Volltext

BFG 02.06.2020, RV/7100739/2020

Rückforderung der Familienbeihilfe mangels Haushaltszugehörigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100739.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 · § 2 Abs. 5 FLAG 1967 · § 7 FLAG 1967 · § 10 Abs. 2 FLAG 1967 · § 10 Abs. 4 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, VNR xxxxxxxxxxxx, über die Beschwerde vom 19. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 24. Mai 2019, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2018 bis Jänner 2019, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihren im November 2002 geborenen Sohn S, welcher bei ihr bis September 2018 im gemeinsamen Haushalt lebte, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Laut einem dem Finanzamt vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 30.11.2018 lebt der Sohn seit 10.9.2018 beim Kindesvater. Seit 2.1.2019 ist er beim Kindesvater amtlich gemeldet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.5.2019 forderte das Finanzamt von der Bf. die von ihr für ihren Sohn bezogene Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2018 bis Jänner 2019 iHv 999,50 € (Familienbeihilfe iHv 707,50 €, Kinderabsetzbeträge iHv 292,00 €) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. In der Begründung ist Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Da S nicht mehr in Ihrem Haushalt wohnt, war die Familienbeihilfe für obigen Zeitraum rückzufordern."

Die Bf. erhob gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Monat September 2018 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung ist nach Darstellung der Sach- und Rechtslage insbesondere Folgendes ausgeführt:

"§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruchs einer Person primär auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes und nur subsidiär darauf ab, dass die Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann.

Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Tatsache einer nachgewiesenen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (vgl. VwGH 18.3.1997, 96/14/0006). Nicht von Bedeutung sind hingegen das Erziehungsrecht, ebenso polizeiliche Meldebestätigungen, die lediglich ein widerlegbares Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft darstellen, aber nicht geeignet sind, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit durch Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098). Wenn ein Kind innerhalb eines Monates zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört, steht die Familienbeihilfe in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058).

Da S laut Aktenlage seit 10.09.2018 beim Kindesvater lebt, gehörte er im Monat September 2018 die überwiegende Zeit zum Haushalt des Vaters.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Am 19.1.2020 brachte die Bf. einen - als Vorlageantrag zu wertenden - Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung beim Finanzamt ein, in welchem Folgendes ausgeführt ist:

Als ihr Sohn zu seinem Vater zog, sei die Obsorge allein bei ihr gelegen. Erst am 16.10.2018 habe der Kindesvater bei Gericht (Bezirksgericht Wien 22) die Obsorge beantragt, welche ihm dann im Dezember 2018 erteilt worden sei. Aufgrund der unklaren Verhältnisse habe sie im September und Oktober einen Großteil der Kosten (belegbar seien 502,90 €) für ihren Sohn übernommen. Dies sei auch durch die Magistratsabteilung 11 (Wiener Kinder- und Jugendhilfe Rechtsvertretung) geprüft worden. Die Rechtsvertreterin der MA 11 habe entschieden, dass sie ab 1.10.2018 zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet sei.

Sie ersuche daher um nochmalige Prüfung ihrer Beschwerde und Anlehnung an die Unterhaltsvereinbarung der MA 11 vom 5.2.2019.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Gemäß § 7 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben. Demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).

Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist das Erziehungsrecht ohne Bedeutung (VwGH 22.10.1971, 336/70).

Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058).

Der Sohn der Bf. lebt seit 10.09.2018 beim Kindesvater. Strittig ist, ob die Bf. für den Monat September 2018 die Rückzahlungspflicht trifft.

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 weist den Familienbeihilfenanspruch primär der Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört. Erst sekundär, wenn keine andere Person aufgrund der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist, wird auf die überwiegende Unterhaltszahlung abgestellt. Nicht ausschlaggebend ist, wer die Obsorgeberechtigung hat und bei wem das Kind gemeldet ist.

Da der Sohn der Bf. seit 10.9.2018 beim Kindesvater lebt, steht die Familienbeihilfe ab September 2018 dem Kindesvater zu, auch wenn die Bf. im September und Oktober 2018 einen Großteil der Kosten für den Sohn getragen hat.

Auch der Umstand, dass die Bf. laut Unterhaltsvereinbarung der MA 11 erst ab 1.10.2018 zur Zahlung des Unterhalts für den Sohn verpflichtet ist, ist für den Familienbeihilfenanspruch nicht von Bedeutung.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen durch die Bf. ab dem Monat September 2018 nicht mehr erfüllt.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge ab dem Monat September 2018 ist somit zu Recht erfolgt. Dem Beschwerdebegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

 

Wien, am 2. Juni 2020