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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 22. Jänner 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer 143/7338beschlossen:
Spruch
1. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin erzielte im Beschwerdejahr neben Arbeitslosengeld und Krankengeld während Arbeitslosigkeit auch nichtselbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Handelsangestellte. Am 10.10.2017 reichte sie die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beim Finanzamt Feldkirch elektronisch ein und wurde nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens mit Einkommensteuerbescheid vom 22.1.2018 zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurden in der Erklärung geltend gemachte Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Beiträge für eine private Unfallversicherung, Beiträge für Wohnraumschaffung) mangels - vollständigem - Nachweis nicht berücksichtigt. Zudem wurden von den Krankheitskosten nur 44,- Euro als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. 9.790,51 Euro für die ärztliche Behandlung in einer Privatklinik und 600,- Euro für Physiotherapien wurden vom Finanzamt dem Grunde nach als nicht abzugsfähig beurteilt, weshalb nicht (weiter) ermittelt wurde, welche Kostenersätze die Beschwerdeführerin von der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten hatte.
2. Mit der gegen den Erstbescheid erhobenen Beschwerde vom 21.2.2018 wurden von der Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen vorgelegt.
3. In der Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2018 wurden vom Finanzamt die Topf-Sonderausgaben mit dem Maximalbetrag angesetzt, die Krankheitskosten nunmehr in Höhe von 644,- Euro (unter dem Selbstbehalt) anerkannt. Bezüglich der Behandlung in der Privatklinik wurde begründet, dass das vorgelegte ärztliche Gutachten keine triftigen medizinischen Gründe nachweisen würde.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Finanzamt mit Rückscheinbrief (RSb) zugestellt. Auf dem an das Finanzamt zurück gelangten Rückschein war vermerkt worden, dass die Beschwerdevorentscheidung am 10.4.2018 von einem Mitbewohner/einer Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin übernommen worden war.
4. Am 16.5.2018 wurde im InfoCenter des Finanzamtes Feldkirch ein an das Bundesfinanzgericht adressiertes Schreiben mit dem Betreff "Beschwerde zur Einkommensteuerveranlagung 2016" abgegeben. Dieses wurde an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet und ist am 17.5.2018 dort eingegangen. Der Vorlageantrag wurde zur Bearbeitung an das Finanzamt zurückgeschickt.
5. Im Vorlagebericht des Finanzamtes Feldkirch vom 1.6.2018 wurde darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag je nach Lesart des Übernahmedatums der Beschwerdevorentscheidung, entweder 10.4.2018 oder bei flüchtiger Schreibweise 16.4.2018, vermutlich verspätet eingebracht wurde.
6. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 14.4.2020 wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass der Vorlageantrag - nach Aktenlage - verspätet eingebracht wurde und dementsprechend eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde unterbleiben werde. Sie wurde gebeten, dazu Stellung zu nehmen und Fragen zur am 10.4.2018 erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und zum Einbringen des mit 7.5.2018 datierten, aber erst am 16.5.2018 eingebrachten, Vorlageantrages zu beantworten.
7. In der Vorhaltsbeantwortung vom 8.5.2020 wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, dass die Beschwerdevorentscheidung am 10.4.2018, einem Dienstag, zugestellt worden sei. Sie habe nur jeweils am Montag nicht gearbeitet, weshalb sie "frühestens am darauffolgenden Montag (16.04.2018) das Schreiben persönlich entgegennehmen" habe können. Sie sei davon ausgegangen, dass für den Beginn des Fristenlaufes die Entgegennahme des Poststückes ausschlaggebend sei und sie somit keine Frist versäumt hätte.
Zum Einbringen des Vorlageantrages wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, dass dieser bereits einen Tag nach dem Verfassen, also am 8.5.2018, im InfoCenter des Finanzamtes Feldkirch in einem Kuvert persönlich abgegeben worden sei. Sie habe nicht darauf geachtet, ob das Schreiben von der Mitarbeiterin des Finanzamtes mit einem Datum versehen worden sei.
Auf die im Vorhalt gestellte Frage, von wem bei der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung das Datum der Übernahme in das dafür vorgesehene Feld eingetragen wurde, ging die Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung nicht ein.
"Ergänzend zum Vorlageantrag" wurde von der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben eine mündliche Verhandlung beantragt.
II. Beweiswürdigung
1. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2018 der Beschwerdeführerin am 10.4.2018 zugestellt wurde, basiert auf dem - nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - keinen Zweifel hervorrufenden Rückschein. Die vom Finanzamt im Vorlagebericht aufgezeigte Unklarheit bei den Ziffern des Datums der Übernahme, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ausreichend erkennbar. Das auf den ersten Blick ablesbare Datum (10.4.2018) korrespondiert außerdem mit dem Datum des Bescheides (6.4.2018), eine erst nach zehn Tagen, am 16.4.2018, erfolgte Zustellung wäre äußerst unwahrscheinlich und hätte von der Beschwerdeführerin ein nachvollziehbares Vorbringen erfordert. Vor allem deshalb, weil ihr diese - vermeintliche - Unklarheit bereits durch den Vorlagebericht des Finanzamtes, von dem der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung übermittelt wurde, bekannt geworden ist.
2. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, dass sie den RSb persönlich am 16.4.2018 entgegengenommen habe, weil sie nur am Montag frei habe, erscheint dem Bundesfinanzgericht wenig glaubwürdig.
Diese Angabe gründet sich - offenbar - darauf, dass in der Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht, die Frage aufgeworfen wurde, ob das Übernahmedatum auf dem Zustellnachweis der 10.4.2018 oder "bei flüchtiger Schreibweise" der 16.4.2018 sei.
Das Vorbringen ist schon deshalb nicht glaubwürdig, weil der RSb nachweislich nicht von der Beschwerdeführerin persönlich, sondern von einem Mitbewohner oder einer Mitbewohnerin, der/die die Übernahme mit seiner/ihrer Unterschrift bestätigt hat, übernommen wurde. Die Unterschrift ist nicht gut leserlich, unterscheidet sich allerdings deutlich von der Unterschrift der Beschwerdeführerin.
Zudem dürfte der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein, dass von der Post, wenn an der Abgabestelle weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger angetroffen wird, nicht ein neuerlicher Zustellversuch durchgeführt wird, sondern eine Hinterlegung erfolgt. Das Vorbringen, dass eine Übernahme erst am Montag, den 16.4.2018, möglich war, weil dies der erste arbeitsfreie Tag gewesen sei, geht somit ins Leere.
3. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beantwortung des Vorhalts erscheinen aber auch aus einem anderen Grund als nicht glaubwürdig. Von ihr wird behauptet, dass nicht nur das Datum der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, sondern auch das Datum der Einbringung des Vorlageantrages nicht stimme.
Dem ist zu entgegnen, dass im InfoCenter des Finanzamtes auf dem abgegebenen Kuvert ein Eingangsstempel mit Datum 16.5.2018 und nicht - wie von der Beschwerdeführerin vermutet - ein händischer Vermerk angebracht wurde. Dass dieses Datum nicht richtig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Zudem wird die Richtigkeit des Datumsstempels auch dadurch bestätigt, dass das an das Bundesfinanzgericht adressierte Kuvert vom Finanzamt weitergeleitet wurde und beim Bundesfinanzgericht einen Tag später, am 17.5.2018, eingegangen ist.
III. Rechtslage
1. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) oder, wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren Bescheides beantragt wird oder wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
2. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt - von einigen speziellen Vorschriften abgesehen - durch Zustellung (vgl. lit. a).
Nach § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
Gemäß § 16 ZustG darf, soweit das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann, an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt.
Gemäß § 22 Abs. 2 ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.
Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (§ 108 Abs. 2 BAO). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).
3. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm. § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
IV. Erwägungen
1. Antrag auf mündliche Verhandlung
Die Beschwerdeführerin hat (erstmals) mit Schreiben vom 8.5.2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weder in der Beschwerde vom 22.1.2018 noch im - verspäteten - Vorlageantrag vom 16.5.2018 wurde ein diesbezüglicher Antrag gestellt.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw. des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (u.a. VwGH 27.6.2012, 2008/13/0148; Ritz, BAO6, § 274 Tz 2 f).
Aufgrund der o.a. rechtlichen Bestimmungen ist der Antrag als verspätet eingebracht zu qualifizieren. Da aus Sicht des Einzelrichters der Sachverhalt hinreichend geklärt und somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
2. Verspätetes Einbringen des Vorlageantrages
Bei schriftlichen Bescheiden beginnt der Fristenlauf mit der Zustellung (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 5).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Finanzamt am 6.4.2018 in der EDV freigegeben und am 9.4.2018 durch das Bundesrechenzentrum versendet. Die Zustellung wurde mit RSb veranlasst.
Der RSb wurde von einem Mitbewohner/einer Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin am 10.4.2018 als Ersatzempfänger übernommen, womit mit diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat.
Damit ist die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages gemäß § 108 Abs. 3 BAO am Donnerstag, den 10.5.2018, abgelaufen. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 16.5.2018 beim Finanzamt Feldkirch abgegeben, weshalb dieser als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.
Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesfinanzgericht - zur Wahrung des Parteiengehörs - die Möglichkeit gegeben, zum Zustellvorgang und zum verspäteten Einbringen des Vorlageantrages Stellung zu nehmen, was diese mit Schreiben vom 8.5.2020 auch getan hat.
Das Vorbringen war jedoch, wie unter Punkt II. dargelegt, in seiner Gesamtheit unschlüssig und nicht glaubwürdig.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die rechtlichen Folgen einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde sind gesetzlich geregelt, weshalb im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 28. Mai 2020