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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Adresse_Bf., vertreten durch stV, Adresse_stV, über die Beschwerde vom 21.7.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 15.7.2015, betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang/Sachverhalt:
Beim Beschwerdeführer (Bf.), einem (mittlerweile pensionierten) selbständigen Zahnarzt, fand für die Jahre 2010 bis 2014 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben statt.
Dabei traf die Prüferin die in der Folge strittige Feststellung, dass die an den angestellten Zahntechnikergesellen monatlich ausbezahlte Gefahrenzulage nicht unter den Befreiungstatbestand des § 68 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG 1988 falle und daher lohnsteuerpflichtig abzurechnen sei.
Die belangte Behörde schloss sich der Ansicht der Prüferin an und zog den Bf. mit Bescheiden vom 15.7.2015 zur Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 heran.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21.7.2015 wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2015 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 7.8.2015 wurde dagegen ein Vorlageantrag erhoben. Darin wurden auch die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Folge legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Vorhaltsschreiben vom 22.4.2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Beantwortung einer Reihe von Fragen sowie um Beibringung verschiedener Unterlagen.
Mit Schreiben vom 12.5.2020 wurde die Beschwerde vom 21.7.2015 zurückgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde (bzw. beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird, ohne dass es hierfür einer formellen Annahmeerklärung bedürfte (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).
Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 256 Tz 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).
Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar. Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und damit zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 256 Tz 14, mit weiteren Nachweisen).
Mit Schreiben vom 12.5.2020 wurde die Beschwerde vom 21.7.2015 zurückgenommen, weswegen die Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären war.
Die Gegenstandsloserklärung oblag gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter. Zudem konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurücknahme der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 13. Mai 2020