Volltext

BFG 15.07.2020, RV/2100698/2020

Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim (Ehe-)Partner der Familienbeihilfenberechtigten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100698.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom
11. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 8. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe betragen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

43.591,16 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte

43.591,16 Euro

Sonderausgaben

-60,00 Euro

Einkommen

43.531,16 Euro

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

11.563,09 Euro

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

8.669.09 Euro

Steuer für die sonstigen Bezüge

278,57 Euro

Einkommensteuer

8.947,66 Euro

Anrechenbare Lohnsteuer

-7.855,64 Euro

Rundung

-0,02 Euro

Festgesetzte Einkommensteuer

1.092,00 Euro

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Strittig war nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2020 nur mehr die Frage, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) der Familienbonus Plus für das Kind ***2*** zusteht.

Mit Vorlagebericht vom 26.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

Mit Nachricht vom 09.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass sie nunmehr den Standpunkt vertrete, dass dem Bf. als "(Ehe-)Partner" der Familienbeihilfenberechtigten der Familienbonus Plus (auch) für das Kind ***2***, und zwar in Höhe von 1.500, Euro zusteht.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 lautet:

Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten
oder dessen (Ehe-)Partner …

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nunmehr unstrittig, dass der Bf. die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus für das Kind ***2*** erfüllt. - Das Bundesfinanzgericht sieht keine Bedenken, sich dieser übereinstimmenden Sichtweise anzuschließen.

Im Ergebnis verringert sich die festgesetzte Einkommensteuer gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2020 daher um 1.500 Euro.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 15. Juli 2020