wurde das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen damit beauftragt, ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellen zu lassen und eine Bescheinigung über den Grad der Behinderung zu übermitteln. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen teilte daraufhin mit, dass der Grad der Behinderung 30% betrage. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 9. März 2012 "ab Dez. 2007" abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde (damals) Berufung erhoben, weshalb das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der Veranlassung eines neuen ärztlichen Gutachtens beauftragt wurde. Mit neuer Bescheinigung wurde wiederum ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt und die (damals) Berufung mit (damals) Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2012 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 beantragte die Beihilfenbezieherin wiederum die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Kindes, diesmal für den Zeitraum ab Jänner 2005.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wiederum die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu veranlassen und eine darauf basierende Bescheinigung zu übermitteln.
Dieser Bescheinigung ist nunmehr zu entnehmen, dass der Grad der Behinderung 80% beträgt und dieser seit Jänner 2005 vorliege.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 4. Feber 2019 für den Zeitraum Jänner 2005 bis Juni 2013 abgewiesen, rückwirkend ab Juli 2013 wurde der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gewährt. Das Finanzamt begründete diese Entscheidung damit, dass die "erhöhte Familienbeihilfe" nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend gewährt werden könne. Da der Antrag erst am 17. Juli 2018 gestellt worden wäre, könne der Erhöhungsbetrag nur rückwirkend ab Juli 2013 gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stehe die "erhöhte Familienbeihilfe" ab Geburt zu. Aus ihrer Sicht wäre die Abweisung nicht richtig gewesen und beziehe die Tochter außerdem seit 2012 Pflegegeld. Es sei nicht zu verstehen, warum die "erhöhte Familienbeihilfe" nicht von Geburt an ausbezahlt werde. Das Leben mit einem Kind wie ihre Tochter sei ein massiv aufwändigeres in allen Belangen. Die "erhöhte Familienbeihilfe" sei ein kleiner aber wichtiger Beitrag dies ein wenig zu lindern.
Das Finanzamt stellte in der Beschwerdevorentscheidung den Gang des Verwaltungsverfahrens dar. Unter Hinweis auf die §§ 8 und 10 FLAG 1967 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zu Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren möglich ist und für den Zeitraum Jänner 2007 bis März 2012 bereits eine rechtskräftige (abweisende) Entscheidung vorliege.
Daraufhin wurde ein Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Die Beschwerdeführerin vertrat neuerlich die Ansicht, dass die "erhöhte Familienbeihilfe" für die Tochter ab Geburt zustehe. Sie habe nicht verstanden, warum frühere Anträge auf "erhöhte Familienbeihilfe" abgelehnt worden seien. Die Tochter wäre "falsch eingeschätzt" worden und es wäre der Beschwerdeführerin "unrecht getan" worden. Es lägen gute Dokumentationen von Arztbesuchen und Therapien vor. Kein Kind habe seit dem 4. Lebensjahr Therapien, außer es sei notwendig. Die Tochter hätte weder einen Unfall, noch eine Erkrankung gehabt, die erklären würden, warum sie erst später eine höhere Beeinträchtigung haben würde.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus dem Verwaltungsakt unbestritten, dass
- die Beschwerdeführerin bereits im Jänner 2012 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter gestellt hat,
- auf Grund der damals erstellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, mit welcher bei der Tochter ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt worden ist, der Antrag mit Bescheid vom 9. März 2012 abgewiesen wurde,
- im (damals) Berufungsverfahren neue medizinische Unterlagen vorgelegt und eine neue Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit wiederum einem Grad der Behinderung von 30% erstellt wurden und die Beschwerde rechtskräftig mit (damals) Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde,
- die Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter einen Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe hat und sie im Juli 2018 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung rückwirkend ab Jänner 2005 einbrachte,
- für die Tochter mit Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Jahr 2018 rückwirkend ab Jänner 2005 ein Grad der Behinderung von nunmehr 80% festgestellt wurde und
- im Jahr 2019 eine neuerliche Bescheinigung, nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 100% ab Juni 2019, erstellt wurde. (Anmerkung: Diese Bescheinigung wurde vom Finanzamt nicht vorgelegt. Da es für die gegenständliche Entscheidung jedoch nicht von Relevanz ist, ob der Grad der Behinderung 80% oder 100% beträgt und die 100% ohnehin erst ab Juni 2019 bescheinigt wurden, wird auf die Urkundenvorlage verzichtet.)
Der Beschwerdeführerin wurde daher rückwirkend ab Juli 2013 neben dem Grundbetrag an Familienbeihilfe auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gewährt.
3. Rechtslage:
Nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter bestimmten näheren Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Die Familienbeihilfe erhöht sich nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen normierten Betrag.
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 bestimmt, dass ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind seit 1. September 2010 § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach Abs 6 der genannten Bestimmung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a FLAG 1967, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 FLAG 1967) ist besonders zu beantragen. Entsprechend Abs 3 der in Rede stehenden Bestimmung werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 FLAG 1967) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs 3 BAO anzuwenden.
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt nach § 209 Abs 3 BAO spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO).
4. Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren ersten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes nach den vorgelegten Verwaltungsakten unbestritten im Jänner 2012 gestellt. In diesem Antrag wurde die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages ab Jänner 2007 begehrt, wobei das Finanzamt mit rechtskräftig gewordener (damals) Berufungsvorentscheidung im Mai 2012 die (damals) Berufung gegen den abweisenden Bescheid, der über den Zeitraum ab Dezember 2007 (ohne Enddatum) abweisend abgesprochen hatte, abwies. Der Zeitraum Jänner bis November 2007 blieb unerledigt, da sich im Verwaltungsakt weder ein diesbezüglicher Abweisungsbescheid noch ein Nachweis über eine Auszahlung des Erhöhungsbetrages findet. Auch in der elektronischen Beihilfendatenbank findet sich kein Hinweis auf eine Auszahlung.
Nunmehr wurde im Juli 2018 ein weiterer Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe gestellt. Mit diesem Antrag wurde die rückwirkende Zuerkennung des Erhöhungsbetrages ab Jänner 2005 begehrt.
Mit Bescheid vom 4. Feber 2019 wurde über den Zeitraum Jänner 2005 bis Juni 2013 abgesprochen und der Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages abgewiesen. Für den Zeitraum ab Juli 2013 (fünf Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung) wurde der Erhöhungsbetrag (ohne Bescheiderlassung) nachgezahlt.
Nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen (vgl VwGH 11.7.1963, 0512/63).
Das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO findet auf Ansprüche wie den Beihilfenanspruch keine Anwendung. Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches auf Familienbeihilfe ergibt sich alleine aus § 10 Abs 3 FLAG 1967, der ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 209 Abs 3 BAO, nicht jedoch die der übrigen mit der Verjährung in Zusammenhang stehenden Fristen (so zB auch nicht des § 209a BAO, der im Zeitpunkt der Einfügung des Hinweises auf § 209 Abs 3 BAO bereits bestanden hat), normiert. Mit Ablauf der Frist des § 10 Abs 3 FLAG 1967 ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume jedenfalls erloschen (vgl VwGH 25.11.2005, 2004/14/0106).
Aus dem im Jahr 2012 gestellten Antrag lässt sich keine Verlängerung dieser Frist in Bezug auf den gegenständlichen Antrag ableiten, zumal es sich bei einem Antrag eines Beihilfenwerbers nicht um eine Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO handelt (vgl nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2005).
Über einen Teil des Antrages aus dem Jahr 2012 wurde rechtskräftig abweisend entschieden. Die Rechtskraft gilt auch für den Fall, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass der abweisende Bescheid möglicherweise zu Unrecht ergangen ist. Angemerkt darf werden, dass allfällige Fristen - bezogen auf die abweisenden Erledigungen des Jahres 2012 und damit für das vorliegende Verfahren nicht relevant - für eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303f BAO ebenfalls abgelaufen sind.
Eine Auszahlung über einen längeren als den Fünfjahreszeitraum wäre durch den Verweis auf § 209 Abs 3 BAO in § 10 Abs 3 FLAG 1967 nur geboten, wenn der Antrag aus dem Jahr 2012 unerledigt geblieben wäre (vgl dazu Hebenstreit in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 10 Tz 10). In diesem - gegenständlich für den Zeitraum Jänner bis November 2007 vorliegenden - Fall könnte eine rückwirkende Auszahlung begrenzt auf Anspruchszeiträume, die nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen, erfolgen. Ein längerer Zeitraum, der sich allenfalls aus § 209a BAO ergeben könnte, ist nicht möglich, da § 10 Abs 3 FLAG 1967 - wie bereits ausgeführt - nur auf § 209 Abs 3 BAO, nicht aber auf § 209a (damals, bei Einfügung des Verweises auf § 209 Abs 3 BAO durch das BGBl 201/1996) Abs 2 BAO verweist.
Anzumerken wäre zudem, dass die vorliegende Bescheinigung und das ärztliche Gutachten auf Basis der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 erstellt wurden und für Zeiträume vor 1. September 2010 andere gesetzliche Vorschriften bestanden haben (vgl idS VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278). Aus diesem Grund könnten aus dem nunmehr erstellten Sachverständigengutachten und der Bescheinigung ohnehin keine Ansprüche für den Zeitraum vor 1. September 2010 abgeleitet werden.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid spricht über folgende Zeiträume ab:
a) Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2006
Für diesen Zeitraum wurde erstmals im Juli 2018 ein Antrag auf den Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung gestellt. Wie oben bereits dargestellt, sind im vorliegenden Fall allfällige erstmalig für Zeiträume vor Juli 2013 geltend gemachte Ansprüche der Beihilfenwerberin, weil außerhalb der Fünfjahresfrist für die Geltendmachung liegend, jedenfalls - und unabhängig davon, ob diese tatsächlich bestanden haben - erloschen und ist die Beschwerde für diesen Zeitraum abzuweisen.
b) Zeitraum von Jänner bis November 2007
Für diesen Zeitraum stellt der Antrag vom Juli 2018 eine Ergänzung des Antrages aus dem Jänner 2012 dar, weil über diesen Zeitraum weder im Bescheid vom 9. März 2012 abweisend abgesprochen, noch der Erhöhungsbetrag tatsächlich ausbezahlt wurde und somit der Antrag aus dem Jahr 2012 noch unerledigt war.
Dieser Zeitraum liegt aber länger als 10 Jahre zurück (vgl dazu Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 10 Rz 10, "(Theoretisches) Beispiel") und ist daher jedenfalls bereits (absolute) Verjährung eingetreten, weshalb für diesen Zeitraum kein Beihilfenanspruch (mehr) besteht.
Die Beschwerde war daher auch für diesen Zeitraum abzuweisen.
c) Zeitraum Dezember 2007 bis Mai 2012
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass bereits ein Bescheid vorliegt, mit welchem am 9. März 2012 über den Zeitraum "ab Dez. 2007" ein rechtskräftiger Abspruch erfolgte. Auch wenn dieser Bescheid über "Familienbeihilfe" abspricht, steht auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin der Grundbetrag an Familienbeihilfe laufend ausbezahlt und in der Begründung des Bescheides eindeutig auf die "erhöhte Familienbeihilfe" hingewiesen wurde, fest, dass Gegenstand dieses Bescheides der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung war.
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum ohne im Spruch einen Endzeitpunkt festzusetzen, gilt entsprechend der ständigen Rechtsprechung zum Grundbetrag an Familienbeihilfe jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wurde, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert. Ein solcher Bescheid würde zudem sogar über den Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter wirken, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl ausdrücklich VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121, sowie VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003).
Nachdem sich durch die im Jahr 2018 erstellte Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Sachlage hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung rückwirkend geändert hat, ist die Gültigkeit mit Mai 2012 (Monat der Erlassung der abweisenden und rechtskräftig gewordenen Berufungsvorentscheidung) begrenzt.
Daraus folgt, dass für diesen Zeitraum bereits res iudicata (eine entschiedene Sache) vorlag und über den gleichen Zeitraum keine neuerliche inhaltliche Entscheidung zulässig ist. Der Antrag vom Juli 2018 war daher, soweit er sich auf diesen Zeitraum bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.
d) Zeitraum Juni 2012 bis Juni 2013:
Für diesen Zeitraum wurde erstmals im Juli 2018 ein Antrag auf den Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung gestellt. Wie oben bereits dargestellt, sind im vorliegenden Fall allfällige erstmalig für Zeiträume vor Juli 2013 geltend gemachte Ansprüche der Beihilfenwerberin, weil außerhalb der Fünfjahresfrist für die Geltendmachung liegend, jedenfalls - und unabhängig davon, ob diese tatsächlich bestanden haben - erloschen und ist die Beschwerde für diesen Zeitraum abzuweisen.
5. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat sich bei der Entscheidung des gegenständlichen Falles an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und entsprechend dieser entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 4. Mai 2020