Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***4*** über die Beschwerde der ***5***, vertreten durch ***6***, vom 27. Juni 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch ***7***, vom 19. Juni 2019, betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen gem. § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Aufgrund des gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 12.849,08 (bestehend aus Einkommensteuervorauszahlung, kurz ESt-Vz, 2019, USt-Vz 2018 und 2019 sowie einem Säumniszuschlag 2019; siehe Rückstandsausweis vom 11. Juni 2019), wurden aufgrund der im Vollstreckungsverfahren durchgeführten Amtshandlung vom 17. Juni 2019 gem. § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO Pfändungsgebühren samt Auslagenersätze in Höhe von € 129,74 (€ 128,49 +
€ 1,25) vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch einen ihrer Vertreter mit Anbringen vom 27. Juni 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Angelegenheit in Abklärung sei und eine Begründung bis 15.8.2019 nachgereicht werde.
Mit Anbringen vom 26. Juli 2019 wurde eine Ergänzung zu Beschwerden, unter anderem der gegenständlichen eingebracht.
Darin wurde ausgeführt, dass mit 10.12.2018 gegen zahlreich ergangene Bescheide Beschwerde erhoben wurde. Insbesondere wurde dabei beantragt den Vorauszahlungsbescheid 2019 dementsprechend anzupassen.
Bis dato sei die Berufung gegen den ESt-Vz-Bescheid 2019 wie auch gegen weitere Bescheide nicht behandelt worden. Es seien schon mehr als 7 Monate verstrichen. Es sei noch immer keine Anpassung der ESt-Vz für 2019, welche richterweise auf Null zu lauten habe, erfolgt.
Bei rascher Erledigung der Berufung(en), wäre die ESt-Vz 2019 schon längst auf Null angepasst worden. Die Bf wäre keine säumige Zahlerin und folglich könne ihr kein Verschulden wegen der langen Verfahrensdauer vorgeworfen werden.
Es werde daher beantragt den gegenständlichen Gebührenfestsetzungsbescheid aufzuheben.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Oktober 2019 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Rückstandsausweises vom 11.6.2019 über € 12.849,08 die Pfändungsgebühren im Zuge der Außendiensthandlung per 19.6.2019 zu Recht festgesetzt worden seien. Diese werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass wenn sich aufgrund der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 eine neue Bemessungsgrundlage ergäbe, ein Antrag auf Neuberechung der Gebührenfestsetzung gemäß
§ 26/6 AbgEO gestellt werden könne.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom 7. November 2019 Vorlageantrag.
In der Begründung wurde ergänzend vorgebracht, dass wie oben vorgebracht auf die gesamten Rechtsmittel als Folge der Betriebsprüfung verwiesen werde.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Die erfolgte Vollstreckungshandlung vom 17. Juni 2019 blieb unbekämpft.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommen Geldbetrag.
Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Wie aus dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde die am 17. Juni 2019 durchgeführte Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren nicht bekämpft.
Strittig ist alleine ob aufgrund der nach Ansicht der Bf in unrichtiger Höhe festgesetzten EVZ-Vorauszahlungen für 2019 (siehe dazu das anhängige Beschwerdeverfahren) die gegenständlichen Gebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt wurden oder nicht.
Wie sich aus § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO ergibt, hängt die Vorschreibung von Gebühren und Auslagenersätzen alleine von der Durchführung einer Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren ab. Aufgrund der durchgeführten Amtshandlung vom 17. Juni 2019 wurden die gegenständlichen Gebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt.
Auf die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung, hier betreffend die ESt-Vz 2019, sowie dem Verweis auf die gegen die Betriebsprüfung erhobenen Rechtsmittel, kommt es daher nicht an.
Wie schon vom Finanzamt in der BVE hingewiesen wurde, kann nach Herabsetzung von Abgabenschulden über Antrag gem. § 26 Abs. 6 AbgEO eine Neuberechnung (Herabsetzung) der Gebühren erfolgen.
Da keine weiteren relevanten Gründe vorgebracht wurden, war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 3. Juli 2020