Volltext

BFG 09.06.2020, RV/7400052/2020

Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz für eine nicht ganzjährig benutzte Liegenschaft

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400052.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 35 Abs. 1 Wr. AWG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2020 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34, vom 9. Jänner 2020 betreffend Festsetzung der Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz ab 01.01.2020 für die Liegenschaft ***Liegenschaftsadresse***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz ab 01.01.2020 in Höhe eines Jahresbetrages von 183,69 Euro vor.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die "Herstellung des Vertrages zur saisonalisierten Müllentleerung von März bis Oktober des Kalenderjahres".

Zur Begründung gab er an, dass er zur Nutzung der Liegenschaft - trotz Widmung - gemäß Unterpachtvertrag nicht zum ganzjährigen Wohnen berechtigt sei, was auch bei der Bezahlung der Pacht berücksichtigt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun in ungerechtfertigter Weise für 52 Entleerungen eine Zwangsverpflichtung auferlegt werde.

Er sei als Endkunde der MA 48 auch nicht im Vorfeld über solch ein Vorhaben informiert worden, sondern sei lediglich vom Obmann des Kleingartenvereins um den Austausch des Sammelbehälters gebeten worden, ohne über anstehende Mehrkosten informiert zu werden.

Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache mit einem zuständigen Herrn der MA 48 sei ihm erklärt worden, dass alles rechtens sei und dieser "Deal" mit dem Obmann des Kleingartenvereins vereinbart worden sei. Er müsse dem Wechsel des Müllbehälters nicht nachkommen. In diesem Falle müsse er zwar für 52 Entleerungen bezahlen, aufgrund des dann "falschen" Behälters könne er aber keine Entleerung in Anspruch nehmen. Dieses Verhalten gegenüber Kunden sei äußerst befremdlich und als disziplinär fragwürdig zu betrachten.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die von ihm gepachtete Liegenschaft in einem für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Kleingarten befinde. Nach § 22 Abs. 3 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes sei für die Beurteilung, ob die Einsammlung des Mülls 52 oder 34 mal pro Jahr stattfinde, lediglich die Widmung der Kleingartenanlage heranzuziehen. Von der Möglichkeit zur Festsetzung der Anzahl der Einsammlung auf 34 mal pro Jahr seien laut § 22 Abs. 3 Z. 1 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz explizit Kleingartenanlagen für ganzjähriges Wohnen ausgenommen. Es werde zusätzlich auf § 35 Abs. 1 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes verwiesen, wonach die Abgabepflicht ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr bestehe.

In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2020 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes festgehalten, die vom Beschwerdeführer gepachtete Liegenschaft befinde sich in einem für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Kleingarten. Mit dem angefochtenen Bescheid sei lediglich die Höhe der Abgabe, die für die Entleerung der Müllsammelgefäße zu verrechnen sei, neu vorgeschrieben worden, weil sie sich durch die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48 vom 28.11.2019 gegenüber dem Vorbescheid geändert hätte. Diese (neue) Abgabenhöhe sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnet und insofern vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sei inhaltlich weiter nicht näher einzugehen gewesen, da mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über die Abgabenhöhe, nicht aber über die Festsetzung der Abgabe abgesprochen worden sei.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wandte der Beschwerdeführer ein, dass seiner Meinung nach im vorliegenden Fall sehr wohl ein Ausnahmetatbestand des nicht ganzjährigen Wohnens gemäß § 18 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes vorliege, zumal dies anhand des Pachtvertrages und eines Auszuges aus dem Zentralmelderegister belegbar sei. Er stelle daher den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Pächter einer Parzelle in einer für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Kleingartenanlage.

Unter welchen Bedingungen und in welchem zeitlichen Rahmen er aufgrund seines Pachtvertrages berechtigt ist, die Liegenschaft zu nutzen, kann mangels Relevanz im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben.

Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Nutzung der Parzelle in der Kleingartenanlage im Hinblick auf die geltende Widmung grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung das ganze Jahr über möglich wäre.

Damit ist die Feststellung des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhaltes unbestritten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz - Wr. AWG) normiert - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes:

"…

4. ABSCHNITT
Sammlung und Behandlung von Müll

Öffentliche Müllabfuhr

§ 16. Der Gemeinde Wien obliegt zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) die Sammlung (öffentliche Müllabfuhr) und Behandlung des Mülls, der im Gebiet des Landes Wien angefallen ist, vorbehaltlich der in § 18 geregelten Ausnahmen.

Einbezogene Liegenschaften

§ 17. (1) In die öffentliche Müllabfuhr sind alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.

(2) Die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln zu lassen.

Ausnahmen

§ 18. (1) Von der öffentlichen Müllabfuhr sind ausgenommen:

1. unbebaute Liegenschaften, auf denen kein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten ist,

2. Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, und durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten kein Müll anfällt.

(1a) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so ist dies auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

(2) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen:

1. Liegenschaften, die ausschließlich Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Sammlung und Behandlung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Sammlung und Behandlung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat.

2. Liegenschaften, deren Benützung auf Grund der Notwendigkeit umfangreicher Bauarbeiten (zB Generalsanierungen) unmöglich ist, sodass kein Müll anfallen kann, wobei die Ausnahme auf die Dauer der Unbenutzbarkeit zu befristen ist.

…

Gemeinsame Sammelbehälterstand- und Abholplätze im Umleersystem für mehrere Liegenschaften

§ 19b. (1) Ist die Zufahrt zu mehreren Liegenschaften oder Kleingärten, die nicht gemäß § 18 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, wegen der Beschaffenheit des Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich, oder sind die damit zusammenhängenden Mehrkosten unverhältnismäßig, kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass

1. Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) auf einem vom Magistrat festgesetzten gemeinsamen Sammelbehälterstandplatz zu benützen sind, wobei größere Sammelbehälter für mehrere Liegenschaften gemeinsam bereitgestellt werden können, oder

2. die Sammelbehälter im Umleersystem auf den Liegenschaften oder in den Kleingärten aufzustellen und zu definierten Zeiten an einem festgesetzten gemeinsamen Abholplatz für die öffentliche Müllabfuhr bereitzuhalten sind.

Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz ist so zu bestimmen, dass er zu den einzelnen Liegenschaften oder zu den einzelnen Kleingärten möglichst nahe und gut erreichbar ist.

2) Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz gemäß Abs. 1 kann nach Maßgabe der dafür erforderlichen Bewilligungen auch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgelegt werden, sofern auf den betroffenen Liegenschaften keine geeigneten Flächen mehr zur Verfügung stehen.

(3) Bei gemäß Abs. 1 festgelegten Sammelbehälterstand- oder Abholplätzen treffen die nach diesem Gesetz dem Liegenschaftseigentümer auferlegten Verpflichtungen sämtliche Liegenschaftseigentümer, die Verpflichtete einer Verordnung nach Abs. 1 sind, zur ungeteilten Hand, unbeschadet des Rückgriffsrechts untereinander.

…

7. ABSCHNITT
Abgaben

Ermächtigung zur Einhebung einer Abgabe

§ 34. (1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung und Behandlung von Abfällen sowie für die Erfüllung der mit der kommunalen Abfallwirtschaft zusammenhängenden sonstigen Aufgaben auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Abgabe darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.

Abgabepflicht

§ 35. (1) Die Abgabepflicht besteht für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht.

(2) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind oder in diese einbezogen werden, mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.

(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monates, in dem die Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr wegfällt.

Berechnung der Jahresabgabe

§ 36. (1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:

1. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter,

2. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten jährlichen Entleerungen und

3. Grundbetrag.

Der Grundbetrag für Sammelbehälter im Umleersystem über 110 Liter Fassungsvermögen erhöht sich um den Hundertsatz, in dem das Fassungsvermögen der Sammelbehälter über 110 Liter steigt. Sammelbehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 110 Liter, Sammelbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 220 Liter gleichzuhalten.

(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich aus der Summe der folgenden Einzelbeträge:

1. Gewichtsgebühr (Gewichtseinheitsgebühr multipliziert mit der abgeholten Masse an Müll),

2. Abholgebühr (Abholeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl an Abholungen) und

3. Grundgebühr (Grundeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl der jeweiligen Sammelbehälter).

Die Grundgebühr ist nur für Sammelbehälter im Eigentum der Stadt Wien zu entrichten.

(3) Der Grundbetrag (Abs. 1) für einen Sammelbehälter mit 110 Liter Fassungsvermögen und die Gewichtseinheits-, Abholeinheits- und Grundeinheitsgebühr (Abs. 2) sind durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern kann der Gemeinderat einen Zuschlag in der Höhe von 30 vH des Grundbetrages für jeden Sammelbehälter im Umleersystem festsetzen.

(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, indem der Grundbetrag für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22 Abs. 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern.§ 37

Änderung der Abgabe

§ 37. (1) Wird im Umleersystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 1 oder 6 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenerhöhung, so erhöht sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.

(2) Wird im Umleersystem auf Grund eines schriftlichen Antrags des Abgabepflichtigen die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 2 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Einlangen des Antrags beim Magistrat folgt.

(3) Wird im Abholsystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder die Anzahl der für die Liegenschaft geltenden Abholungen geändert (§ 22a Abs. 3, 4 und 6), so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.

Abgabeschuldner und Haftungspflichtige

§ 38. (1) Abgabeschuldner ist der Eigentümer der Liegenschaft, für die die Abgabepflicht besteht; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Im Fall einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen dauert die Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers (Miteigentümers) bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem die Änderung eingetreten ist; der neue Eigentümer (Miteigentümer) haftet für alle rückständigen Abgabenbeträge, die seit dem Beginn des der Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.

(2) Wird aus dem Gebrauch von öffentlichem Grund ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen und ist aus dieser Tätigkeit nach allgemeinen Erfahrungen ein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten, trifft die Abgabepflicht denjenigen, dem der wirtschaftliche Nutzen tatsächlich zufließt.

Festsetzung der Abgabe

§ 39. (1) Die Jahresabgabe im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.

(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen Werte im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind.

(3) Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß § 22 oder § 22a erlassen werden.

Fälligkeit

§ 40. Die jährliche Abgabe wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig.

Einschränkung der Müllabfuhr

§ 41. Bei einer drei volle Kalendermonate übersteigenden Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr aus Gründen, die nicht vom Abgabepflichtigen zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt, behördliche Vorschriften, Behinderung der Zufahrt oder Abfahrt), entsteht mit Beginn des vierten Kalendermonates der Einschränkung oder Unterbrechung ein Anspruch auf Abgabenminderung im Umfang der Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr. Dieser Anspruch ist bei sonstigem Verlust binnen eines Monates nach seinem Entstehen beim Magistrat geltend zu machen

8. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Bauwerke auf fremdem Grund und Boden

§ 42. Für Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) und für deren Eigentümer sowie für im Grundbuch eingetragene Fruchtnießer gelten sinngemäß die sonst nur die Liegenschaften und Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Kleingartenanlage mit Vertretung

§ 43. (1) Bei Kleingartenanlagen mit Vertretung können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die sonst nur für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auf die Benützer der Kleingärten sinngemäß Anwendung finden.

(2) Erfolgt die Verwaltung einer Kleingartenanlage durch einen Kleingärtnerverein im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, BGBl. Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009, so gilt dieser als Vertreter aller Benützer der einzelnen Kleingärten. Diese Vertretungsbefugnis kann durch den jeweiligen Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen werden. Ebenso kann der Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen. Der Widerruf wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einbringung des Widerrufs beim Magistrat folgt, wirksam.

(3) Werden Benützer einer Kleingartenanlage, die von einer Verordnung nach § 19b erfasst ist, durch einen Kleingärtnerverein vertreten, kann der Magistrat über schriftlichen Antrag des Kleingärtnervereines die jeweilige Art und Anzahl der Sammelbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festsetzen, wobei § 22 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Volumen der einzelnen festgesetzten Sammelbehälter 770 Liter nicht unterschreiten darf. Je vertretenem Kleingarten ist eine Jahresabgabe zu berechnen, indem der sich aus § 36 Abs. 1 und 4 ergebende Betrag um 5 vH zu verringern und durch die Anzahl aller Kleingärten zu dividieren ist.

(4) Der Magistrat hat die Jahresabgabe für alle vom Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein vorzuschreiben, wobei die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfällt.

5) Die Jahresabgabe wird

1. nach Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Kleingärtnervereins für alle Benützer der Kleingärten oder

2. bei Widerruf der Vertretungsbefugnis durch einen Benützer diesem gegenüber

ab dem nächstfolgenden Monatsersten gemäß § 36 berechnet.

Dingliche Wirkung der Bescheide

§ 44. Die nach diesem Gesetz gegenüber Eigentümern von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

…"

Da sich die vom Beschwerdeführer gepachtete Parzelle in einer für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Kleingartenanlage befindet, waren der Berechnung der gegenständlichen Abgabe auch 52 Wochen zugrundezulegen. Die vorgenommene Berechnung entspricht damit den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm abgeschlossenen Pachtvertrages nicht zu einer ganzjährigen Benutzung der Parzelle berechtigt ist, da - wie auch von der belangten Behörde dargelegt - eine Entleerung des Sammelbehälters 52 mal im Jahr, unabhängig davon, ob dies aus Sicht des Beschwerdeführers notwendig wäre, vorgenommen wird, weshalb die Abgabepflicht gemäß § 35 Abs. 1 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes auch für 52 Wochen im Jahr besteht.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Ausnahmeregelung in § 18 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes beruft, bleibt der dafür jeden Nachweis schuldig. Im Übrigen behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine unbebaute Liegenschaft oder um eine Liegenschaft handelt, durch deren Benutzung durch den hiezu Berechtigten das ganze Jahr über kein Müll anfällt.

Das Anliegen des Beschwerdeführers, er wolle nur eine Gebühr für 34 Entleerungen des Sammelbehälters entrichten, da er sich die restlichen Wochen nicht auf dieser Parzelle aufhalte, geht insoweit ins Leere, als er dabei übersieht, dass für diese Kleingartenanlage eine wöchentliche Entleerung des Sammelbehälters das ganze Jahr über vorgesehen ist und offenbar auch von anderen Pächtern sehr wohl genutzt wird.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick darauf, dass sich die im gegenständlichen Fall zu treffende rechtliche Beurteilung bereits aus den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

 

Wien, am 9. Juni 2020