Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom
11. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 8. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe betragen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 43.591,16 Euro |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 43.591,16 Euro |
Sonderausgaben | -60,00 Euro |
Einkommen | 43.531,16 Euro |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 11.563,09 Euro |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 8.669.09 Euro |
Steuer für die sonstigen Bezüge | 278,57 Euro |
Einkommensteuer | 8.947,66 Euro |
Anrechenbare Lohnsteuer | -7.855,64 Euro |
Rundung | -0,02 Euro |
Festgesetzte Einkommensteuer | 1.092,00 Euro |
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig war nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2020 nur mehr die Frage, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) der Familienbonus Plus für das Kind ***2*** zusteht.
Mit Vorlagebericht vom 26.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
Mit Nachricht vom 09.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass sie nunmehr den Standpunkt vertrete, dass dem Bf. als "(Ehe-)Partner" der Familienbeihilfenberechtigten der Familienbonus Plus (auch) für das Kind ***2***, und zwar in Höhe von 1.500, Euro zusteht.
Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:
§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 lautet:
Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner …
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nunmehr unstrittig, dass der Bf. die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus für das Kind ***2*** erfüllt. - Das Bundesfinanzgericht sieht keine Bedenken, sich dieser übereinstimmenden Sichtweise anzuschließen.
Im Ergebnis verringert sich die festgesetzte Einkommensteuer gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2020 daher um 1.500 Euro.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 15. Juli 2020