Volltext

BFG 09.06.2020, RV/7102425/2020

Einkommensteuer: Freibeträge für Behinderte

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102425.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 · § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen · § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen · § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Rauscher über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 11. März 2020 den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 18. Februar 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Einkommensteuer wird festgesetzt mit …………………………………………….. - 1.621,00 €.

Berechnung der Einkommensteuer:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT stpfl. Bezüge (245) ……………………….. 26.597,76 €

Gesamtbetrag der Einkünfte ………………………………………………………………… 26.597,76 €

Sonderausgaben (§ 18 ESTG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben ……………………………………………………………. - 60,00 €
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z.7 EStG 1988 ……………………………………………….. - 185,00 €
Kirchenbeitrag …………………………………………………………………………………………… - 112,44 €

Außergewöhnliche Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988………………. - 445,75 €
Selbstbehalt ………………………………………………………………………………………………… 445,75 €
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung ………………………………………………………………………………………………... - 2.892,00 €
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen …………………………………………………………………… - 1.441,20 €

Einkommen ………………………………………………………………………………………………….. 21.907,12 €

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00 ……………………………………………………………………………. 0,00 €
25 % für die weiteren 7.000,00 ……………………………………………………………………….. 1.750,00 €
35 % für die restlichen 3.907,12 € ……………………………………………………………………. 1.367,49 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge ……………………………………………………………….. 3.117,49 €

Pensionistenabsetzbetrag …………………………………………………………………………………… 0,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge …………………………………………………………… 3.117,49 €

Die Steuer der sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00 ……………………………………………………………………………………… 0,00 €
6 % für die restlichen 3.812,96 …………………………………………………………………………….. 228,78 €

Einkommensteuer ………………………………………………………………………………………….. 3.346,27 €

Anrechenbare Lohnsteuer (260) ………………………………………………………………………….. - 4.966,98 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 ………………………………………………………………….. - 0,29 €

Festgesetzte Einkommensteuer …………………………………………………………………… - 1.621,00 €

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 vom 29.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag, einen pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung (Magen) sowie den pauschalen Freibetrag für ein auf die behinderte Person zugelassenes KFZ wegen einer festgestellten Mobilitätseinschränkung.

Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18.02.2020 wurden der Absetzbetrag und die beiden Freibeträge nicht gewährt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können, weil die Einkünfte der Ehepartnerin über dem Grenzbetrag von 2.200 € lägen. Die pauschalen Freibeträge im Zusammenhang mit der Diätverpflegung sowie der KFZ-Nutzung auf Grund einer Mobilitätseinschränkung seien nicht anzuerkennen gewesen, weil laut den durch das Bundessozialamt übermittelten Daten keine Notwendigkeit in diesem Zusammenhang bescheinigt worden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Gewährung des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung sowie abermals den Freibetrag für ein auf die behinderte Person zugelassenes KFZ wegen einer festgestellten Mobilitätseinschränkung. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Behinderten-Parkausweis nach § 29b StVO vom 30.01.2009, einen Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.07.2009 (der einen Behinderungsgrad von 30% bescheinigt), einen Notfallpass für Muskelerkrankte sowie einen Befundbericht des LKH Horn aus dem Jahr 2008 (mit der Diagnose Myasthenia Gravis) vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2020 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ab, indem sie den pauschalen Freibetrag für ein auf die behinderte Person zugelassenes KFZ wegen einer festgestellten Mobilitätseinschränkung auf Grund des Vorliegens eines unbefristet ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO gewährte. Den pauschalen Freibetrag für Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG gewährte die belangte Behörde hingegen nicht, da dieser dem Beschwerdeführer auf Grund des ganzjährigen Pflegegeldbezuges nicht zustehe. Die pflegebedingten Kosten seien durch diese Geldleistungen abgegolten.

Mit (als Vorlageantrag wirkendem) Schreiben vom 18.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des pauschalen Freibetrages für Diätverpflegung in Höhe von 51 € monatlich. Seit 2009 leide er an zwei verschiedenen Krankheiten, die eine Diätverpflegung notwendig machten. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom 12.06.2017 über die Notwendigkeit einer Diätverpflegung, einen Befundbericht vom 22.11.1999 sowie einen Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit von Diäten durch das Bundessozialamt vom 18.06.2009 bei.

Mit Vorlagebericht vom 29.05.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF durch eine Bescheinigung eines Arztes oder durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erfolgen könne. Gemeinsam mit dem Schreiben vom 18.04.2020 sei nun eine ärztliche Bestätigung in diesem Zusammenhang vorgelegt worden. Weiters liege der belangten Behörde ein Aktenvermerk vom 27.07.2010 vor, der die Einsichtnahme in den Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.07.2010 (der die Notwendigkeit einer Gallendiät seit 2005 bestätige) dokumentiere. Der pauschale Freibetrag für die Diätverpflegung (Galle: 51 € pro Monat) wäre daher anzuerkennen. Bezüglich der Nichtanerkennung des pauschalen Freibetrages für Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG werde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

[...]

1. Freibetrag wegen Behinderung

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen ua. durch eine eigene körperliche Behinderung und erhält der Steuerpflichtige keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, …), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu (vgl. § 35 Abs. 1 EStG 1988).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es auf Grund des ganzjährigen Pflegegeldbezuges nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den (in der Beschwerde beantragten) Freibetrag wegen Behinderung nicht gewährt hat.

2. Freibetrag bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Fortbewegung

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen).

Die Mehraufwendungen gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen).

Da die belangte Behörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages beim Beschwerdeführer vorliegen, war ihm dieser (mit Abgabenerklärung und mit Beschwerde beantragte) Freibetrag - wie schon in der Beschwerdevorentscheidung - zu gewähren (190 € x 12 = 2.280 €).

3. Freibetrag für die Diätverpflegung

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten ua. bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen).

Die Mehraufwendungen gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen).

Da die belangte Behörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages beim Beschwerdeführer vorliegen, war ihm dieser (mit Abgabenerklärung und mit Schreiben vom 18.04.2020 beantragte) Freibetrag - wie im Vorlagebericht angeregt - auch zu gewähren (51 € x 12 = 612 €).

Der angefochtene Bescheid war daher unter Gewährung der Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung von insgesamt 2.892,00 € (= 2.280 € + 612 €) abzuändern.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

 

Wien, am 9. Juni 2020