Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** über die Beschwerden der ***2***, vertreten durch ***3***, je vom 18. Juli 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch ***4***, je vom 11. Juni 2019, betreffend die Vorschreibung eines ersten und zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Salzburg-Stadt je vom 11. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) ***2***, ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 107,66 vorgeschrieben, weil die Einkommensteuervorauszahlung (kurz ESt-Vz) für 04-06/2019 in Höhe von € 5.383,-- nicht bis zum Fälligkeitstag dem 15.5.2019 und ein zweiter Säumniszuschlag in Höhe von € 53,83 vorgeschrieben, weil die ESt-Vz 01-03/2019 nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit ( Erg. am 15.5.2019) entrichtet wurden.
Gegen diese Bescheide brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin (im Wege von FinanzOnline) mit Anbringen je vom 18. Juli 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Darin wurde ausgeführt, dass eine Begründung nächste Woche nachgereicht werde.
Mit Anbringen vom 26. Juli 2019 wurde eine Ergänzung zu Beschwerden, unter anderem der gegenständlichen eingebracht.
Darin wurde ausgeführt, dass mit 10.12.2018 gegen zahlreich ergangene Bescheide Beschwerde erhoben wurde. Insbesondere wurde dabei beantragt den Vorauszahlungsbescheid 2019 dementsprechend anzupassen.
Bis dato sei die Berufung gegen den ESt-Vz-Bescheid 2019 wie auch gegen weitere Bescheide nicht behandelt worden. Es seien schon mehr als 7 Monate verstrichen. Es sei noch immer keine Anpassung der ESt-Vz für 2019, welche richterweise auf Null zu lauten habe, erfolgt.
Bei rascher Erledigung der Berufung(en), wäre die ESt-Vz 2019 schon längst auf Null angepasst worden. Die Bf wäre keine säumige Zahlerin und folglich könne ihr kein Verschulden wegen der langen Verfahrensdauer vorgeworfen werden.
Es werde daher beantragt die gegenständlichen 2 Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben.
Diese Beschwerden wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidungen je vom 9. Oktober 2019 als unbegründet abgewiesen.
In den Begründungen wurde ausgeführt, dass die ESt-Vz 4-6/2019 nicht (fristgerecht) mit 15.5.2019 (Erg. Fälligkeitstag) entrichtet wurde, die ESt-Vz 1-3/2019 nicht spätestens 3 Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (Erg. das ist der 15.5.2019) entrichtet wurde. Die Festsetzungen seien daher zu Recht erfolgt.
Hingewiesen wurde jeweils darauf, dass im Falle der Stattgabe der Beschwerde gegen den ESt-Vz-Bescheid 2019 die Säumniszuschläge gem. § 217/8 BAO abgeschrieben würden.
Dagegen richten sich die mit Anbringen je vom 7. November 2019 durch einen weiteren Vertreter der Bf gestellten Vorlageanträge
Darin wurde auf die gesamten Rechtsmittel als Folge der Betriebsprüfung verwiesen.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gem. § 217 Abs. 3 erster Satz BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist.
Gemäß § 217 Abs. 3 zweiter Satz BAO beträgt dieser 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Unbestritten blieb, dass die gegenständlichen Einkommensteuervorauszahlungen für 01-03/2019 und 04-06/2019 in Höhe von jeweils € 5.383,-- nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem 15.5.2019, bzw. drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit (das war der 15.2.2019) somit ebenfalls zum 15.5.2019 entrichtet wurden.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei Verhängung von Säumniszuschlägen zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig (richtig erfolgt) ist, ist daher ohne Belang (siehe VwGH vom 26.5.1999, 99/13/0054).
Der Einwand der Bf mit Hinweis auf das Beschwerdeverfahren, dass die ESt-Vz 2019 zu Unrecht noch nicht mit Null festgesetzt worden ist und die Bf deshalb keine säumige Zahlerin ist, geht daher ins Leere. Daher bleibt aber auch der Verweis auf die gesamten Rechtsmittel die infolge der Betriebsprüfung eingebracht wurden, ohne Belang.
Wie schon vom Finanzamt in den BVE`s hingewiesen wurde, wären nach Stattgabe der Beschwerde gegen den ESt-Vz-Bescheid 2019 die Säumniszuschläge gem. § 217 Abs. 8 BAO (von Amts wegen) abzuschreiben.
Da kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet wurde, kommt der Bescherde keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz, bzw. ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 6. Juli 2020