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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***Adr-V***, betreffend die Beschwerde vom 31. Jänner 2017 gegen den Bescheid über die Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 24. November 2016, zugestellt am 6. Dezember 2016, zog das Finanzamt den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer der ***1*** gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO zur Haftung für Lohnsteuerschuldigketien der Zeiträume 2011 und 2012 heran.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 31. Jänner 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 1. März 2017, zugestellt am 3. März 2017, wurde mit Schriftsatz vom 2. April 2017 der Vorlageantrag eingebracht.
In Beantwortung des Vorhaltes vom 24. Juni 2020 brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf die verspätete Beschwerde vor, dass im bekämpften Bescheid die Steuernummer ***2*** angegeben werde und die Zustellung des Bescheides nicht an die private Meldeadresse - ***3*** - erfolgt sei. Somit wäre die Zustellung an eine Adresse gegangen, an der einige Gesellschaften des Beschwerdeführers ihren Sitz hätten. Jene Gesellschaft, welche in der Insolvenz gewesen und mit 23. Juli 2016 gelöscht worden sei, habe niemals die im Bescheid angeführte Sitzadresse gehabt. Aus diesem Grund sei angenommen worden, dass das Verfahren unter der genannten Abgabennummer geführt werde. Die Fristverlängerung sei deshalb auch unter dieser Steuernummer eingebracht worden, was seitens des Finanzamtes akzeptiert worden sei. Somit sei aus Sicht des Abgabepflichtigen die Grundlage für den Antrag auf Fristverlängerung die angeführte und nicht seine persönliche Steuernummer gewesen, da ja auch keine persönliche Zustellung erfolgt sei.
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Haftungsbescheid wurde laut Zustellnachweis am 6. Dezember 2016 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete gemäß § 108 Abs. 2 und 3 BAO somit am Montag, dem 9. Jänner 2017, weil mit dem 6. Jänner 2017 das Ende der Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fiel und darauf ein Samstag und ein Sonntag folgte.
Da die Beschwerde mittels Telefax erst am 31. Jänner 2016 beim Finanzamt eingebracht wurde, erweist sich diese als verspätet.
Eine wirksame Fristverlängerung zur Einbringung der Beschwerde liegt nicht vor.
Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) gilt ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist.
Ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Antragsberechtigt sind diejenigen, die nach § 246 zur Einbringung der Beschwerde berechtigt sind (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der am 29. Dezember 2016 über FinanzOnline unter der Teilnehmeridentifikation der ***1*** eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist vermag am Fristablauf zur Einbringung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Der Antrag berührte den Lauf der Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer nicht.
Angemerkt wird, dass sich der Hauptwohnsitz des Haftenden im Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides entgegen den Ausführungen des Beschwerdevertreters in der Vorhaltsbeantwortung vom 5. Juli 2020 laut Melderegister und den Daten zur Steuernummer an der Adresse "***7***" befand. An diese Abgabestelle wurde der angefochtene Bescheid am 6. Dezember 2016 auch zugestellt. Es erfolgte somit sehr wohl die Zustellung persönlich an den im Bescheid bezeichneten Haftenden. Die Meldeadresse "***6***" scheint erst ab dem 11. Jänner 2018 im Melderegister als Hauptwohnsitz auf. Aufgrund der herangezogenen Rechtsgrundlage für die Haftung und der Bescheidadressierung konnte der Beschwerdeführer keinesfalls davon ausgehen, dass sich der Haftungsbescheid gegen die Primärschuldnerin richtet. Im Übrigen lautet die Steuernummer der ***1*** auf ***4*** und nicht wie im Bescheid angeführt auf ***2***.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter auch die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden nach § 260 BAO. Der Beschluss konnte daher ohne Befassung des Senates getroffen werden.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer wurde betreffend die Fristversäumung Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung einer Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und die Zurechnung eines über FinanzOnline eingebrachten Anbringens ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung bzw. der FinanzOnline-Verordnung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt deshalb nicht vor. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 27. Juli 2020