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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adresse Bf.***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom 4.9.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 1.8.2017, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015 beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):
§ 261 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
§ 300 BAO lautet:
"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer (Bf.) durchgeführten Betriebsprüfung erließ die belangte Behörde u.a. die hier angefochtenen Bescheide vom 1.8.2017 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4.9.2017 wies die belangte Behörde mit für jedes Streitjahr gesondert erlassenen Beschwerdevorentscheidungen, allesamt datiert mit 16.3.2018, ab.
Mit elektronischen Eingaben vom 23.4.2018 wurden dagegen (für jedes Streitjahr gesondert) Vorlageanträge erhoben. Darin wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Folge legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Schreiben der steuerlichen Vertreterin des Bf. vom 25.5.2020 wurde die Zustimmung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie der Beschwerdevorentscheidungen durch die belangte Behörde erteilt (§ 300 Abs. 1 lit. a BAO).
Mit Beschluss vom 28.5.2020 hat das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung an die belangte Behörde weitergeleitet und dieser unter Setzung einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen, die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerdevorentscheidungen aufzuheben (§ 300 Abs. 1 lit. b BAO).
Mit elektronischer Eingabe vom 3.6.2020 hat die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht davon verständigt, die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerdevorentscheidungen aufgehoben und neue Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015 erlassen zu haben (§ 300 Abs. 5 BAO).
Die belangte Behörde hat dem Bundesfinanzgericht überdies Ablichtungen sowohl des Aufhebungsbescheides als auch der neuen Sachbescheide zukommen lassen. Diese Bescheide, allesamt mit 3.6.2020 datiert, wurden dem Bf. nachweislich zugestellt. Dies geschah fristgerecht im Sinne des § 300 Abs. 1 lit. c BAO.
Bei den von der belangten Behörde entsprechend dem Verbindungsgebot des § 300 Abs. 3 BAO erlassenen Bescheiden vom 3.6.2020 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015 handelt es sich um an die Stelle der angefochtenen Bescheide tretende Bescheide im Sinne des § 261 Abs. 1 lit. a BAO (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 300 Rz 13). Diese Bescheide entsprechen der zwischen den Verfahrensparteien im Rahmen einer Streitbeilegung hergestellten einvernehmlichen Lösung.
Da in diesen Bescheiden dem (eingeschränkten) Beschwerdebegehren des Bf. Rechnung getragen wird, war die Beschwerde vom 4.9.2017 gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO i.V.m. § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO i.V.m. § 274 Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im vorliegenden Fall verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 9. Juni 2020