Volltext

BFG 29.05.2020, RV/6100517/2019

Beschwerde gegen Sicherstellungsauftrag gem. § 232 Abs. 3 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100517.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 232 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, vertreten durch B, vom 7. April 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch C, vom 1. März 2016, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Sicherstellungsauftrag wird auf den Betrag von € 31.618,48 eingeschränkt.

Die Abgabenansprüche gliedern sich wie folgt:
Umsatzsteuer für 2012 € 3.538,25, 2013 € 6.794,08, 2014 € 13.022,62 und 2015 € 8.263,53.

Der Betrag mit dem der Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Finanzamt Salzburg-Stadt Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages hintanhalten kann, wird mit € 31.618,48 festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 1. März 2016 erließ das Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen den Beschwerdeführer (Bf) A gem. § 232 Abs. 3 BAO einen Sicherstellungsauftrag für Umsatzsteuern der Jahre 2012- 2015 der Fa. D, FN XZ, (kurz KG) in Höhe von € 39.062,23.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundlage für die Sicherstellungsmaßnahme das derzeit anhängige Finanzstrafverfahren gegen den Bf (StrafNr. E), sowie gegen den mitbeschuldigten Verband (SN F), bilde.

Auf die allgemeinen Ausführungen zur Stellung des Bf lt. Firmenbuch, bzw. der KG, welche im Gastronomiebereich tätig ist, wird verwiesen.

Aufgrund finanzstrafrechtlicher Ermittlungen bei einer Zulieferfirma bestehe nach Auswertung von Beweismaterial betreffend die KG als Kunde der begründete Verdacht, dass der Bf Schwarzlieferungen erhalten hat und diese im betreffenden Gastronomiebetrieb ohne Erfassung in den steuerlichen Aufzeichnungen verkauft und in diesem Zusammenhang im Zeitraum 2012 bis laufend Erlösverkürzungen in noch festzustellender Höhe bewirkt habe.
Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Bf als steuerlich Verantwortlicher der KG fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Auf die Darstellung der aufgrund eines Rechnungspaares hochgerechneten Schwarzumsätze, aufgrund der sich die betreffenden Umsatzsteuerbeträge ergeben, wird verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Abgabenanspruch im angeführten Umfang gegen die KG gem. § 4 Abs. 1 BAO iVm § 19 abs. 2 UStG 1994 entstand sei.

Zur wirtschaftlichen Lage der KG wurde ausgeführt, dass kein ausreichendes Vermögen (weder nennenswerte Aktiva lt. Bilanz 2014 noch Grundvermögen, noch weiteres Vermögen) vorhanden sei.

Auf die Darstellung der anzuwendenden Bestimmungen des § 232 Abs. 1 und Abs. 3 BAO wird verwiesen.

Zur Erschwerung und Gefährdung der Einbringung der Abgaben beim Bf selbst wurde auf die bisher erklärten Einkünfte für die Jahre 2012-2014 (€ 38.000,--; Erg. jährlich ca. € 12.700,--) verwiesen, aus denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten musste. Die Einkünfte der Gattin seien ebenfalls nur von untergeordneter Bedeutung.
Festgestellt wurde, dass auf den Bf keine Kraftfahrzeuge zugelassen sind und die im Jahr 2013 erworbene Eigentumswohnung durch Einräumung von Pfandrechten (Erg. mehr als das doppelte des Kaufpreises) stark belastet ist.

Aufgrund der dargestellten Umstände wurde die Erlassung des Sicherstellungsauftrages als zulässig angesehen.
Die Ermessensentscheidung wurde aufgrund der vorliegenden Gefährdung der Einbringlichkeit im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu Ungunsten des Bf getroffen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 7. April 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Darin wurden die Vorwürfe zur Gänze bestritten. Der Bf habe weder Schwarzrechnungen noch Doppelrechnungen verwendet oder gar verlangt. Im Übrigen habe er mit dem Rechnungswesen der Verkäuferfirma nichts zu tun.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt:
Betreffend Rechnungssplittung stamme der handschriftliche Zahlungsvermerk nicht von ihm, sondern sei der Verkäuferfirma zuzuordnen. Die Zweite, ihm unbekannte, Rechnung habe er nicht bezahlt.
Mit doppelten Leergutrechnungen habe er ebenfalls nichts zu tun, und liege die Doppelverrechnung von Leergebinde ausschließlich in der Verantwortung der Verkäuferfirma.

Zum Vorwurf eines Privatkaufes wurde darauf verwiesen, dass dieser tatsächlich privat für die Feier seines Hochzeitstages mit vielen Gästen erfolgt sei.
Auf die Ausführungen betreffend eines neuen Getränkes, wobei letztlich eine viel geringere Menge zur Probe gekauft worden sei, wird verwiesen.

Weder der Bf bzw. die KG hätten irgendeine Abgabenhinterziehung begangen.

Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2019 als unbegründet abgewiesen.
Auf die allgemeinen Ausführungen zu § 232 und § 11 BAO wird verwiesen.

Insbesondere wurde auf die inzwischen abgeschlossene Betriebsprüfung (Bericht vom 24.9.2018) und die dortigen Feststellungen (beispielsweise Differenzen zwischen Rechnungs - und Lieferscheindaten) verwiesen. Daraus ergebe sich die Bestätigung der bisherigen Verdachtslage.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass im Sicherstellungsverfahren nicht zu prüfen sei, ob der Bf tatsächlich (Erg. im Sinne des § 11) zur Haftung herangezogen werden könne. Dies sei allein im Strafverfahren zu klären.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 12. April 2019 in dem das bisherige Vorbringen aufrechterhalten und im Übrigen auf die vom Steuerberater erhoben umfangreiche Beschwerde in der Abgabensache verwiesen wurde.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.

Aus dem Abgabenkonto der KG ist zu ersehen, dass für die dem Sicherstellungsauftrag zugrunde liegenden Umsatzsteuern bescheidmäßige Festsetzungen erfolgten. Mit diesen Bescheiden (je vom 8.10.2018) wurden die Sicherstellungsbeträge für die Jahre 2012, 2013 und 2015 bestätigt, für das Jahr 2014 verringerte sich die Umsatzsteuer auf € 13.022,62.

Aus einer Mitteilung des Finanzamtes vom 26. Mai 2020 geht hervor, dass aufgrund des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages keine Sicherstellung im Pfandrechtswege oder durch Pfandrechtsvormerkung erfolgte.

Aus dem vom Finanzamt übermittelten Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 17.2.2020 ergibt sich der Verdacht einer Abgabenhinterziehung auch für die gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge und wird auf diesen verwiesen.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabebehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;

c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß § 232 Abs. 3 BAO gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.

Der gegenständliche Sicherstellungsauftrag richtet sich daher gegen den Bf als potenziell haftungspflichtigen gem. § 11 BAO für Abgaben der KG.
Es liegt daher ein Gesamtschuldverhältnis vor. Die Gefährdung (Erschwerung) muss bei allen Gesamtschuldnern, somit bei der KG als auch dem Bf, gegeben sein (siehe VwGH vom 19.12.2013, 2012/15/0036).

Zur teilweisen Stattgabe ist auszuführen, dass sich der Umsatzsteuerbetrag aufgrund der bescheidmäßigen Festsetzung für das Jahr 2014 auf € 13.022,62 verringert hat, weshalb die Sicherstellung auf diesen Betrag einzuschränken ist.

Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.

Die formellen Voraussetzungen im Sinne des Abs. 2 des § 232 BAO liegen vor, ebenso wie der Umstand eines anhängigen Finanzstrafverfahrens (siehe SN E).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Lehre ausführt, setzt die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages neben der Entstehung des Abgabenanspruches eine Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in Bezug auf eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung sowie dem Vorliegen von sonstigen Umständen voraus.

Zur Entstehung des Abgabenanspruchs ist auf die inzwischen ergangenen Abgabenbescheide für die Umsatzsteuern der Jahre 2012-2015 zu verweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss bei Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, nicht wie bei einer ordnungsgemäßen Abgabenfestsetzung , noch nicht vorliegen.
Aufgrund der durchgeführten Veranlagung der Umsatzsteuern ist für diese Beträge von der Entstehung des Abgabenanspruches auszugehen. Dazu ist auch auf den Bericht über die Betriebsprüfung vom 24.9.2018 zu verweisen.
Daran ändert die Einwendung des Bf nichts, dass gegen diese Bescheide eine umfangreiche Beschwerde eingebracht wurde, da wie oben dargestellt, das genaue Ausmaß nicht feststehen muss.
Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist im Sicherstellungsverfahren - das der Natur nach eine Sofortmaßnahe ist - nicht zu entscheiden (VwGH vom 4.6.2008, 2005/13/0041).

Zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage in Bezug auf eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ist auf die Feststellungen des Finanzamtes zu verweisen.
Demnach verfügte die KG über kein wesentliches Vermögen und konnte die Einbringung der Abgaben aufgrund der geringen Einkünfte des Bf, sowie seines stark belasteten Vermögens, als keinesfalls gesichert angesehen werden.
Dem Finanzamt ist daher zu folgen, wenn es aufgrund der vorliegenden Tatsachen von einer Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung hinsichtlich der Einbringung der Abgaben ausgegangen ist. Dazu ist anzumerken, dass der Bf den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entgegengetreten ist.

Aufgrund des anhängigen, nunmehr durch Abschlussbericht bestätigten, gerichtlichen Finanzstrafverfahrens ist die Erlassung des Sicherstellungsauftrages im Sinne des § 232 Abs. 3 BAO - auch in Bezug auf die Ermessensentscheidung - als zu Recht erfolgt anzusehen.

Hinzuweisen ist auch drauf, dass der Sicherstellungsauftrag mangels erfolgter Sicherstellungen (Pfändung bzw. Pfandrechtsvormerkung) praktisch ins Leere gegangen ist. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit seiner Erlassung.

 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die ständige Rechtsprechung des VwGH als geklärt anzusehen ist), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Salzburg, am 29. Mai 2020