Volltext

BFG 08.06.2020, RV/7102103/2020

Zurückweisung wegen Verspätung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102103.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 98 Abs. 2 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Vorlageanträge vom 13.4.2020 gegen die Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen) des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14. bzw 16.8.2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 bzw 2018 beschlossen:

Spruch

I. Die Vorlageanträge werden gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat am 14.8.2019 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2016 erlassen und am selben Tag elektronisch in die DataBox der Beschwerdeführerin zugestellt.

Die belangte Behörde hat am 16.8.2019 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2018 erlassen und am selben Tag elektronisch in die DataBox der Beschwerdeführerin zugestellt.

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen Beschwerdevorentscheidungen binnen eines Monats ab Zustellung ein Vorlageantrag gestellt werden. Diese Frist ist auch der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide zu entnehmen und endete - weil der 14.9. ein Samstag war - für beide Bescheide am 16.9.2019. Die Vorlageanträge wurden jedoch erst am 13.4.2020 über FinanzOnline eingebracht.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2011 in Wien hauptgemeldet mit einem Wohnsitzwechsel während des laufenden Verfahrens am 10.3.2020. Ab 1.7.2019 war die Beschwerdeführerin laut Lohnzettel durchgehend bei der Caritas Wien GmbH nichtselbständig beschäftigt. Dem vorangegangen ist eine Ausbildung in einer Schule für Sozialbetreuungsberufe mit Schwerpunkt Altenarbeit, deren Kosten mit dem Vorlageantrag für 2016 geltend gemacht werden.

Um einen am 13.4.2020 elektronisch eingebrachten Antrag rechtzeitig erscheinen zu lassen, hätte eine mehrmonatige durchgängige - in der Regel urlaubsbedingte, vgl VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0014 - Abwesenheit von der Abgabestelle vorliegen müssen (vgl § 98 Abs 2 BAO). Hinweise darauf sind jedoch weder ersichtlich, noch wurden sie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, auch nicht als Reaktion auf die Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht. Ein allfälliges technisches Gebrechen in der Sphäre des Bescheidadressaten wäre unbeachtlich (vgl VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105); ebenso die temporäre Abwesenheit wegen einer Übersiedelung (vgl VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0014).

Daher war der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Ist eine Partei außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kann sie Verfahrenshilfe beantragen (§§ 63 ff ZPO). Der Antrag ist im Fall der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht, sonst beim angerufenen Höchstgericht einzubringen (§§ 82 Abs 3 VfGG, 61 VwGG). Formulare hierfür finden sich auf den Websites der jeweiligen Gerichte (www.bfg.gv.at, www.vwgh.gv.at, www.vfgh.gv.at). Anträge auf Verfahrenshilfe können persönlich, schriftlich oder elektronisch (siehe dazu die Websites, E-Mail ist keine geeignete Form) eingebracht werden.

 

Wien, am 8. Juni 2020