Volltext

BFG 15.05.2020, RV/2100764/2019

Ablaufverfügung und Festsetzung von Aussetzungszinsen vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100764.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 1 BAO · § 212a Abs. 5 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 21.05.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde - Finanzamt Graz-Stadt - vom 01.04.2019, betreffend

Spruch

1. den Ablauf der Aussetzung § 212a BAO und

2. über die Festsetzung von Aussetzungszinsen

zu Recht erkannt:

 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Umsatzsteuerbescheid 2015 setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer mit einer Zahllast von 5.697,32 € fest, woraus eine Nachbelastung gegenüber den bisher eingereichten Vorauszahlungen von (-) 11.835,59 in Höhe von 17.532,91 € resultierte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, die mit Bescheid vom 6.3.2017 antragsgemäß bewilligt wurde.
Mit Bescheiden vom 1.4.2019 wurde der Ablauf der beantragten Aussetzung der Einhebung verfügt und gleichzeitig Aussetzungszinsen in Höhe 499,69 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass die bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung abgelaufen sei.
In ihrer Beschwerde führte die Bf. aus, es sei eine Beschwerde innerhalb offener Frist eingebracht, aber noch nicht erledigt worden. Gleichzeitig wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet.
Mit Vorlagebericht vom 9.7.2019 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Unter Hinweis auf die oa. erlassenen Bescheide gestand die belangte Behörde zu, dass noch keine Beschwerdevorentscheidung und die Ablaufverfügung daher verfrüht erlassen worden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Da zur Umsatzsteuer 2015 noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, war die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid im Sinne des Beschwerdebegehrens aufzuheben. Gleichzeitig entbehrt damit auch die Vorschreibung der Aussetzungszinsen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, weshalb diese ebenfalls rückgängig zu machen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

 

 

Graz, am 15. Mai 2020