Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Sachwalter, Vertretungsnetz - Erwachsenenvertretung, Adr.2, über die Beschwerde vom 11.12.2018 gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 22.11.2018, betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab September 2013 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der am xx.xx. 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 24. September 2018 durch seinen Sachwalter die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für sich ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung. Dem Finanzamt wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Versicherungsdatenauszug | vom 14.09.2018 |
Schreiben des Militärkommandos Wien über die Untauglichkeit des Bf. ab 22.08.1984 | vom 13.09.2018 |
EEG-Befund der Wiener GKK | vom 06.06.1983 |
Psychologischer Befund der Stellungskommission | vom 21.08.1984 und vom 19.09.1986 |
Krankengeschichte der Wiener Städtischen Krankenanstalten | vom 12.01.1991 |
Neurologisch-Psychiatrisches Fachgutachten Dr.is AB | vom 17.05.1997 |
In dem daraufhin über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15. Oktober 2018 wurden unter Hinweis auf Anamnese, relevanter vorgelegter Befunde und Untersuchungsbefund folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 v. H. festgestellt:
"GS 1 | paranoide Schizophrenie | 03.07.02 | GdB 70% |
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus einer GS.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
behandelter Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung, Wirbelsäulenfehlhaltung, Raucherbronchitis bei chronischem Nikotinkonsum.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhalten.
GdB liegt vor seit 1/1991
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: erster klarer stationärer Aufenthalt
Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Psychische Auffälligkeiten fanden sich wohl auch schon vor 1991.
Die erste klar dokumentierte stationäre Behandlung wird mit Jänner 1991 vorgelegt; eine hier nur angeführte Vorbehandlung von 1981 ist nicht verwertbar, tatsächliche Befunde aus der Zwischenzeit sind nicht vorhanden. Wehrdienstuntauglichkeit ist alleine nicht aussagekräftig. Es finden sich auch von 1984 bis 1990 viele, wenn auch nur kurze Arbeitsverhältnisse (anamnestisch zur Unterstützung der Musikertätigkeit) die insgesamt dann einen I-Pensionsanspruch mit Zuerkennung ab 1994 gestatteten. Eine tatsächliche Unmöglichkeit bzw Unfähigkeit zur Selbsterhaltung vor 1991 kann daher nicht mit gutachterlicher Sorgfaltspflicht bestätigt werden."
Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am 15. Oktober 2018.
Im Bescheid vom 22. November 2018 wurde unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) der Antrag des Bf. für den Zeitraum ab September 2013 abgewiesen. Im Abweisungsbescheid wurde auf das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.10.2018 verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.12.2018 brachte der Sachwalter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein mit der Begründung, dass die Einschätzung des Sozialministeriumservice, die Behinderung des Bf. von 70% sei erst ab 1991, also im 25. Lebensjahr, eingetreten, sei fehlerhaft. Das Gutachten habe zwar auf die vorgelegten Dokumente Bezug genommen, sie aber jeweils einzeln, isoliert betrachtet, statt sie richtigerweise in einer Gesamtschau zu beurteilen. Weiters wurde ausgeführt:
"*Der Gutachter anerkennt, dass Hr. Bf. bereits 1981, also im 15. Lj., stationär im Otto Wagner Spital behandelt wurde, äußert sich fehlerhafterweise aber dann dahingehend, dass dies nicht verwertbar sei. Das Otto Wagner Spital ist aber ein psychiatrisches Krankenhaus, sodass bereits hieraus erkennbar ist, dass Hr. Bf. schon frühzeitig massive psych. Probleme hatte.
*Der Gutachter ignoriert die Angaben von Hrn. Bf. selbst, dass er nach seiner Erinnerung bereits ca. 1985, also mit 19, psych. ernsthaft krank geworden und mehrmals stationär auf der ,,Baumgartner Höhe" aufgenommen worden sei. Diese Angaben blieben bei der Gutachtenserstellung zur Gänze unberücksichtigt.
*Die vom Militärkommando Wien am 22.8.1984, im 18. Lj., festgestellte Wehrdienstuntauglichkeit aufgrund der psych. Probleme von Hrn. Bf. wird lapidar mit dem Satz abgetan, dass die Wehrdienstuntauglichkeit alleine nicht aussagekräftig sei (Gutachten S. 4). Eine Aussage die logisch nicht nachvollziehbar ist, da, wie hier angeführt, genügend andere Indizien die psych. Erkrankung und fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit von Hrn. Bf. belegen.
*Auch die vielen kurzen Arbeitsverhältnisse von 1984 - 1990, die immer längstens 2 Monate dauerten und die die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit geradezu augenscheinlich belegen, werden gutachterlich nicht entsprechend gewertet.
*Schlussendlich räumt der Gutachtensersteller aber selber ein, dass es bereits vor 1991 psychische Auffälligkeiten gegeben habe (siehe Gutachten, S. 4).
Es ist eindeutig, dass in der Gesamtbeurteilung der vorgelegten Beweise, eine fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat und wird demgemäß ersucht den bekämpften Abweisungsbescheid aufzuheben und wie ursprünglich beantragt Hrn. Bf. die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe 5 Jahre rückwirkend ab Antragstellung zuzuerkennen und in Eventu eine neuerliche Begutachtung hinsichtlich der fehlenden Fähigkeit sich den Unterhalt vor dem 21. Lebensjahr selber zu verschaffen, durchzuführen."
Nach Anforderung eines weiteren Gutachtens vom Finanzamt übermittelte das Sozialministeriumservice die Stellungnahme "Laut Vorgutachten liegt dauernde Erwerbsunfähigkeit und Dauerzustand vor" ohne Bescheinigung.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 ab und wies auf die Stellungnahme des Sozialministeriumservice hin.
Daraufhin stellte der Sachwalter des Beschwerdeführers den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und es wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
In dem über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes erstellten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 08.01.2020 wurde wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% ab Jänner 1991 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, die jedoch nicht vor dem vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten ist, festgestellt. Dazu wurde auszugsweise ausgeführt:
"Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung.
Sämtliche vorgebrachte Fakten wurden bereits zuletzt beurteilt.
Psychische Probleme mit 15 Jahren geben keine Auskunft über tatsächliche manifeste Einschränkungen als Erwachsener.
"Psychische Auffälligkeiten" stellen zwar Abweichungen von einer Norm dar, begründen aber natürlich keine Erwerbsunfähigkeit.
Ebenfalls ist die Untauglichkeit für den Wehrdienst kein Hinweis für Selbsterhaltungsunfähigkeit - die meisten als untauglich bewerteten Personen sind sehr wohl erwerbsfähig und erwerbstätig.
Persönliche retrospektive Angaben zu Befindlichkeiten in der Vergangenheit können nicht als Fakten bewertet werden.
Viele junge und gerade auch kreative Personen wählen private und berufliche Wege, die von dem konservativem Bild einer dauernden und stabilen beruflichen Anstellung, welche oft gerne als Norm betrachtet wird, abweichen.
Intermittierende angestellte Tätigkeiten neben einer angestrebten freien Tätigkeit als Musiker, sind daher kein ausreichendes Indiz für eine Selbsterhaltungsunfähigkeit in der Vergangenheit und können daher "augenscheinlich" auch nichts belegen. Dass hierbei Schulden wegen Beteiligung an einem Tonstudio entstanden, disqualifiziert nicht die berufliche Intention selbst, sondern nur dessen finanziellen Erfolg als Selbstständiger.
Es verbleibt daher weiter der erste klar dokumentierte stationäre psychiatrische Aufenthalt 1991, als Basis der Bewertung und Beginn einer Entwicklung, aus der dann, durch zunehmende psychische Krankheitsproblematik, die Selbsterhaltungsunfähigkeit entwickelte - dies deckt sich auch mit den Angaben der PV-Begutachtung, aus der dann ab 07/1994 auch ein I-Pensionsbezug entstammt.
Auch im psychiatrischen Gutachten zur Besachwaltung (welches erst 1997 im Auftrag des Gerichts erstellt wurde - also 6 Jahre nach der letzten Anstellung und 10 Jahre nach dem 21. Lj.) wird als aktenkundig, eine seit 1991 bestehende Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis angeführt.
Die im Berufungsschreiben angeführten "Beweise" zur Selbsterhaltungsunfähigkeit lassen daher die entsprechende Aussagekraft (Beweiskraft) vermissen und stellen primär eher Annahmen zur Erreichung des Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe im Rahmen der gesetzlichen Vertretung dar.
…………………….
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Siehe hierzu auch oben "Stellungnahme zu Vorgutachten".
Die erste klar dokumentierte stationäre Behandlung wird mit Jänner 1991 vorgelegt; eine hier nur angeführte Vorbehandlung von 1981 ist nicht verwertbar, tatsächliche Befunde aus der Zwischenzeit sind nicht vorhanden. Wehrdienstuntauglichkeit ist ebenfalls als Zeichen einer Erwerbsunfähigkeit nicht aussagekräftig. Es finden sich auch von 1984 bis 1990 viele, wenn auch nur kurze Arbeitsverhältnisse (anamnestisch zur Unterstützung der Musikertätigkeit) die insgesamt dann einen I-Pensionsanspruch mit Zuerkennung ab 1994 gestatteten. Eine tatsächliche Unmöglichkeit bzw Unfähigkeit zur Selbsterhaltung vor 1991 kann daher mit gutachterlicher Sorgfaltspflicht nicht bestätigt werden."
Dieses Gutachten vidierte die leitende Ärztin am 15.01.2020.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011 und VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014 und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Damit eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird.
Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft Jahrzehnte zurückliegen.
Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, und VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im vorliegenden Beschwerdefall die Gutachten vollständig, ausführlich, schlüssig und widersprechen einander nicht.
Dem Vorbringen in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass in beiden Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übereinstimmend festgestellt wurde, dass entsprechend den vorliegenden Befunden der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 70% und seine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab Jänner 1991 feststeht. Daher wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (31.05.1987) festgestellt.
Somit liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht vor und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 13. Mai 2020