Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 19. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 31. Juli 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 23. März 2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Text
Begründung
A. Sachverhalt
Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) am 31. Juli 2019 einen Bescheid über die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2018. Dieser Bescheid wurde via FinanzOnline elektronisch zugestellt, indem er in die Databox des Bf. eingebracht wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. ebenfalls elektronisch per FinanzOnline rechtzeitig eine Beschwerde, die sich gegen die Berechnung von Reisekosten richtete. Nach einem Ergänzungsverfahren, im Zuge dessen der Bf. weitere Unterlagen vorlegte, erließ das Finanzamt am 21. November 2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der es dem Beschwerdebegehren teilweise stattgab und den bekämpften Einkommensteuerbescheid änderte. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde abermals elektronisch via FinanzOnline in die Databox des Bf. zugestellt. Die elektronische Signatur weist unter der Rubrik Datum/Zeit aus: 2019-11-21T19:52:45+01:00. Somit wurde der Bescheid in diesem Zeitpunkt signiert und unverzüglich "abgeschickt". Die Einbringung in die Databox erfolgt wenig später, in diesem Fall entweder noch am 21.11.2019, spätestens aber am Tag darauf.
Am 23. März 2020 brachte der Bf. elektronisch einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag ein, der sich ohne nähere Ausführungen zum zeitlichen Ablauf gegen den Bescheid vom 21.11.2019 richtete. Mit Datum 25. Mai 2020 brachte der Bf. das gleiche als "Beschwerde gem. § 243 BAO" bezeichnete Schreiben in Papierform beim Finanzamt ein.
Mit Vorlagebericht vom 9. Juni 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wies neben inhaltlichen Ausführungen zum Beschwerdethema wie folgt auf die Verspätung hin: "Zumal der Vorlageantrag am 23.März 2020 übermittelt wurde und die Beschwerdevorentscheidung mit 21. November erlassen wurde, wird beantragt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen."
Eine Ausfertigung dieses Vorlageberichtes wurde am 9. Juni 2020 dem Bf. übermittelt, der die Ausführungen des Finanzamtes jedoch unkommentiert ließ.
B. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Der zuvor geschilderte Sachverhalt geht aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt hervor und ist unstrittig.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen, wobei die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt (§ 264 Abs. 5 BAO).
§ 97 Abs 1 BAO normiert, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen (§ 98 Abs. 2 BAO).
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, § 98 Tz 4 und die dort angeführte Judikatur). Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (BFG 22.10.2015, RV/7104573/2015). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2019 wurde dem Bf. in den Abendstunden dieses Tages, spätestens aber am nächsten Tag elektronisch in die Databox des Bf. zugestellt. Dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde nicht behauptet, ebenso wenig wurde den Ausführungen des Finanzamtes zur Verspätung entgegengetreten. Somit endete der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am 23. Dezember 2019 (Montag).
Die am 23. März 2020 elektronisch erfolgte Einbringung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung erfolgte ebenso verspätet wie der am 25. Mai 2020 in Papierform eingereichte, als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag.
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
C. Zulässigkeit einer Revision
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 29. Juni 2020