Volltext

BFG 30.06.2020, RV/6100463/2019

Zurückweisung wegen Verspätung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100463.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 245 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 21. Juni 2019 gegen den Bescheid des ***2*** vom 20. März 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

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    Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 12. März 2019 den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 auf elektronischem Weg ein.

Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 20. März 2019 wurde der Bf. erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid wurde am 20. März 2019 durch Einstellen in die Databox zugestellt.

Am 21. Juni 2019 brachte der Bf. auf elektronischem Weg Beschwerde ein, mit der Begründung, dass die Familienheimfahrten (2,448,00 €) nicht beantragt worden seien.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juli 2019 mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Der Bf. brachte dagegen erneut Beschwerde (eigentlich Vorlageantrag) ein, wiederum mit der Begründung "Familienheimfahrten wurden nicht beantragt".

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) mit dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde vor.

Das BFG richtete in der Folge ein Schreiben an den Bf. mit dem Hinweis darauf, dass die Einbringung der Beschwerde aufgrund der Aktenlage als verspätet erscheint und gab dem Bf. die Möglichkeit, bis zum 25. Juni 2020 dazu Stellung zu nehmen.

Am 25. Mai 2020 wurde telefonisch mitgeteilt, dass der Bf. kein schriftliches Vorbringen mehr übersenden werde.

Innerhalb der vom BFG gewährten Frist erfolgte kein weiteres schriftliches Vorbringen.

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    Sachverhalt:

Der - nicht in Streit gestellte - Sachverhalt ergibt sich aus dem geschilderten Verfahrensablauf.

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    Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung in der maßgebenden Fassung) ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO4, § 245 Tz 4).

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

An die Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt gemäß § 97 Abs. 3 BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden (Satz eins). Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf (Satz zwei).

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 Satz zwei BAO (Vgl. Ritz BAO6, Rz 10 zu § 97).

§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form), BGBl. II Nr. 97/2006, idF BGBl. II Nr. 373/2012 lautet auszugsweise:

"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert."

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Hinsichtlich des Fristendes ist § 108 Abs. 2 und 3 BAO zu beachten. Unter "Zahl" ist das Datum bei Monatsfristen gemeint (vgl. Ritz, BAO6, Rz 5 zu § 108).

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes:

Der Bf. ist Teilnehmer im Verfahren FinanzOnline und hat nicht auf die elektronische Form der Zustellung verzichtet.

Im gegenständlichen Fall wurde der Einkommensteuerbescheid 2018 am Mittwoch, 20. März 2019, in die Databox des FinanzOnline-Kontos des Bf eingebracht.
Der Einkommensteuerbescheid 2018 gelangte somit am 20. März 2019 in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf und gilt daher entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO am Mittwoch, 20. März 2019, als zugestellt.

Die Beschwerdefrist des bekämpften Einkommensteuerbescheides 2018 begann somit am 20. März 2019 zu laufen.

Da der letzte Tag der einmonatigen Beschwerdefrist auf einen Samstag fiel - den 20. April 2019 - gilt Montag, 22. April 2019 als Ende der Beschwerdefrist.

Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 endete somit im gegenständlichen Fall am Montag, den 22. April 2019.

Tatsächlich brachte der Bf. erst am 21. Juni 2019 die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 im elektronischen Wege ein.

Ein gegenteiliger bzw. anderer Sachverhalt wird von Seiten des Bf nicht behauptet.

Dem Bf. wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt, dass die Einbringung der Beschwerde verspätet erfolgt ist. Die Beschwerde wurde vom Finanzamt aus diesem Grund zurückgewiesen.

Einer Beschwerdevorentscheidung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zu (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/16/0026; VwGH 23.5.2012, 2008/17/0115 mit weiteren Hinweisen). Der Bf. brachte im Vorlageantrag im Hinblick auf die Verspätung nichts vor.

Vom BFG wurde dem Bf. nochmals die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Wie am 25. Mai 2020 auch bereits telefonisch mitgeteilt, wurde dazu keine schriftliche Stellungnahme (innerhalb der dazu gewährten Frist) übermittelt.

Wenn ein Abgabepflichtiger eine elektronische Adresse bekannt gibt, an welche die Information über die elektronische Zustellung ergehen kann, so stellt diese Möglichkeit einer Verständigung lediglich eine Serviceleistung der Abgabenbehörden dar und beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Zustellung (§ 5b Abs. 2 der VO w.o.), weshalb diesbezüglich keine Ermittlungen angezeigt waren.

Die am 21. Juni 2019 auf elektronischem Weg eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 ist als verspätet anzusehen und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und es sich daher um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG handelt.

 

 

Salzburg, am 30. Juni 2020