Volltext

BFG 23.06.2020, RV/7105414/2019

Verfahrenseinstellung nach Löschung einer GmbH gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105414.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 40 Abs. 1 FBG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, ***3***, betreffend Beschwerde vom 14. November 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. Mai 2016 betreffend Körperschaftsteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 12. Mai 2016 wurde Beschwerde eingebracht mit der Begründung, dass die steuerlichen Verlustvorträge nicht in der richtigen Höhe Berücksichtigung gefunden hätten.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2019 als unbegründet abgewiesen.

Am 12. Juli 2019 wurde der Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht erhoben.

Die Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) durch das Finanzamt langte am 3. Oktober 2019 beim Bundesfinanzgericht ein.

Am 10. Dezember 2019 wurde vom Finanzamt ein Auszug aus dem Firmenbuch übermittelt, dem zu entnehmen ist, dass die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit per ***1*** amtswegig gelöscht worden ist.

Die Abgabenbehörde hat nach Anfrage des BFG vom 4. Mai 2020 mit Schreiben vom 8. Juni 2020 mitgeteilt, dass Im Falle der Abweisung der Beschwerde eine allfällige

Vertreterbestellung bloß zu zusätzlichen, verlorenen Kosten für die Abgabenbehörde führen würde, zumal infolge der Vermögenslosigkeit und Firmenbuchlöschung die betreffenden Kosten bei der Beschwerdeführerin uneinbringlich wären und dass nach Auffassung des Finanzamtes daher kein Abwicklungsbedarf bestehe.

 

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 17. 5. 2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. OGH 19. 6. 2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (vgl. Ritz, BAO5, § 79, Tz 10, 11; VwGH 21. 9. 2005, 2001/13/0059; VwGH 11. 11. 2008, 2006/13/0187).

Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfs grundsätzlich rechtswirksam (vgl. VwGH 26. 2. 2003, 98/17/0185; VwGH 28. 6. 2007, 2006/16/0220; VwGH 24. 2. 2011, 2007/15/0112; VwGH 28. 10.2014, Ro 2014/13/0035).

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z; UFS 25. 7. 2007, RV/0792-W/05; UFS 23. 5. 2011, RV/2748-W/09; UFS 13. 4. 2012, RV/1078-W/05 u. a. m.).

Nach Ansicht der Abgabenbehörde in der Stellungnahme an das BFG vom 8. Juni 2020 besteht im gegenständlichen Fall in Bezug auf die gelöschte GmbH kein Abwicklungsbedarf und damit keine Parteifähigkeit. Die Abgabenbehörde hat auch mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, einen Vertreter zu bestellen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen. Diese Einstellung durch das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss zu erfolgen (vgl. VwGH 28. 10.2014, 2014/13/0035) und dieser ergeht an die Amtspartei.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035), die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision ist daher nicht gegeben.

 

 

 

Salzburg, am 23. Juni 2020