Volltext

BFG 03.06.2020, RV/7103298/2019

Schätzung der Kosten von Familienheimfahrten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103298.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 · § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 · § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 · § 106a Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 21. September 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Gutschrift sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2017 die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kinder und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 Euro. In der Beilage L1i gab der Bf an, dass er im Jahr 2017 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe und bei einem Arbeitgeber in Österreich beschäftigt gewesen sei. Er beantragte die Behandlung als in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Seine Ehegattin habe Einkünfte von 5.200 Euro gehabt. Für seine beiden Kinder (geboren 2008 und 2015) beantragte er den Kinderfreibetrag.

Im Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 21.9.2018 berücksichtigte das Finanzamt Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 Euro, aber nicht den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderfreibeträge, da der Bf für seine Kinder nicht den Kinderabsetzbetrag bezogen habe.

In der Beschwerde vom 3.10.2018 (beim Finanzamt eingelangt am 9.10.2018) wandte der Bf bezüglich Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibeträge ein, dass sein Antrag auf Familienbeihilfe noch in Bearbeitung sei.

Das Finanzamt richtete daraufhin an den Bf ein Ergänzungsersuchen. Der Bf habe Nachweise für die Wohnung bzw die Nächtigungsmöglichkeit in Wien und ein Fahrtenbuch, den Zulassungsschein und Tankbelege für die Familienheimfahrten zu übermitteln. Sollte der Bf am Dienstort nächtigen und wöchentlich zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte pendeln, bestehe kein Anspruch auf Familienheimfahrten, sondern nur auf ein Pendlerpauschale als Wochenpendler. Für die Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros habe der Bf die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales, Formular L 33, einzureichen.

Der Bf übermittelte folgende Unterlagen:

- eine Aufstellung seiner etwa alle zwei bis drei Wochen durchgeführten Fahrten von seinem Wohnort in Polen nach Wien (insgesamt 22 Fahrten hin/retour, einfache Fahrtstrecke von 600 km)
- 19 Bankauszüge für Kartenzahlungen bei Tankstellen in Polen
- einen Zulassungsschein für den PKW

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.1.2019 änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Kinderfreibeträge von insgesamt 880 Euro wurden nunmehr berücksichtigt, die Familienheimfahrten wurden jedoch nicht mehr in Abzug gebracht. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Bf die für die Familienheimfahrten benötigten Unterlagen zum Teil nicht beigebracht habe. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe nicht zu, da die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld der Partnerin 6.000 Euro übersteigen.

Mit Beschwerde vom 19.2.2019, die das Finanzamt als Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht wertete, ersuchte der Bf um Berücksichtigung der Heimfahrten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von 3.672 Euro.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf hat seinen Familienwohnsitz in Polen, wo seine Ehegattin und seine zwei Kinder (geboren 2008 und 2015) leben. In Österreich hatte der Bf im Jahr 2017 keinen Wohnsitz. Die Ehegattin bezog in Polen im Jahr 2017 Einkünfte von 9.860 Euro. Aufgrund dieser Umstände wäre eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht zumutbar bzw nicht möglich gewesen.

Der Bf war während des gesamten Jahres 2017 bei einem österreichischen Arbeitgeber als Bauarbeiter beschäftigt. Er hat in diesem Jahr nach seinen Angaben per PKW insgesamt 22 Fahrten vom Familienwohnsitz zu seiner österreichischen Arbeitsstelle unternommen und für die einfache Fahrt eine Strecke von 600 km zurückgelegt. Eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz war daher nicht möglich. Der Bf hat 19 Bankauszüge für Kartenzahlungen bei Tankstellen in Polen über insgesamt 3.589,45 PLN (entspricht ca. 860 Euro) nachgewiesen.

Folgende Hin- und Rückfahrten (14) sind mittels Tankstellenrechnungen belegt:

Fahrt nach Wien / Rückfahrt nach Polen

Tankrechnung vom

8.1. / 27.1.2017

8.1.2017, 27.1.2017

29.1. / 3.2.2017

3.2.2017

5.3. / 31.3.2017

31.3.2017

9.4. / 21.4.2017

7.4.2017, 21.4.2017

23.4. / 5.5.2017

5.5.2017

7.5. / 26.5.2017

26.5.2017

4.6. / 16.6.2017

4.6.2017

2.7. / 21.7.2017

21.7.2017

23.7. / 4.8.2017

5.8.2017

6.8. / 11.8.2017

11.8.2017

17.9. / 29.9.2017

29.9.2017

5.11. / 10.11.2017

1.11.2017

19.11. / 24.11.2017

18.11.2017

3.12. / 8.12.2017

1.12.2017

Beweiswürdigung

Von den Heimfahrten sind nur 14 Fahrten mittels Tankrechnungen aus Polen belegt. Für die übrigen Heimfahrten hat der Bf keine Tankbelege vorgelegt oder Belege aus Polen mit einem Datum, an dem er sich angeblich in Österreich aufgehalten hat. Aus letzterem lässt sich schließen, dass der Aufstellung des Bf über seine Heimfahrten nur eingeschränkte Beweiskraft zukommt. Zumindest 14 Heimfahrten sind aber jedenfalls glaubwürdig.

Entsprechend einer Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde (Formular E 9) betrugen die Einkünfte der Ehegattin im Jahr 2017 41.211,84 PLN (etwa 9.860 Euro) und liegen damit deutlich über 6.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

a. Familienheimfahrten

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Befindet sich der Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen in einer derartigen Entfernung vom Familienwohnsitz, dass die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und wird der Familienwohnsitz nicht aus privaten Gründen aufrechterhalten, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor und können die Kosten für Fahrten vom auswärtigen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter dem Titel "Familienheimfahrten" als Werbungskosten geltend gemacht werden (Wiesner/Grabner/Wanke EStG, § 20 Anm 49).

Als Werbungskosten anzuerkennende Familienheimfahrten können auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle nächtigt (Wiesner/Grabner/Wanke EStG, § 16 Anm 27).

Der Bf hat keine Angaben zu einer Wohnung oder Schlafstelle in Wien gemacht (und diesbezüglich auch keine Kosten geltend gemacht). Das Finanzamt räumt aber ein, dass in Hinblick auf die am Familienwohnsitz durch die Ehegattin erzielten Einkünfte grundsätzlich eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen wäre, und daher Kosten der Familienheimfahrten zu berücksichtigen seien. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Ansicht an.

Zur Höhe der anzuerkennenden Kosten ist festzuhalten, dass als Fahrtkosten jene Aufwendungen abzusetzen sind, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Die Kosten sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; aus der Tatsache, dass tatsächlich Familienheimfahrten stattgefunden haben, kann noch kein konkreter Werbungskostenabzug abgeleitet werden (VwGH 26. 7. 2007, 2006/15/0111).

Die Geltendmachung von Aufwendungen der Höhe nach wird durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 in Höhe von 3.672 Euro begrenzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Kosten in dieser Höhe jedenfalls anzuerkennen sind. Wenn Familienheimfahrten mit dem Kfz unternommen werden, sind die tatsächlichen Kfz-Kosten nachzuweisen. Eventuell erhaltene Ersätze sind abzuziehen. Der Nachweis der Fahrtkosten kann mit einem Fahrtenbuch erfolgen. Dieses hat die in einem Kalenderjahr gefahrene Kilometeranzahl der privaten und im Rahmen von Familienheimfahrten gefahrenen Kilometer (Anfangs- und Endkilometerstand) zu enthalten. Das Fahrtenbuch muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein. Es sind zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten. Die Aufzeichnungen müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

Im vorliegenden Fall hat der Bf kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt. Die Aufstellung des Bf, die ebenso gut nachträglich erstellt worden sein kann, enthält keine Kilometerstände und bietet keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Es sind auch nicht sämtliche, in der Aufstellung des Bf enthaltenen Familienheimfahrten durch Tankstellenbelege dokumentiert. Wie oben dargelegt, kann aber davon ausgegangen werden, dass der Bf zumindest 14 Familienheimfahrten unternommen hat. Die Fahrtkosten für diese Fahrten werden mit dem amtlichen Kilometergeld geschätzt.

Das Kilometergeld beträgt 7.056 Euro (14 x 2 x 600 km = 16.800 km x 0,42 Euro), wobei die steuerliche Berücksichtigung aber mit dem höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 in Höhe von 3.672 Euro begrenzt ist. In diesem Punkt war der Beschwerde daher Folge zu geben.

b. Alleinverdienerabsetzbetrag

Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, dass der (Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

Betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag ist die rechtliche Würdigung des Finanzamtes zu bestätigen: Da die Ehegattin im Jahr 2017 Einkünfte über 6.000 Euro bezogen hat, sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist daher nicht zu gewähren.

c. Kinderfreibeträge

Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag von 440 Euro jährlich zu. Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 sind jene, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 und Familienbeihilfe zusteht.

Das Finanzamt hat nach Überprüfung der Voraussetzungen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Kinderfreibeträge für zwei Kinder in Höhe von 880 Euro anerkannt. Das Bundesfinanzgericht folgt dieser Beurteilung, zumal dieser Punkt nicht mehr strittig ist.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine ordentliche Revision unzulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im konkreten Fall handelt es sich um eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage und um die Würdigung der vorgelegten Beweise. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.

4. Berechnung der Einkommensteuer für 2017

 

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. Bescheid

19.594,45

Werbungskosten lt. BFG

-3.672,00

Gesamtbetrag der Einkünfte

15.922,45

 

 

Sonderausgaben

-60,00

Kinderfreibeträge

-880,00

Einkommen

14.982,45

 

 

0% für die ersten 11.000

0,00

25% für die weiteren 3.982,45

995,61

 

 

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

995,61

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

595,61

 

 

Steuer für die sonstigen Bezüge

162,10

Einkommensteuer

757,71

Anrechenbare Lohnsteuer

-2.007,03

Rundung

0,32

Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)

-1.249,00

 

 

 

 

 

Wien, am 3. Juni 2020