Volltext

BFG 30.04.2020, RV/7106260/2019

Erhöhte Familienbeihilfe - Grad der Behinderung laut mehrerer SMS-Gutachten jeweils unter 50 v.H.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106260.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 11. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 22. Jänner 2019 betreffend Abweisung der Anträge vom 5. Oktober 2018 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Kinder M... und A... ab Jänner 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Am 05. Oktober 2018 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) Anträge auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Jänner 2013 wegen erheblicher Behinderung ihrer im September 2007 bzw. September 2009 geborenen Kinder ein. Als erhebliche Behinderung wurde Skoliose genannt.

Mit Bescheid vom 22. Jänner 2019 wies das Finanzamt die Anträge auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe betreffend jeweils den Zeitraum Jänner 2013 bis September 2013 bzw. ab Oktober 2013 mit folgender Begründung ab:
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind können nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin für welche sie die erhöhte Familienbeihilfe mit Antrag vom 05.10.2018 beantragt hat, leiden an Skoliose; die Fehlstellung der Wirbelsäule ist derartig, dass daraus eine Behinderung von mindestens 50% resultiert.
Beweis: einzuholende Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Kinderorthopädie
Dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder wäre daher Folge zu geben gewesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Stattgebung ihres Antrages die erhöhte Familienbeihilfe im gesetzlichen Umfang für ihre beiden Kinder M... und A... seit Oktober 2018 zuzusprechen.

Nach Einholung von die Kinder der Bf. betreffenden fachärztlichen Sachverständigengutachten erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese wie folgt:
Sachverhalt:
Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für die Kinder M..., geboren am …09.2009 und A..., geboren am …09.2007 wurde mit Bescheid vom 22.01.2019 abgewiesen, da durch die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.01.2019 ein Grad der Behinderung unter 50% festgestellt wurde.
Die im Rahmen Ihrer Beschwerde neu erstellten Gutachten vom 05.05.2019 bestätigen einen Grad der Behinderung unter 50% bei beiden Kindern.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Würdigung:
Eine unerlässliche Voraussetzung für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist, dass eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, welche bestätigt, dass der Grad der Behinderung eines Kindes zumindest die vom Gesetz geforderten 50% erreicht. Die Beihilfenbehörde ist bei ihrer Entscheidung an die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und einander nicht widersprechen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2012, 2010/16/0261, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063).
Ihre Kinder M… und A… leiden an Skoliose. Im Rahmen des gegenständlichen Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurden vom Sozialministeriumservice Sachverständigengutachten erstellt, die einen Behinderungsgrad unter 50% feststellen. Laut diesen Gutachten liegen keine schweren funktionellen Beeinträchtigungen oder eine Entstellung vor, wie für eine Einschätzung von 50% gefordert. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei nicht zu erwarten.
Im Hinblick auf die vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten sieht es das Finanzamt als erwiesen an, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum sind daher nicht erfüllt.

Der Vorlageantrag enthält folgende Begründung:
Mir ist bewusst, dass meine Kinder wegen der Skoliose nicht als schwer behindert eingestuft werden können.
Die Beschwerde habe ich deshalb eingereicht, da vom Bundessozialamt die Grade der Behinderung meiner Kinder einfach nach einem Jahr runtergesetzt worden sind, obwohl keine Besserung vorliegt, sondern eine Verschlechterung. Da der Grad der Behinderung von 30% auf 10% runtergesetzt wird vermute ich, dass das Bundessozialamt den Gesundheitszustand der Patienten nicht beachtet und fehlerhaft entscheidet.
Ich möchte daher eine schriftliche Stellungnahme wieso der Grad der Behinderung meiner Kinder herabgesetzt worden ist obwohl keine Besserung vorliegt.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Streitzeitraum, für den mit der gegenständlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe abzusprechen ist, durch den in Beschwerde gezogenen Erstbescheid des Finanzamtes definiert wird. Da im Erstbescheid - neben Anführung des Zeitraumes "Jän. 2013 - Sep. 2013" - auch der Beginn des Zeitraums "ab Okt. 2013" genannt wird, ist für das Ende des Streitzeitraums das Datum der Bescheiderlassung maßgeblich. Abzusprechen ist daher über den Zeitraum Jänner 2013 bis Jänner 2019.

Zur Sache:

Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind (für Begutachtungen nach dem Stichtag 1. September 2010) § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).

Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).

Zur Tochter der Bf.:

Dem letzten Sachverständigengutachten gingen drei Gutachten voran:
VGA vom 15. November 2017: Diagnose Skoliose: GdB 30%
VGA vom 04. Dezember 2018: Diagnose leichtgradige Skoliose: GdB 10%
VGA vom 25. April 2019: Diagnose leichtgradige Skoliose: GdB 20%

Sachverständigengutachten vom 22. August 2019:

Die Tochter der Bf. wurde am 21. August 2019 von Dr. F. untersucht:

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Physiotherapie seit einigen Monaten pausiert, Einlagen
Zusammenfassung relevanter Befunde:
keine aktuelle Befunde
Zuletzt siehe auch VGA:
Diagnosezentrum … 09/2018, diskret rechtskonvexe Scoliose der unteren BWS
mit einem Cobb-Winkel von 3,9 Grad und linkskonvexe Scoliose der LWS mit einem Cobb-Winkel von 9,1 Grad, die Darmbeinkämme und Femurköpfe stehen gleich hoch, reguläre Knochenstruktur, kein Frakturhinweis, normale Höhe der Wirbelkörper
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 152,00 cm Gewicht: 56,00 kg Blutdruck: -/-
Status:
11 Jahre
Cor/ Pulmo/ Abdomen: oB
Extremitäten: frei beweglich
WS: frei beweglich, geringfügige Skoliose, FB [Fingerspitzen-Bodenabstand] 0cm
Gesamtmobilität - Gangbild:
Normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status
unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.
Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB

1

Leichtgradige Skoliose
oberer Rahmensatz, da ohne funktionelle Einschränkung, jedoch Einlagenvorsorgen und bedarfsweise Physiotherapie, sowie belastungsabhängige Beschwerden

02.01.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum Vorgutachten
Im Letztgutachten vom 25.04.2019 wurde der GdB bereits erhöht, da es im Vergleich zu SVG von 12/18 zu einer Zunahme der Beschwerden trotz Physiotherapie und Einlagenversorgung gekommen ist.
Im Vergleich zum SVG von 11/17 besteht eine Besserung, da nun kein Tiefertreten des rechten Schenkelkopfes und der rechten Beckenschaufel mehr beschrieben wird.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja
GdB liegt vor seit: 04/2019
GbB 10 liegt vor seit: 12/2018
GdB 30 liegt vor seit: 05/2017
x Dauerzustand

Zum Sohn der Bf.:

Dem letzten Sachverständigengutachten gingen drei Gutachten voran:
VGA vom 06. Dezember 2017: Diagnose Skoliose geringen Grades, Cobb 4,9 Grad: GdB 20%
VGA vom 04. Dezember 2018: Diagnose Skoliose geringen Grades, Cobb 4,9 Grad: GdB 10%
VGA vom 25. April 2019: Diagnose geringgradige Skoliose: GdB 20%

Sachverständigengutachten vom 23. August 2019:

Der Sohn der Bf. wurde am 21. August 2019 von Dr. F. untersucht:

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Physiotherapie seit Monaten pausiert, Einlagen
Zusammenfassung relevanter Befunde:
keine aktuelle Befundvorlage
siehe auch VGA:
Diagnosezentrum … 05/2017, keine Höhenunterschiede im Bereich des Schenkelkopfes, kein Höhenunterschied im Bereich der Beckenschaufel
linkskonvexskoliotische Fehlhaltung der BWS und LWS mit einem cobb´schen Winkel von 6,3 Grad
Diagnosezentrum … 09/2018, flachbogige linkskonvexe Skoliose am thoracolumbalen Übergang mit einem Cobb-Winkel 6,8 Grad, Darmbeinkämme und die Femurköpfe stehen gleich hoch, reguläre Knochenstruktur, keine Frakturhinweise
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 136,00 cm Gewicht: 26,00 kg Blutdruck: -/-
Status:
9 Jahre
Cor/ Pulmo/ Abdomen: oB
Extremitäten: frei beweglich
WS: frei beweglich, FB 10 cm, leichte Skoliose
Gesamtmobilität - Gangbild:
Normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status
unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.
Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB

1

Skoliose geringen Grades
oberer Rahmensatz, da Therapiemaßnahmen erforderlich sind, jedoch ohne funktionelle Einschränkung

02.01.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum Vorgutachten
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja
GdB liegt vor seit: 04/2019
GbB 10 liegt vor seit: 12/2018
GdB 20 liegt vor seit: 06/2016
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkende Bestätigung, ab 04/2019, da im beeinspruchten Gutachten Dr. E. offensichtlich das VGA Dr. K nicht berücksichtigt wurde.
x Dauerzustand

Die untersuchende Ärztin der Letztgutachten stellte - betreffend beide Kinder der Bf. - den Gesamtgrad der Behinderung auf Grund der Anamnese, nach den Untersuchungen und den vorhandenen Befunden übereinstimmend mit den Vorgutachten jeweils vom 25. April 2019 mit 20 v.H. in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest.
Betreffend den Sohn der Bf. wurde im Letztgutachten die rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung von 20 v.H. ab 04/2019 begründet.
Betreffend die Tochter der Bf. wurde im Letztgutachten sowohl die Änderung des Grades der Behinderung gegenüber dem ältesten Vorgutachten (aus dem Jahr 2017) als auch die Erhöhung des Grades der Behinderung gegenüber dem Gutachten vom Dezember 2018 (Zunahme der Beschwerden trotz Physiotherapie und Einlagenversorgung) begründet.

Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für die Kinder der Bf. nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe vorliegen, ist anhand der gesetzlichen Bestimmungen klar zu beantworten. Soweit in diesem Erkenntnis Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugängig sind.

 

 

 

Wien, am 30. April 2020