Volltext

BFG 09.06.2020, RV/7500275/2020

Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500275.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 45 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***3*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. April 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 25. März 2020, Zahl: MA67/196701123814/2019, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG erster Fall eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 25. März 2020, MA67/19670001123814/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem ***Bf1*** als Beschwerdeführer angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 23. Juli 2019, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 22. Mai 2019 um 13:11 Uhr in 1020 Wien, Stuwergasse 23, gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 09. August 2019 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Die ***1***, hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, ***Bf1***, verhängte Geldstrafe von €60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 23.7.2019 wurde am 25.7.2019 zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 25.7.2019 und endete am 8.8.2019.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 17.10.2019 angelastet. In Ihrem E-Mail-Einspruch vom 22.10.2019 übermittelten Sie die Lenkerauskunft und gaben an, diese bereits am 26.7.2019 versendet zu haben.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 2 Parkometergesetz).
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991
- VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der VerwaItungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Entgegen dem Vorbringen im Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine Lenkerauskunft eingelangt, somit haben Sie Ihrer Verpflichtung nicht entsprochen.
Im Hinblick auf die Möglichkeiten, das ordnungsgemäße und vollständige Einlangen einer mittels Fax übermittelten Lenkerauskunft bei der empfangenden Stelle (z. B. durch ein kurzes Telefonat mit der empfangenen Behörde) zu überprüfen, und die ständige Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes, wonach eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist, wofür die Partei beweispflichtig ist, wäre Ihnen unter Anwendung der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine derartige Überprüfung des ordnungsgemäßen und vollständigen Einlangens ihrer mittels Fax übermittelten Lenkerauskunft durchaus zuzumuten gewesen, weshalb Ihnen eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen und der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nach Ablauf der gesetzlich festgesetzten Frist kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden und setzt die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Verletzung der Auskunftspflicht ausgesprochen wurde die gegenständliche VerwaItungsübertretung nicht außer Kraft.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen VerwaItungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser VerwaItungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser VerwaItungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der VerwaItungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der VerwaItungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz sind Übertretungen des § 2 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,- Euro zu bestrafen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer VerwaItungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaItungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten des VerwaItungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Die Beschwerde vom 2. April 2020 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Lenkerauskunft bereits am 26. Juli 2019 und somit innerhalb der angegebenen Frist gefaxt worden sei.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht insbesondere um Übermittlung des Telefaxprotokolls der belangten Behörde vom 26.7.2019 für den Zeitraum 07:30 Uhr und 08:30 Uhr.

Es wurde mitgeteilt, dass die Lenkerauskunft am 26. Juli 2019 um 07:59 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Schreiben vom 23. Juli 2019, MA67/196700568510/2019, wurde die ***1***, als Zulassungsbesitzerin von der belangten Behörde aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am 22. Mai 2019 um 13:11 Uhr in 1020 Wien, Stuwergasse 23, gestanden sei.

Die geforderte Auskunft wurde am 26. Juli 2019 um 07:49 Uhr mit Telefax übermittelt und ist 10 Minuten später bei der belangten Behörde eingelangt.

Das ergibt sich insbesondere aus der dem Antwortschreiben der belangten Behörde beigefügten Auflistung des Posteinganges vom 26. Juli 2019.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat"

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

§ 44 VwGVG normiert:"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da das angefochtene Straferkenntnis bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am 9. Juni 2020