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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 17. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 3. Dezember 2015 zu Steuernummer xxxxxxxxxxxx, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 9. August 2016 wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit in der Arztpraxis ihres Ehegatten sowie aus einem weiteren Dienstverhältnis.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 3.12.2015 wurden die Einkünfte aus der Tätigkeit in der Arztpraxis gemäß dem der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzettel in Höhe von 23.336,32 € (Bezugszeitraum: 1.1. - 31.12 2014) angesetzt.
Die Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe infolge der schweren Erkrankung ihres Ehemannes nur bis inklusive Juli 2014 Gehalt von ihrem Ehemann erhalten.
Nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen bei den steuerlichen Vertretern und der Masseverwalterin des Ehemannes wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2016 als unbegründet ab.
Die Bf. brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung am 9.8.2016 einen - nicht unterschriebenen - Vorlageantrag ein.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 4.5.2020 wurde der Bf. gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO aufgetragen, den Mangel des Vorlageantrages vom 9.8.2016 (fehlende Unterschrift des Vorlageantrages) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls der Vorlageantrag als zurückgenommen gelte.
Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am 8.5.2020 zugestellt.
Die Bf. ist dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Da die Bf. dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, gilt der Vorlageantrag mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 4. Juni 2020